Das Problem: Immer wieder ergeben sich Situationen, in denen der Schulhof aufgrund baulicher, technischer oder organisatorischer Defizite nicht ohne Weiteres sicher genutzt werden kann. Die Aufsicht bleibt zwar Sache der Lehrkräfte, doch die Schulleitung muss dafür sorgen, dass die Rahmenbedingungen stimmen.
Marco Bijok
Aus der Praxis
Die meisten Schulen verlassen sich darauf, dass der Schulhof zu Unterrichtsbeginn in einem Zustand ist, der ein gefahrloses Betreten jedenfalls unter Aufsicht ermöglicht. In der Realität treten jedoch nicht selten Probleme auf, die dies infrage stellen. Dann sind organisatorische Entscheidungen der Schulleitung erforderlich. Typisch ist beispielsweise der Fall, dass der Hausmeister krankheitsbedingt ausfällt und keine Vertretung verfügbar ist. Lehrkräfte können dann zwar die Aufsicht übernehmen, aber es ist dabei nicht ihre eigentliche Aufgabe, einen Schulhof abzusperren, Gefahrenstellen zu markieren oder beschädigte Bereiche zu sichern. Genau das ist jedoch notwendig, wenn Glasscherben, lose Platten, Eisflächen oder defekte Spielgeräte entdeckt werden.
Auch andere akute Vorfälle führen zu Handlungsbedarf: Ein Sturm hat Äste gelöst, die noch im Baum hängen; auf dem Hof läuft eine Baumaßnahme, deren Absicherung – mutwillig oder aus Versehen – gelockert wurde; ein starker Wind hat Gebäudeteile gelöst oder eine beschädigte Außentür wird kurzfristig zur Gefahrenquelle.
In all diesen Fällen reicht die reine Einteilung von Lehrkräften zur Aufsicht nicht aus. Die Schulleitung muss gewährleisten, dass die Aufsicht überhaupt unter sicheren Bedingungen stattfinden kann. Wer bloß „mehr Lehrkräfte zur Aufsicht schickt“, löst das zugrunde liegende Sicherheitsproblem nicht und erhöht damit das Risiko einer eigenen Verantwortlichkeit. Gerade in größeren Schulen kommt es zudem vor, dass Mängel aus dem Kollegium zwar mitgeteilt, aber nicht dokumentiert werden. Kommt es später zu einem Unfall, kann die fehlende Dokumentation entscheidend sein. Die Frage lautet dann: Wurde der Mangel erkannt? Wurde er rechtzeitig gemeldet? Und hat der Schulträger Kenntnis erhalten? Genau hier liegt der Kern der Leitungsaufgabe.
Das sagt das Recht
Die Schulleitung trägt die Gesamtverantwortung für die Organisation der Schule, einschließlich der Sicherstellung einer funktionierenden Aufsicht. Die eigentliche Aufsicht über die Schüler wird durch Lehrkräfte wahrgenommen, doch die Schulleitung muss die organisatorischen, sicherheitstechnischen und räumlichen Voraussetzungen schaffen. Diese Verantwortung ergibt sich aus den Schulgesetzen der Länder, die der Schulleitung die Leitung der Schule sowie die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs übertragen (vgl. etwa Art. 57 BayEUG; § 59 SchulG NRW).
Die Organisationsverantwortung des Schulleiters lässt sich in drei Bereiche unterteilen:
- Ordnungsgemäße Auswahl
- Klare Anweisung
- Ausreichende Überwachung
Ein Auswahlverschulden ist zu bejahen, wenn der Schulleiter eine bestimmte Aufgabe an eine erkennbar ungeeignete Person delegiert. Ein Anweisungsverschulden kann vorliegen, wenn dienstliche Anweisungen fehlen, fehlerhaft, unklar oder lückenhaft sind. Seiner Überwachungsaufgabe kommt ein Schulleiter nur unzureichend nach, wenn zwar ausreichende Anweisungen bestehen und auch geeignete Personen eingesetzt sind, jedoch keine oder nur lückenhafte Kontrollen bzw. Kontrollmechanismen vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die Anweisungen auch tatsächlich befolgt werden und die mit der jeweiligen Aufgabe betrauten Personen nicht eigenmächtig ausgetauscht werden. Ein Schulleiter ist nicht verpflichtet, täglich oder gar in jeder Pause zu kontrollieren, ob die zur Aufsicht eingeteilten Personen auch tatsächlich Aufsicht führen. Die Erfüllung der übertragenen Aufgaben hat er jedoch durch Stichproben zu kontrollieren.
