LSG: Wäschetrockner als Teil der Wohnungserstausstattung?
Recht & Verwaltung06 November, 2023

LSG Baden-Württemberg: Elektrischer Wäschetrockner als Teil der Wohnungserstausstattung?

Redaktion eGovPraxis Jobcenter

Welche Einrichtungsgegenstände gehören zur Erstausstattung einer Wohnung? Wie und in welcher Höhe werden die Leistungen erbracht und für welche Leistungen kann der Leistungsträger ein ergänzendes Darlehen gewähren? Mit diesen Fragen hatte sich das LSG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zu beschäftigen.Die Entscheidung ist auf die Leistungen nach dem SGB XII übertragbar, weil einheitliche Regelungen für einmalige Leistungen in § 31 SGB XII und § 24 Abs. 3 SGB II bestehen.

Der Fall

Die hilfesuchende Person bezieht Leistungen des SGB II. Nach Ausbruch der Corona-Pandemie beantragte sie unter anderem einmalige Leistungen für eine Waschmaschine und einen elektrischen Wäschetrockner, gegebenenfalls die Bewilligung eines Darlehens für dessen Anschaffung. Der zuständige Träger bewilligte eine Pauschale in Höhe von 260,00 Euro zum Erwerb der Waschmaschine sowie eines Wäscheständers. Ein Darlehen über den Restbetrag in der beantragten Höhe lehnte er ab.


Die Entscheidung

Das LSG verwehrte der hilfesuchenden Person - ebenso wie zuvor das SG - die begehrte Leistung an sich sowie die darlehensweise Bewilligung.

  • Die gewährte Höhe des Pauschalbetrages (260,00 Euro) für eine Waschmaschine sowie Wäscheständer sei bedarfsdeckend. Es bestehe weder ein Anspruch auf neue Geräte noch auf solche höchsten Standards.

  • Ein elektrischer Wäschetrockner gehöre nicht zu den Einrichtungsgegenständen und Geräten, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen. Ein einmaliger (Erstausstattungs-)Bedarf liege nicht vor.

  • Da kein unabweisbarer Bedarf der hilfesuchenden Person vorliege, mangelt es an einer Grundvoraussetzung der Darlehensgewährung.

    Quelle: Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.06.2023 - L 9 AS 3069/21
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