Redaktion eGovPraxis Jobcenter
Das bewusst unterlassene Anzeigen von Kapitallebensversicherungen kann zu erheblichen Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen führen.
Wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen jetzt feststellte, können diese sogar den Betrag des Rückkaufswertes der Versicherung übersteigen.
Der Fall
Die hilfesuchende Person bezog Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Sie verfügte über zwei Lebensversicherungen im Wert von rund 13.500 Euro, die sie gegenüber dem Jobcenter verschwieg.
Dieses forderte nach Kenntniserlangung seine Leistungen in Höhe von rund 14.000 Euro zurück. Im Klageverfahren berief sich die hilfesuchende Person darauf, dass sie von der Existenz der Verträge nichts gewusst habe. Es stellte sich jedoch heraus, dass sie die Verträge selbst unterschrieben und jährliche Wertmitteilungen erhalten hatte. Im Übrigen wandte sie sich gegen die Höhe der zurück geforderten Summe. Ihrer Ansicht nach könne nur der den Freibetrag übersteigende Betrag gefordert werden.
Die Entscheidung
Das LSG hat die Rückforderung des Jobcenters bestätigt. Zur Begründung führte es an, dass die Verträge ohne „Hartz-IV-Klausel" kein geschütztes Altersvorsorgevermögen seien. Die Rückforderung sei auch nicht auf die den Vermögensfreibetrag der Person übersteigenden circa 4.000 Euro zu begrenzen. Vielmehr entfalle der Grundsicherungsanspruch der Person in jedem Monat, in dem das Vermögen real vorhanden und nicht verbraucht sei, so dass die gesamten circa 14.000 Euro zurückzuzahlen seien.
Einen Vertrauensschutz hat das Gericht verneint, da die Klägerin die Verträge vorsätzlich verschwiegen hat. Ihr anderslautender Vortrag sei unglaubhaft.
Fazit
- Lebensversicherungsverträge ohne „Hartz IV-Klausel“ sind keine geschützte Altersvorsorge.
- Ihr Vorhandensein schließt daher - soweit der Freibetrag überschritten ist - eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 II SGB aus.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen zum Urteil vom 20.04.2023 - L 11 AS 221/22
Anmerkung der Redaktion:
Zu den Auskunftspflichten der hilfesuchenden Person und zur Verwertbarkeit des Vermögens lesen Sie bitte in der eGovPraxis Jobcenter die Ausführungen unseres Autors, Herrn Dr. Hans-Heiner Gotzen, beginnend mit:
Ferner beachten Sie bitte hierzu auch das Urteil des BSG vom 25. April 2018 – B 14 AS 15/17 R mit dem Leitsatz: „Ist die Rücknahme einer Arbeitslosengeld II-Bewilligung wegen verschwiegenen Vermögens vom Begünstigten zu vertreten, kommt es auf das Verhältnis zwischen dem zu erstattenden Betrag und dem ursprünglich einzusetzenden Vermögenswert nicht an.“