Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich damit, unter welchen Voraussetzungen disziplinarische Mittel gegen Beamtinnen und Beamte ergriffen werden können, welche das „Z“-Symbol als Unterstützung für den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verwenden.

Sachverhalt

Am 24. Februar 2022 begann Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine, der weiterhin mit unverminderter Intensität fortgeführt wird. Die durch die russische Regierung verbreitete Propaganda hat hierbei zunehmend als Symbol für den Angriffskrieg, welcher in Russland nur „spezielle Militäroperation“ genannt werden darf, den Buchstaben „Z“ verwendet. Dieses steht für „za pobedu“ und bedeutet „Für den Sieg“. Zunächst befand sich dieses Symbol auf Panzern und Uniformen von russischen Soldatinnen und Soldaten, hat sich jedoch immer stärker in der russischen Zivilgesellschaft verankert.

Mittlerweile wird dieses Symbol auf prorussischen Demonstrationen in der Bundesrepublik Deutschland verwendet. Diesbezüglich leiten immer mehr Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts einer Strafbarkeit gemäß § 140 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) ein. Eine Strafbarkeit nach dieser Norm wird in der Strafrechtswissenschaft zunehmend bejaht. Strafgerichtliche Entscheidungen hierzu sind bisher jedoch noch nicht ergangen.

Mit Blick auf das Beamtenrecht stellt sich nunmehr die Frage, wie auf Beamtinnen und Beamte zu reagieren ist, die dieses Symbol ebenfalls verwenden, um das russische Agieren in der Ukraine gutzuheißen.

In unserem Download erläutert Ihnen unser Experte Eike Ziekow, Regierungsdirektor und Autor in der eGovPraxis Personal, die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen disziplinarrechtlicher Maßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte, die das russische „Z“-Symbol als Ausdruck der Unterstützung des Kriegs gegen die Ukraine verwenden.


Eike Ziekow,
Eike Ziekow, Regierungsdirektor und Autor in der eGovPraxis Personal

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