Die Planung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen stellt die Gemeinden ohnehin vor schwer erfüllbare Herausforderungen. Die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine solche Planung sind so hoch, dass sie in der Planungspraxis zumeist nicht erfüllt werden.
Vorsitzender Richter Jens Saurenhaus
Die zahlreichen Entscheidungen der vergangenen Jahre zur Planung von Konzentrationsflächen belegen, die Schwierigkeit der Erfüllung der Planung in der Praxis. Hinzu kommen zeitliche Begrenzungen der Planungsmöglichkeiten, die den Gemeinden zu schaffen machen. Dies gilt aktuell zunächst und vor allem mit Blick auf den neuen § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB, der die Fortgeltung von Flächennutzungsplänen mit der Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB daran knüpft, dass sie vor dem 01.02.2024 wirksam geworden sind.
Zeitdruck entsteht vielfach aber auch durch anhängige Vorbescheids- oder Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen, deren Erfolg die Planungsvorstellungen der Gemeinde konterkarieren könnte. Das Instrument der Zurückstellung, das nach der Rechtsprechung im Immissionsschutzrecht entsprechende Anwendung findet, verschafft der Gemeinde in solchen Situationen – gemessen an der Komplexität des Planungsprozesses – nur begrenzt Zeit.
Zurückstellung des Baugesuchs
Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB kann die Genehmigungsbehörde die Entscheidung nach Satz 1 für höchstens ein weiteres Jahr aussetzen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Schnell gerät die planende Gemeinde in die Not, eine solche weitere Zurückstellung zur Sicherung ihrer Planung zu beantragen, zumal nicht selten Planungsprozesse erst durch Vorbescheids- oder Genehmigungsanträge angestoßen oder forciert werden.
Ein solcher Antrag hat aber nicht ohne weiteres Erfolg. § 15 Abs. 3 BauGB erlaubt es nicht etwa, für eine Flächennutzungsplanung, die die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB haben soll, von einer Regelfrist von zwei Jahren für die Zurückstellung auszugehen.
Maßstab für die nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB für eine weitere Zurückstellung erforderlichen besonderen Umstände ist nicht der Rahmen allgemein üblicher städtebaulicher Planungstätigkeit, sondern die Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit allen Schwierigkeiten, die ihr typischerweise innewohnen.
§ 15 Abs. 3 BauGB stellt eine Sonderregelung für eine Flächennutzungsplanung mit Ausschlusswirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dar und hat nur im Blick. Dies gilt in besonderem Maß für § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB, der in der allgemeinen Regelung des § 15 Abs. 1 BauGB keine Entsprechung findet, also für andere städtebauliche Planungstätigkeit nicht gilt.
Der Antrag auf eine weitere Zurückstellung kann also nicht auf den üblichen Umfang und Schwierigkeitsgrad einer Konzentrationsflächenplanung gestützt werden. Im Regelfall wird daher eine Zurückstellung zur Sicherung einer Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur für ein Jahr in Betracht kommen.
Das mag den betroffenen Gemeinden als Zumutung erscheinen und sie in der Praxis auch in zeitlicher Hinsicht vor schwer lösbare Aufgaben stellen – die vom Gesetzgeber in § 15 Abs. 3 BauGB getroffene Regelung dürfte eine andere Auslegung indes nicht zulassen.
Eine Entscheidung, die die Anwendung dieser Norm illustriert, findet Sie in der baurecht 7-2023 „Weitere Zurückstellung eines Vorbescheidsantrages für Windenergieanlagen“ auf den Seiten 1229ff. (OVG NRW, Urt. v. 21.04.2023 – 7 D 367/21.AK).
Vorsitzender Richter Jens Saurenhaus
Die zahlreichen Entscheidungen der vergangenen Jahre zur Planung von Konzentrationsflächen belegen, die Schwierigkeit der Erfüllung der Planung in der Praxis. Hinzu kommen zeitliche Begrenzungen der Planungsmöglichkeiten, die den Gemeinden zu schaffen machen. Dies gilt aktuell zunächst und vor allem mit Blick auf den neuen § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB, der die Fortgeltung von Flächennutzungsplänen mit der Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB daran knüpft, dass sie vor dem 01.02.2024 wirksam geworden sind.
Zeitdruck entsteht vielfach aber auch durch anhängige Vorbescheids- oder Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen, deren Erfolg die Planungsvorstellungen der Gemeinde konterkarieren könnte. Das Instrument der Zurückstellung, das nach der Rechtsprechung im Immissionsschutzrecht entsprechende Anwendung findet, verschafft der Gemeinde in solchen Situationen – gemessen an der Komplexität des Planungsprozesses – nur begrenzt Zeit.
Zurückstellung des Baugesuchs
Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.
Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB kann die Genehmigungsbehörde die Entscheidung nach Satz 1 für höchstens ein weiteres Jahr aussetzen, wenn besondere Umstände dies erfordern. Schnell gerät die planende Gemeinde in die Not, eine solche weitere Zurückstellung zur Sicherung ihrer Planung zu beantragen, zumal nicht selten Planungsprozesse erst durch Vorbescheids- oder Genehmigungsanträge angestoßen oder forciert werden.
Regelfrist von zwei Jahren für die Rückstellung?
Ein solcher Antrag hat aber nicht ohne weiteres Erfolg. § 15 Abs. 3 BauGB erlaubt es nicht etwa, für eine Flächennutzungsplanung, die die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB haben soll, von einer Regelfrist von zwei Jahren für die Zurückstellung auszugehen. Maßstab für die nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB für eine weitere Zurückstellung erforderlichen besonderen Umstände ist nicht der Rahmen allgemein üblicher städtebaulicher Planungstätigkeit, sondern die Konzentrationsflächenplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit allen Schwierigkeiten, die ihr typischerweise innewohnen.
§ 15 Abs. 3 BauGB stellt eine Sonderregelung für eine Flächennutzungsplanung mit Ausschlusswirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dar und hat nur im Blick. Dies gilt in besonderem Maß für § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB, der in der allgemeinen Regelung des § 15 Abs. 1 BauGB keine Entsprechung findet, also für andere städtebauliche Planungstätigkeit nicht gilt.
Zurückstellung zur Sicherung einer Planung
Der Antrag auf eine weitere Zurückstellung kann also nicht auf den üblichen Umfang und Schwierigkeitsgrad einer Konzentrationsflächenplanung gestützt werden. Im Regelfall wird daher eine Zurückstellung zur Sicherung einer Planung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur für ein Jahr in Betracht kommen. Das mag den betroffenen Gemeinden als Zumutung erscheinen und sie in der Praxis auch in zeitlicher Hinsicht vor schwer lösbare Aufgaben stellen – die vom Gesetzgeber in § 15 Abs. 3 BauGB getroffene Regelung dürfte eine andere Auslegung indes nicht zulassen.
Eine Entscheidung, die die Anwendung dieser Norm illustriert, findet Sie in der baurecht 7-2023 „Weitere Zurückstellung eines Vorbescheidsantrages für Windenergieanlagen“ auf den Seiten 1229ff. (OVG NRW, Urt. v. 21.04.2023 – 7 D 367/21.AK).