eGovPraxis Redaktion
Zum Sachverhalt:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung seines Antrags auf Zulassung zum – nicht im Beamtenverhältnis ausgestalteten – Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare in Bayern.
Nach Abschluss seines Studiums der Rechtswissenschaften und dem Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung stellte der Kläger im Januar 2020 bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einen Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare zum 01.04.2020.
Der Präsident des Oberlandesgerichts lehnte den Antrag insbesondere deswegen ab, weil der Kläger seit 2013 Mitglied in der Partei "Der III. Weg" und ab September 2014 als Funktionär für die Partei tätig gewesen sei, zuletzt als stellvertretender Leiter eines Stützpunktes. Er sei daher derzeit ungeeignet für die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst.
Der hiergegen gerichtete Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und eine nachfolgend erhobene Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht blieben ebenso ohne Erfolg wie das sich anschließende Klage- und Berufungsverfahren.
Parallel zum vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für Rechtsreferendare. Aufgrund von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ist der Kläger zum juristischen Vorbereitungsdienst. zugelassen worden. Er ist inzwischen als Rechtsanwalt tätig.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Zulassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Berufungsgericht das Verfahren insoweit eingestellt. Das mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag fortgesetzte Berufungsverfahren hat es als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision.
Zur Entscheidung:
Das BVerwG hat mit diesem Urteil zu den Anforderungen an die Verfassungstreuepflicht eines Rechtsreferendars Stellung genommen. Nach Auffassung des BVerwG war im konkreten Fall die Versagung der Aufnahme des Klägers in den juristischen Vorbereitungsdienst rechtmäßig und beruhte auf einer gesetzlichen Grundlage.
Die angefochtene Versagung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst könne in entsprechender Anwendung auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (BaySiGjurVD) gestützt werden.
Mit dem Begriff der "Eignung" und dem Verweis auf die für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften seien auch für Referendare, die den juristischen Vorbereitungsdienst nicht im Beamtenverhältnis ableisten, Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht statuiert.
Ein im öffentlichen Dienst Beschäftigter dürfe die Grundwerte der Verfassung nicht in Zweifel ziehen und darauf ausgehen, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder gar zu beseitigen. Auch die "einfache" Loyalitätspflicht verlangte von dem Bewerber die Gewähr, nicht selbst verfassungsfeindliche Ziele zu verfolgen oder aktiv zu unterstützen.
Diese Mindestanforderungen müssen nach Auffassung des BVerwG auch für den Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst gelten.
Der Dienstherr könne zur Annahme der fehlenden Verfassungstreuepflicht auch auf ein Verhalten des Bewerbers zurückgreifen, das dieser für oder im Zusammenhang mit einer politischen Partei gezeigt hat, deren Verfassungswidrigkeit – wie bei der Partei "Der III. Weg" – nicht vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden sei. Das "Parteienprivileg" verlange nicht, jedes Parteimitglied bis zum Parteiverbot als verfassungstreu zu behandeln.
Die Partei "Der III. Weg" verfolge verfassungsfeindliche Ziele.
Schon die bloße Mitgliedschaft des Klägers in der Partei "Der III. Weg" sei als Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu qualifizieren. Die Partei fordere von ihren Mitgliedern ein aktives Eintreten für die Ziele der Partei ein.
Daher verbiete sich die Aufnahme des Klägers als Bewerber in den juristischen Vorbereitungsdienst, weil dieser sich aktiv gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätige.
Praktische Bedeutung:
Das BVerwG hat mit diesem Urteil zur Verfassungstreuepflicht von Rechtsreferendaren Stellung genommen. Nach Auffassung des BVerwG können hierbei die Anforderungen für die Aufnahme eines an der staatlichen Rechtspflege teilhabenden Rechtsreferendars höher sein als diejenigen für die Zulassung eines freien Rechtsanwalts. Aus Sicht des BVerwG ist außerdem mit der Versagung der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst eine subjektive Berufswahl- oder -zugangsregelung verbunden, sodass sie nur im Interesse und zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts erfolgen kann. Die Einschränkung sei jedoch zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege geboten.
Das BVerwG weist hier außerdem darauf hin, dass die Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht von Bewerbern um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst in Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen.
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