Rückführungsverbesserungsgesetz verkündet
Recht & Verwaltung27 Februar, 2024

Aktuelle Änderungen im Bezug von Grundleistungen durch das Rückführungsverbesserungsgesetz

von Prof. Dr. Peter Becker, Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht a.D.

Verdoppelung des Zeitraums für den
Bezug von Grundleistungen im AsylbLG

Im Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21.02.2024 (BGBl. I Nr. 54 vom 26.02.2024), das insbesondere die Durchsetzung von Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie die Abschiebung von Straftätern und Gefährdern erleichtern soll und Verschärfungen des Asylrechts enthält, ist auch der Zeitraum für den Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG von 18 auf 36 Monate verdoppelt worden.

Denn nach Art. 3 Nr. 2 dieses Gesetzes wird in § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG die Angabe „18“ durch die Angabe „36“ ersetzt und damit der Zeitraum, nach dem Analogleistungen nach § 2 AsylbLG erhalten werden, von 18 auf 36 Monate heraufgesetzt. Die Konsequenz davon ist der entsprechend längere Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG.

Übergangsregelungen

Als Übergangsregelung für »Bestandsfälle« schafft Art. 3 Nr. 4 des Rückführungsverbesserungsgesetzes einen neuen § 20 AsylbLG: Demnach erhalten Leistungsberechtigte, die bis zum 26.02.2024 Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten haben, weiterhin Analogleistungen.

Dies bedeutet:

  • Leistungsberechtigte, die schon Analogleistungen erhalten, werden nicht auf Grundleistungen „zurückgestuft“, auch wenn sie z.B. erst 18 Monate Grundleistungen und 6 Monate Analogleistungen erhalten haben.
  • Leistungsberechtigte, die bis zum 26.02.2.2024 nur Grund- und keine Analogleistungen erhalten haben, erhalten weiterhin Grundleistungen, bis die 36 Monate Aufenthalt in Deutschland ohne wesentliche Unterbrechung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG erfüllt sind.
  • Da bisher die Umstellung von Grund- auf Analogleistungen nach 18 Monaten erfolgte und in Zukunft nach 36 Monaten, dürfte es in den nächsten rund 18 Monaten grundsätzlich keinen solchen Wechsel geben.

Im Gesetzentwurf (BT-Drs. 20/9463) waren diese Regelungen noch nicht enthalten. Sie sind erst im Rahmen der Beratungen im Bundestag in das Gesetz eingefügt worden (Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestags-Ausschusses für Inneres und Heimat in BT-Drs. 20/10090 S. 3, 11 f., 22 f.)

Diese Verlängerung des Bezugs von Grundleistungen ist verfassungsrechtlich nicht unproblematisch, wie auch der Begründung des Bundestagsausschusses entnommen werden kann. Der Ausschuss und letztlich der Gesetzgeber hat sie jedoch als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, so dass sie von der an die Gesetze gebundenen Verwaltung (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) bis auf weiteres anzuwenden ist.

Arbeitsgelegenheiten

Zudem wurde die Regelung über die Arbeitsgelegenheiten durch Art. 3 Nr. 3 des Rückführungsverbesserungsgesetzes in § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG neugefasst und damit deutlich erweitert: „Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient.“

Diese Regelungen sind mit dem gesamten Gesetz am Tag nach dessen Verkündung, diese war am 26.02.2024, also am 27.02.2024 in Kraft getreten.

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