Im Ausgangspunkt gilt zwar: Sicherheitsrelevante Mängel sind vom Schulträger zu beheben. Er ist für Gebäude, Anlagen, Hofgestaltung, Winterdienst, bauliche Unterhaltung und technische Ausstattung zuständig. Die Schulleitung muss diesbezügliche Gefahren bei Entdeckung aber unverzüglich melden. Bei akuten Gefahren muss die Schulleitung zunächst innerhalb ihrer Möglichkeiten selbst für Absperrungen, Teilraumsperrungen oder organisatorische Anpassungen sorgen, wenn eine Abhilfe durch den Schulträger nicht rechtzeitig möglich wäre („Gefahr im Verzug“).
Ferner muss sie sicherstellen, dass eine Entdeckung solcher Gefahren durch sie überhaupt möglich ist. Demgemäß hat sie etwa die zur Aufsicht eingeteilten Lehrkräfte turnusmäßig darauf hinzuweisen, dass diese den Schulhof oder andere zu beaufsichtigende Bereiche auf Gefahrenstellen hin überprüfen und ggfs. an sie melden.
Fällt der Hausmeisterdienst an der Schule – etwa durch Krankheit – kurzfristig aus, muss organisatorisch sichergestellt sein, dass diese Information die Schulleitung erreicht. In diesem Fall besteht ein besonderer Anlass für die Schulleitung, den Schulhof auf akute Gefahrenstellen hin zu untersuchen oder dies geeignet zu delegieren. Verläuft diese Prüfung ohne Befund, hat sie keine Pflicht, die Aufsicht durch die Lehrkräfte zu verdichten. Wenn Gefahrenstellen aufgefunden werden und nicht sogleich beseitigt werden können, muss die Schulleitung entsprechende Bereiche sperren lassen oder den Aufenthalt der Schüler verlagern. Lehrkräfte sollen nur dort Aufsicht führen, wo die Schulleitung einen sicheren Zustand herstellen konnte. Zudem hat die Schulleitung die Pflicht, die aufgefundenen und nicht zu beseitigenden Gefahrenquellen dem Schulträger zu melden.
Typische Fallkonstellationen aus der Praxis sollen dies verdeutlichen:
- Glasscherben, lose Bodenplatten, unzureichend gesicherte Baustellenbereiche oder beschädigte Spielgeräte
Wird ein solcher Zustand festgestellt, müssen diese Bereiche sofort gesperrt werden. Eine bloße Gefahrenkennzeichnung reicht häufig nicht, da eine solche – selbst wenn weithin sichtbar – erfahrungsgemäß allzu häufig übersehen wird. Eine körperliche Barriere ist wirksamer. - Eisflächen oder glatte Zugangswege aufgrund ausgefallenen Winterdienstes
Ohne ausreichende Räumung und Streuung darf der Hof nicht freigegeben werden. Wegen der hohen Sturzgefahr stellt die Rechtsprechung hier hohe Anforderungen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 18.06.2015, 8 U 288/14). Sind sämtliche Zugänge unpassierbar, kommt die Schulleitung unter Umständen nicht umhin, das gesamte Gebäude vorübergehend zu schließen, selbst wenn dies zwangsläufig mit Unterrichtsausfall verbunden ist. - Ausfall sicherheitsrelevanter Technik (Lautsprecher, Alarmmelder, Funkgeräte)
Fehlt eine funktionierende Notfallkommunikation, kann ein größerer Hofbereich nicht genutzt werden, weil anderenfalls nicht sichergestellt werden kann, sämtliche Schüler im Notfall akustisch zu erreichen. Die Schulleitung muss alternative Kommunikationswege festlegen oder die Pausenfläche reduzieren.
