Inanspruchnahme von Urlaub

Grundsätzlich ist der aus dem gesetzlichen Mindesturlaub (ggf. zzgl. dem Schwerbehindertenzusatzurlaub) und dem tariflichen Mehrurlaub bestehende Gesamturlaub im laufenden Kalenderjahr seiner Entstehung zu nehmen (§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG; § 26 Abs. 1 S. 5 TVöD).

Das Whitepaper beleuchtet unter anderem
folgende Themen:

Übertragung von Urlaub: Der bis zum Jahresende nicht genommene Urlaub (Resturlaub) ist nur unter besonderen Voraussetzungen ins Folgejahr zu übertragen.

  • Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG ist eine Übertragung des gesetzlichen Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende. Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres, d.h. bis einschließlich zum 31. März, gewährt und genommen werden.
  • Der Schwerbehindertenzusatzurlaub nach § 208 SGB IX ist akzessorisch zum gesetzlichen Mindesturlaub, folgt also dessen Regelungen.
  • Gemäß § 26 Abs. 2 a) TVöD muss der tarifliche Mehrurlaub im Falle der Übertragung in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten (d.h. begonnen, nicht bereits vollständig genommen sein).
  • Die Übertragung des Urlaubs erfolgt jeweils dann »automatisch«, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen. Ein individueller Antrag auf Übertragung ist daher nicht notwendig.
  • Verfall von Urlaubsansprüchen
  • Verjährung von Urlaubsabgeltungsansprüchen

Bildnachweis: Janina_PLD/stock.adobe.com


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