Die BRAK hatte in einem ihrer letzten Newsletter angekündigt, dass die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer die aktuellen beA-Karten aufgrund eines Technologiewechsels sukzessive austauschen wird.
Der Austausch der beA-Karten hat nun begonnen und soll bis zum Jahresende 2022 abgeschlossen sein.
Warum werden die Karten getauscht?
Ein Tausch der beA-Karten ist zum einen notwendig, da das aktuelle Betriebssystem der beA-Karten (Basis und Signatur) zum Jahresende 2022 die Zulassung als Betriebssystem für Karten mit qualifizierten Signaturen verliert, zum anderen läuft bei einer Mehrzahl der Rechtsanwält:innen die Gültigkeit der fortgeschrittenen Zertifikate (AES) zur Anmeldung am beA (8. September 2022) sowie die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) zum 31. Dezember 2022 ab.
Die Zertifizierungsstelle gewährleistet auf diesem Weg, dass alle vom Zertifikatsablauf betroffenen Rechtanwält:innen rechtzeitig vor dem Ablauftermin ein neues gültiges Zertifikat als Fernsignatur in Verbindung mit einer neuen Chipkarte erhalten sowie nutzen können.
Im Vorgriff darauf, hatte die Zertifizierungsstelle der BNotK im Sommer 2021 damit begonnen, die Technologie ihres Vertrauensdienstes „qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen“ zu ändern. Als Grundlage hierfür wurde eine neue Generation Chipkarten sowie die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) als Fernsignaturzertifikat eingeführt. Mit der Einführung der Fernsignatur bei der Zertifizierungsstelle wird das Zertifikat nicht mehr auf der Chipkarte selbst ausgegeben, sondern verbleibt in der hochsicheren Umgebung der Zertifizierungsstelle. Wichtigste Änderung: Zum Signieren wird das Signaturzertifikat nach erfolgreicher Authentisierung mit der neuen Chipkarte online abgerufen, d.h. eine aktive Internetverbindung zum Anbringen einer Signatur ist nun essenziell.
Wer ist betroffen?
Von diesem Tausch sind alle Rechtsanwält:innen betroffen, die eine beA-Karte Basis (ggf. mit Nachladesignatur) sowie eine beA-Karte Signatur bei der Zertifizierungsstelle erworben haben. Ein einem letzten Schritt werden auch die Mitarbeiterkarten ausgetauscht. Seitens der Zertifizierungsstelle werden die neuen Chipkarten automatisch versandt - Anwält:innen müssen sich darum nicht kümmern. Die BRAK bittet in diesem Zusammenhang darum zu prüfen, ob die Kanzleiadresse im amtlichen Anwaltsverzeichnis (zum Versand der beA-Karten) als auch die E-Mail-Adresse (Empfangsbestätigung der beA-Karte) korrekt bei der Zertifizierungsstelle hinterlegt sind.
Welche Auswirkungen haben die neuen Karten auf die Nutzung mit AnNoText?
Zum 01.06.2022 wird der Versand in der neuen Nachrichtenstruktur VHN2 aktiviert. AnNoText ist bereits darauf vorbereitet - das hier angekündigte Update beinhaltet die notwendigen Anpassungen. AnNoText wird auch mit den neuen beA-Karten verlässlich umgehen können. Wichtig: Im Zuge des Austauschs der beA-Karten müssen die neuen Karten im beA-Webportal vor der Nutzung (nicht in AnNoText) zunächst aktiviert werden (zuvor die alte Karte löschen).
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Die BRAK stellt auf der beA-Portalseite weitere Informationen zum Kartentausch bereit.