Redaktion eGovPraxis Jobcenter
Thema der nachfolgenden Entscheidung ist die Einweisung einer obdachlosen Person in eine Obdachlosenunterkunft sowie die anschließende Verfügung der Direktzahlung der für die Unterkunft zu leistenden Kosten an die zuweisende Gemeinde.
Die Entscheidung ist im Rechtskreis des SGB II ergangen. Da jedoch der heutige § 35a Abs. 3 Satz 2, 3 SGB XII (bis zum 31.12.2022: § 35 Abs. 1 Satz 3, 4 SGB XII) mit § 22 Abs. 7 Satz 2, 3 SGB II übereinstimmt, kann die Entscheidung auch auf Fälle nach dem SGB XII übertragen werden.
Der Fall
Die leistungsberechtigte Person bezog laufend Leistungen nach dem SGB II. Sie musste wegen Mietrückständen ihre Wohnung räumen. Die Gemeinde wies ihr einen Raum in einem Obdachlosenwohnheim zu und ordnete die sofortige Vollziehung an. Ferner setzte die Gemeinde eine Nutzungsgebühr für den Raum fest. Der Sozialhilfeträger verfügte die Direktzahlung der Unterkunftskosten.
Dagegen wandte sich die leistungsberechtigte Person. Sie war der Ansicht, dass sie Minderungs- und Zurückbehaltungsrechte geltend machen könne. Vor dem SG hatte sie keinen Erfolg.
Die Entscheidung
Das LSG entschied, dass der Anspruch der leistungsberechtigten Person auf Auszahlung der ihr bewilligten Unterkunftskosten damit erfüllt sei. Zur Begründung führt das Gericht an:
Der leistungsberechtigten Person wurde bestandskräftig und unbefristet Wohnraum in der Obdachlosenunterkunft zugewiesen, für die ein Nutzungsentgelt zu zahlen war.
Die Anordnung der Direktzahlung war verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere konnte von einer vorherigen Anhörung der leistungsberechtigten Person abgesehen werden, da die Tatsachen unstreitig waren.
Die Anordnung der Direktzahlung ist auch materiell rechtmäßig, da nicht sichergestellt ist, dass die leistungsberechtigte Person die Gelder zweckentsprechend verwendet.
Ein Entscheidungsspielraum stand dem Sozialhilfeträger nicht zu, da § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II keinen Ermessensspielraum eröffnet. Denn: Eine Verknüpfung der Tatbestands- mit der Rechtsfolgenseite durch ein "soll" hat für den Regelfall eine
Entscheidungspflicht zur Folge.
Fazit
Eine Direktzahlung der für die Unterkunft zu erbringenden Leistungen an den Vermieter ist angezeigt, wenn absehbar ist, dass die leistungsberechtigte Person (selbst) das Geld nicht an den Vermieter weiterleitet.
Quelle: Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.0ktober 2022, Az.: L 21 AS 188/22