Schuldrechtsreform 2022: Das Recht der Verträge über digitale Produkte
Recht & Verwaltung08 Dezember, 2021

Schuldrechtsreform 2022: Verträge über digitale Produkte

von Prof. Dr. Michael Stürner
Die EU sieht erhebliches Wachstumspotential im Bereich der Digitalisierung. Auch das Vertragsrecht ist hiervon betroffen, namentlich durch die Richtlinie (EU) 2019/770 vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen. Sie war bis zum 1. Juli 2021 von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Die Richtlinie enthält Regelungen insbesondere zum Inhalt von Verträgen über digitale Produkte, Rechte und Pflichten aus solchen Verträgen sowie ihrer Beendigung. Sie schafft dazu keinen neuen Vertragstyp; vielmehr lässt sie das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten unangetastet. Gleichzeitig kommt für sie das Prinzip der Vollharmonisierung zur Anwendung, so dass bei der Umsetzung die Richtlinienvorgaben auch nicht im Sinne eines höheren Verbraucherschutzes übererfüllt werden dürfen.

Regelungssystematik

Für den deutschen Gesetzgeber bestand insoweit eine besondere Herausforderung, als eine ganze Reihe von Vertragstypen betroffen sein können, etwa Verträge über Gebrauchsüberlassung, Nutzung, Kauf oder Schenkung. Die Richtlinie stellt zur Charakterisierung des Vertrags – anders als das BGB – nicht auf die wechselseitigen Leistungspflichten ab, sondern auf den Leistungsgegenstand: die digitalen Inhalte und Dienstleistungen. Auch in der deutschen Rechtsprechung ist keine eindeutige typologische Zuordnung von Verträgen über digitale Produkte auszumachen. Vielmehr erfolgt je nach konkretem Leistungsgegenstand eine direkte oder analoge Anwendung von verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils des Schuldrechts, insbesondere des Kauf-, Miet- und Werkvertragsrechts. Das Gesetz vom 25. Juni 2021 zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (BGBl. I, S. 2123) trägt dem dadurch Rechnung, als es Neuregelungen im Allgemeinen Schuldrecht (§§ 327-327u BGB) sowie auch im Bereich des Besonderen Schuldrechts bringt. Zeitgleich wurde das Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags verabschiedet (BGBl. I, S. 2133), das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/771 über bestimmte vertragliche Aspekte des Warenkaufs dient. Beide Umsetzungsgesetze werden zum 1. Januar 2022 in Kraft treten (zu beachten ist die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 57 EGBGB). Man kann wohl ohne Übertreibung von der größten Reform des BGB seit der Schuldrechtsmodernisierung 2001 sprechen.

Zahlen mit Daten

Die neu gefassten §§ 327-327u BGB enthalten nunmehr das Recht der Verträge über digitale Produkte. Dieses besteht in weiten Teilen aus (zwingendem, § 327s BGB) Verbraucherrecht, enthält aber auch in den §§ 327t und 327u BGB Bestimmungen zum Unternehmerregress. Verträge über digitale Produkte sind Verbraucherverträge, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (Legaldefinition: digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben (§ 327 Abs. 1 BGB). Dieser Preis kann in Geld bestehen, aber auch in der digitalen Darstellung eines Wertes, womit insbesondere elektronische Gutscheine sowie „E-Coupons“ erfasst sind. Darüber hinaus gelten die Neuregelungen nach § 327 Abs. 3 BGB auch für Verträge über die Bereitstellung digitaler Produkte, bei denen der Verbraucher personenbezogene Daten i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO bereitstellt oder sich zu einer solchen Bereitstellung verpflichtet. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten nur zur Bereitstellung der digitalen Produkte oder zur Erfüllung von durch ihn einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen verarbeitet. Damit ist das weit verbreitete Geschäftsmodell des „Zahlens mit Daten“ angesprochen.

Rechte und Pflichten

Die §§ 327-327u BGB führen Regelungen zur Konkretisierung der Leistungspflicht des Unternehmers zur Bereitstellung der digitalen Produkte sowie Rechtsbehelfe des Verbrauchers im Fall einer Nichtleistung ein. Zentrale Bedeutung kommt dabei den Bestimmungen über die Vertragsmäßigkeit der Leistung des Unternehmers (§§ 327d-327h BGB) und den sich aus einer Schlechtleistung ergebenden gewährleistungsrechtlichen Abhilfemöglichkeiten des Verbrauchers zu (§§ 327i-327p BGB). Deren Systematik orientiert sich an den aus dem Kaufrecht bekannten Abhilfen der Nacherfüllung sowie nachrangig dazu der Vertragsbeendigung und der Minderung. Regelungen zu Schadensersatzansprüchen finden sich in § 327c Abs. 2 sowie §§ 327i Nr. 3, 327m Abs. 3 BGB.

Aktualisierungspflicht

Eine grundlegende Neuerung bringt die Verpflichtung des Unternehmers zur Aktualisierung digitaler Produkte (§§ 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 327f BGB); Gleiches gilt auch hinsichtlich von Waren mit digitalen Elementen (§ 475b Abs. 4 Nr. 2 BGB). Sie ist vertragliche Hauptleistungspflicht. Die Aktualisierungspflicht folgt insbesondere aus dem Umstand, dass digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen einer raschen Weiterentwicklung unterliegen, was insbesondere im Hinblick auf Sicherheitsaspekte dazu führen kann, dass bei erst kürzlich erworbenen Versionen ein Produkt- oder Rechtsmangel auftritt, der zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Produkts noch nicht vorgelegen hat. Der Unternehmer ist danach auch bei Verträgen, die sich in einem einmaligen Leistungsaustausch erschöpfen, nach der eigentlich zur Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB führenden Bereitstellung verpflichtet, Aktualisierungen zur Aufrechterhaltung der Vertragsmäßigkeit des digitalen Produkts bereitzustellen. Diese Verträge bekommen damit deutlichen Dauerschuldcharakter.

Autor

Prof. Dr. Michael Stürner

Prof. Dr. Michael Stürner

Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe und Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privat- und Verfahrensrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Konstanz

Bildnachweis: Sikov/stock.adobe.com

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