Soweit die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten 2016 zuletzt erheblich gestärkt wurden und nach § 18 Abs. 3 S. 1 LGG seither Maßnahmen der Dienststelle rechtswidrig sind, wenn eine Beteiligung nicht (1. Alt) oder nicht rechtzeitig (2. Alt) erfolgt, gilt es hier in der Praxis keine Fehler zu machen.  

Im Whitepaper werden folgende Themen beleuchtet:

  • Formale Beteiligungsvorgaben der §§ 17 ff. LGG NRW. 
  • Taktische Vorgehensweisen der Dienststelle.
  • Verfahrenstechnische Einordnung neben sonstigen Beteiligungen (z.B. Personal- oder Betriebsrat und/ oder Schwerbehindertenvertretung und/ oder Integrationsamt), um so unnötige Verfahrensverzögerungen und/ oder ein Widerspruchs- oder Anrufungsverfahren (§ 19 LGG NRW) bzw. im schlimmsten Fall ein Klageverfahren (§ 19a LGG NRW) zu vermeiden.
  • Die kooperative Zusammenarbeit mit der Gleichstellungsbeauftragten, die schließlich maßgeblich als Verwaltungsangehörige die Dienststelle (= Arbeitgeber bzw. Dienstherrn) bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach dem LGG NRW berät und unterstützt (§ 17 Abs. 1 S. 1 LGG NRW).

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Bildnachweis: Stock 4 You/stock.adobe.com


Christian Bülow,
Jurist beim Kommunalen Arbeitgeberverband NRW und Autor für:

  • eGovPraxis Personal (Wolters Kluwer)
  • Kommentar LPVG NRW, 2. Aufl., 2020
  • Kommentar WO-LPVG NRW, 2020
  • Textsammlung LPVG NRW, 3. Aufl., 2019 (Jeweils Richard Boorberg Verlag)

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