Zuzahlungen zu Krankenversicherungsleistungen_Von contrastwerkstatt
Recht & Verwaltung24 Januar, 2024

BVerfG: Höhe von Zuzahlungen zu Krankenversicherungsleistungen

Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe

Das BVerfG hatte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts über die Höhe der Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Krankenversicherungsleistungen zu befassen. Die Entscheidung betrifft zwar das Krankenversicherungsrecht, ist aber für Sozialhilfeträger interessant, da die Beschwerdeführerin in einem Pflegeheim lebte und (aufstockende) Hilfe zur Pflege erhielt.

Der Fall

Der Sozialhilfeträger setzte den von der Beschwerdeführerin zu tragenden Eigenanteil an den Heimkosten fest. Dieser berechnete sich aus dem Renteneinkommen abzüglich der monatlichen Bekleidungspauschale und des monatlichen Barbetrags. Als die Beschwerdeführerin bei ihrer Krankenkasse eine Begrenzung ihrer Zuzahlungen
beantragte, setzte die Krankenkasse die Belastungsgrenze anhand der Renteneinkünfte
der Beschwerdeführerin fest. Die Festsetzung nach den Renteneinkünften erfolgte mit der Begründung, dass die Berechnung der Belastungsgrenze auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 (gemäß § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V) ausscheide, da die Beschwerdeführerin ausschließlich Leistungen aus der Hilfe zur Pflege erhalte.
Dieser Begründung schloss sich auch das angerufene SG an.


Die Entscheidung

Das BVerfG entschied, dass das SG in seiner Entscheidung Art. 3 Abs. 1 GG verletzt und verwies die Sache an das SG zurück. Insbesondere die Annahme des SG, eine Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V setze die Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung voraus, die nach dem 3. Kapitel des SGB XII erfolge, entbehre jeder nachvollziehbaren Grundlage. Nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V sei Tatbestandsvoraussetzung die Kostentragung der Unterbringung des Versicherten in einem Heim oder einer anderen Einrichtung durch den Sozialhilfeträger. Der Wortlaut der Vorschrift bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen darüber hinaus erforderlich ist, dass der Sozialhilfeträger Leistungen für Unterkunft und Verpflegung nach dem 3. Kapitel des SGB XII gewähre.


Fazit

  • Für Hilfebedürftige, die keine Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII beziehen, und lediglich (aufstockende) Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist die Belastungsgrenze für Zuzahlungen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V festzusetzen.
  • § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V ist eine Sonderregelung für Versicherte, die wegen der Heimunterbringung bedürftig sind und deshalb Anspruch auf Leistungen des Sozialhilfeträgers wie Hilfe zur Pflege haben.

    Quelle: Pressemitteilung des BVerfG zum Beschluss des BVerfG vom 22.09.2023 - 1 BvR 422/23

    Bildnachweis: Bildnachweis:contrastwerkstatt/stock.adobe.com
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