Redaktion eGovPraxis Jobcenter
Verstirbt ein Ehegatte, erhält der überlebende Ehegatte im ersten Quartal eine erhöhte Hinterbliebenenrente (den sogenannten Sterbevierteljahresbonus). Die Frage, ob dieser Bonus rechtlich als zweckbestimmte Leistung oder als Einkommen, das im Sozialrecht der Anrechnung unterliegt, anzusehen ist, hatte das BSG für Leistungsbezieher nach dem SGB II zu entscheiden.
Das Urteil kann auch für Leistungsbezieher nach dem SGB XII angewendet werden, da § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II der Regelung des § 83 Abs. 1 SGB XII entspricht.
Der Fall
Der klagende Grundsicherungsträger verlangt vom beklagten Rentenversicherungsträger eine Erstattung des an eine Witwe ausgezahlten Alg II. Dieses leistete der Grundsicherungsträger vom Zeitpunkt des Todes des Ehemannes an bis zur Auszahlung der Witwenrente. Der Rentenversicherungsträger erstattete nur einen Teilbetrag der erbrachten Leistungen. Eine Erstattung des Sterbevierteljahresbonus lehnte der Rentenversicherungsträger ab.
Die Entscheidung
Das BSG sprach sich - ebenso wie das SG und das LSG - für eine Erstattung des zusätzlichen Betrags der Witwenrente im Sterbevierteljahr (Sterbevierteljahresbonus) aus. In der Begründung zeigt das Gericht auf, dass der Sterbevierteljahresbonus demselben Zweck wie das Alg II dient, da er auf eine Sicherung des Lebensunterhalts abzielt:
»Die vorübergehend erhöhte Hinterbliebenenrente soll den während des Sterbequartals eintretenden besonderen Bedarf des hinterbliebenen Ehegatten befriedigen. Das Grundsicherungsrecht sieht bedarfsabhängige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vor, mit denen ebenfalls auf die besondere Situation nach dem Tod des Ehepartners reagiert werden könne. Zwar spräche angesichts der Privilegierung, die der Sterbevierteljahresbonus an anderer Stelle erfährt, viel dafür, ihn von der Einkommensanrechnung im SGB II auszunehmen. Eine entsprechende Regelung ist aber bisher nicht erfolgt.« |
Fazit
Der Sterbevierteljahresbonus dient dem Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts und unterliegt deshalb der Einkommensanrechnung in SGB II und SGB XII.
Quelle: Terminbericht des BSG zum Urteil des BSG vom 21.12.2023 - B 5 R 1/22 R