Redaktion eGovPraxis Asylbewerberleistungen
Muss der Träger der Asylbewerberleistungen Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe gewähren, wenn der Hilfesuchende zur Vermeidung von Obdachlosigkeit in eine ansonsten als Ferienwohnung genutzte private Wohnung eingewiesen wurde? Diesen Fall hatte das angerufene SG zu entscheiden
Der Fall
Der im Asylverfahren abgelehnte Hilfesuchende hält sich aufgrund einer Duldung in Deutschland auf. Zur Erfüllung der ihm erteilten Wohnsitzauflage und zur Vermeidung von Obdachlosigkeit wies ihn die Kommune in eine als Ferienwohnung genutzte private Wohnung ein. Der Träger der Asylbewerberleistungen kürzte die Leistungen, weil die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien.
Die Entscheidung
Das SG entschied, dass die Kosten der Unterkunft von Anfang an in tatsächlicher Höhe hätten übernommen werden müssen. Selbst im Falle der Anspruchseinschränkung seien die Leistungen zur Deckung des notwendigen Unterkunftbedarfes ohne Einschränkung zu gewähren. Das Tatbestandsmerkmal "notwendig" ergänze die Befugnis des Leistungsträgers, die Art der Leistungsgewährung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und damit die Kosten unmittelbar zu steuern. Der Leistungsträger müsse – wenn er sich für eine gesetzlich zulässige Form der Unterkunftbedarfsdeckung entschieden hat – diese auch vollständig, d.h. bedarfsdeckend erbringen. Auf fehlende Notwendigkeit oder Unangemessenheit der von ihm selbst nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmten Art und Weise der Leistungserbringung könne er sich nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten berufen.
Fazit
Der Träger der Asylbewerberleistungen bestimmt im Rahmen seines Ermessens, welche Art der Unterkunftbedarfsdeckung er als notwendig und angemessen erachtet. Dann sind die im gemeindlichen Gebührenbescheid nach Einweisung festgesetzten Unterkunftskosten angemessen, wenn der Leistungsberechtigte zur Wohnsitznahme in dieser Gemeinde verpflichtet ist.
Quelle: Urteil des SG Freiburg vom 12.04.2022 - S 6 AY 3236/20