BSG: Trinkgeld ist Zuwendung und bei geringer Höhe kein Erwerbseinkommen
Recht & Verwaltung26 Juli, 2022

BSG: Trinkgeld ist Zuwendung und bei geringer Höhe kein Erwerbseinkommen

Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe

Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Alg II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10 % des Regelbedarfes übersteigt. Dies hat das BSG entschieden.

Der Fall

Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Hilfesuchende erhielt neben Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich. Das Jobcenter bewilligte Alg II unter Berücksichtigung der Trinkgelder. Dagegen richtet sich die Klage.

Die Entscheidung

Das BSG entschied, dass es sich, anders als vom beklagten Jobcenter und dem LSG angenommen, bei diesem Trinkgeld nicht um Erwerbseinkommen handelt. Das Trinkgeld sei vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Hieraus folge, dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Dies wäre im Fall der Hilfesuchenden nicht gewesen.

Fazit

  • Trinkgelder sind Einkommen i.S.d. § 11 SGB II.
  • Sie sind rechtlich als Zuwendungen einzuordnen, da sie freiwillig und ohne Rechtspflicht gegeben werden.
  • Grds. ist die Berücksichtigung des Trinkgeldes bei der Berechnung des Alg II nicht grob unbillig i.S.d. § 11a Abs. 5 Nr. 1 SGB II.
  • Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn das Zusammentreffen von Zuwendung und Regelbedarf dem Nachranggrundsatz des SGB II zuwiderlaufen würde.
  • Dies ist der Fall, wenn die Zuwendung 10 % des maßgebenden Regelbedarfes, also 44,90 € für die Regelbedarfsstufe 1, überschreitet.

Quelle: Terminbericht zur Entscheidung des BSG vom 13.07.2022 - B 7 / 14 AS 75/20 R

Anmerkung der Redaktion: Lesen Sie hierzu ergänzend die Ausführungen unseres Autors Herrn Uwe Söhngen in Nicht zu berücksichtigende Einnahmen (§ 11a Abs. 5, 6 SGB II, Alg II-V) | Insb. Zuwendungen, Überbrückungsgeld Strafgefangener | Einkommen.

 

Bildnachweis: karepa/stock.adobe.com
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