Mit der Novellierung des Geldwäschegesetzes zum 1.1.2020 (Umsetzung der 5. EU-Geldwäsche-Richtlinie) forciert der Gesetzgeber die Prävention von Geldwäsche auch im Nichtfinanzsektor. So zählen gemäß GwG §2 Abs. 1 zu den Verpflichteten Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, wenn sie bei bestimmten Rechtsgeschäften mitwirken. Im Kern der Umsetzung des GwG müssen Verpflichtete interne Sicherungsmaßnahmen aufbauen sowie Kundensorgfaltspflichten sowie Aufbewahrungs- und Meldepflichten beachten.