Anders als das Arbeitsverhältnis beruht das Beamtenverhältnis nicht auf einem Austausch von Leistung und Gegenleistung, sondern gestaltet sich als ein besonderes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis aus.
Das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 besitzt Verfassungsrang. Es greift den oben genannten Gedanken auf und gewährt eine durchgehende Besoldung gerade nicht als Bestandteil eines Leistungsverhältnisses. Die Auswirkungen werden im Whitepaper praxisnah erläutert.