Sterbegeld_Maurice Tricatelle
Recht & Verwaltung11 Dezember, 2023

BSG zu Versicherungsbeiträgen für Sterbegeldversicherungen

Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe

Versicherungsbeiträge für Sterbegeldversicherungen sind bei der Berechnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen, sofern sie angemessen sind.

Der Fall

Die hilfesuchende Person schloss im September 2015 erstmalig eine Sterbegeldversicherung ab. Im Dezember 2016 beantragte sie erstmalig Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei der Leistungsbewilligung wurden die Beiträge zur Sterbegeldversicherung nicht berücksichtigt. Nach erfolgslosem Widerspruchsverfahren entschied das Sozialgericht, dass die Aufwendungen für die Sterbegeldversicherung zu berücksichtigen seien. Das Landessozialgericht hob die Entscheidung auf und gewährte lediglich höhere Leistungen für andere gezahlte Versicherungsbeiträge.
Das LSG betrachtete die Aufwendungen für die Sterbegeldversicherung als unangemessen. Dies gelte insbesondere für die Höhe der Beiträge im Verhältnis zur Versicherungssumme, die auch bei Unfalltod höher ausfalle. Zudem monierte es, die Zweckbindung sei nicht ausreichend, da die Bezugsberechtigung durch die Tochter widerruflich war.

Die Entscheidung

Das Bundessozialgericht gab der Hilfesuchenden Recht. Zwar gelte grundsätzlich, dass Sozialhilfe nur zum Bestreiten des aktuellen Lebensunterhalts und nicht zum Aufbau eines Vermögens eingesetzt werden soll. Allerdings solle nach dem Willen des Gesetzgebers die Sterbegeldversicherung gemäß § 33 II SGB XII gegenüber anderen Versicherungen privilegiert werden. Hiernach muss für vor Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossene Verträge kein Grund geltend gemacht werden.

Für die objektive Zweckbestimmung ist es ausreichend, dass durch eine verbindliche Vereinbarung ein bestattungskostenpflichtiger Erbe zur bezugsberechtigten Person benannt ist.

Da auch die Beiträge im Verhältnis zu der Versicherungssumme dem Marktüblichen entsprechen, sind die Versicherungskosten auch angemessen. Somit waren die Beiträge bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigen.

Fazit

  • Sterbegeldversicherungen sind gegenüber anderen Versicherungen durch den § 33 II SGB XII privilegiert.
  • Die zu zahlenden Beiträge sind bei der Berechnung der Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen, wenn sie angemessen sind.

Quelle: Terminbericht zum Urteil des BSG vom 20.9.2023 - B 8 22/22

Bildnachweis: Maurice Tricatelle/adobe.stock.com
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