Was ist im Einzelnen konkret zu tun?
Die Schulleitung muss in solchen Fällen vier grundlegende Schritte beachten:
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Mängel dokumentieren
Eine kurze schriftliche Festhaltung genügt: Ort, Zeit, Art der Gefahr, Entdeckung durch wen. Die Dokumentation dient der Beweissicherung und der besseren Nachvollziehbarkeit des Sachverhalts, wenn er im Nachhinein untersucht werden muss. -
Schulträger telefonisch sowie schriftlich informieren
Eine unverzügliche telefonische Meldung an den Schulträger ist geboten, die den festgestellten Mangel und die daraus resultierenden Gefahren so genau wie möglich beschreibt. Zu Beweiszwecken sollte unmittelbar nach dem Gespräch eine gleichlautende E-Mail folgen. Auch dieser Vorgang ist an gesonderter Stelle zu dokumentieren. -
Interne Maßnahmen zur Risikominimierung
Bis der Schulträger reagiert, muss die Schulleitung eigenständig handeln:- Absperren von Bereichen,
- Verlagerung der Pausen in andere Zonen,
- nur zeitweise Nutzung des Gebäudes (etwa falls bestimmte Gefahren nur zu bestimmten Zeiten drohen),
- kurzfristige Änderung des Aufsichtsplans.
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Schulaufsicht informieren, wenn der Schulträger nicht binnen angemessener Frist reagiert
Bleiben Mängel bestehen oder reagiert der Schulträger verspätet, muss die Schulleitung die Schulaufsicht einschalten. Bei dieser Meldung kann sie auf den dokumentierten zeitlichen Ablauf zurückgreifen. Als Faustregel gilt: Je größer die Gefahr, desto kürzer die dem Schulträger zuzubilligende Frist zur Abhilfe.
Welche Folgen drohen, wenn die Schulleitung nicht oder unzureichend handelt?
Unterlässt die Schulleitung die erforderlichen Maßnahmen, können erhebliche Folgen eintreten.
- Disziplinarrechtliche Konsequenzen
Bei der Wertung des Verhaltens der Schulleitung als sog. „Dienstvergehen“ kommen Disziplinarmaßnahmen in Betracht. Nach der Definition in § 47 Beamtenstatusgesetz begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Im beschriebenen Zusammenhang kommt ein Organisationsverschulden des Schulleiters infrage. Dies bedeutet, dass der Schulleiter die Aufsicht nach den in der jeweiligen Schule gegebenen örtlichen und personellen Verhältnissen nicht so organisiert hat, dass das Schadensereignis vermieden werden konnte, obwohl eine solche Organisation möglich und zumutbar war. - Zivilrechtliche Haftung
Im Beispielsfalle eines verletzten Schülers greifen im Außenverhältnis zu diesem Schüler die Regelungen des Amtshaftungsrechts. Danach hat gemäß Art. 34 GG der Dienstherr für Schäden einzustehen und kann sich dabei auf die Haftungsprivilegien des § 839 BGB berufen. Die Lehrkraft haftet zwar im Regelfall nicht persönlich. Wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann der Dienstherr im Innenverhältnis jedoch prüfen, ob er die Lehrkraft in Regress nimmt. - Strafrechtliche Risiken
In Ausnahmefällen kann ein strafrechtlicher Vorwurf entstehen, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung, § 222 StGB. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht. Die Schwelle ist hoch, ihre Erreichung aber nicht ausgeschlossen.
Was für Sie wichtig ist
Eine sichere Aufsicht setzt sichere Rahmenbedingungen voraus. Die Schulleitung trägt die Verantwortung dafür, Gefahren zu erkennen, zu dokumentieren und den Schulträger unverzüglich einzubinden. Gleichzeitig muss sie innerhalb ihrer Möglichkeiten organisatorisch nachsteuern und ggfs. kurzfristig geeignete Abhilfemaßnahmen veranlassen. Die reine Zuweisung zusätzlicher Lehrkräfte zur Aufsicht genügt nicht.
Für weitere Fälle zur Aufsicht & Haftung in der Schule empfehlen wir Ihnen folgendes Werk: