Rechtsänderungen Arbeitgeber 2023
Recht & Verwaltung07 Februar, 2023

Die wichtigsten Rechtsänderungen für Arbeitgeber zum Jahreswechsel 2023

Benjamin Litty, Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz

Zum Jahreswechsel 2023 sind einige für Arbeitgeber bedeutsame Rechtsänderungen im Bereich des Arbeits-, Tarif-, Sozialversicherungs-, und Lohnsteuerrecht in Kraft getreten.

I. Wichtige Änderungen im Arbeitsrecht

1. Eltern- und Pflegezeit

  • Beabsichtigen Beschäftigte, in der Elternzeit ihre Arbeitszeit zu verringern oder anders zu verteilen, muss der Arbeitgeber auf deren Antrag binnen vier Wochen reagieren. Eine Ablehnung muss binnen dieser Frist schriftlich begründet werden (§ 15 Abs. 5 BEEG).

  • In Kleinbetrieben, in denen bis zu 15 bzw. 25 oder weniger Personen ausschließlich zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind, kann jetzt eine Pflege- oder Familienpflegezeit beantragt werden. Der Arbeitgeber hat den Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang zu beantworten und eine Ablehnung zu begründen.

2. Mindestlohn

Grundsätzlich beläuft sich der Mindestlohn gesetzlich auf 12,- EUR pro Stunde nach dem MiLoG. In Betrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen der Gebäudereinigung müssen 13 Euro gezahlt werden (MLTV Gebäudereiniger und RTV Gebäudereiniger). Der seit dem 1. Oktober 2022 geltende tarifliche Mindestlohn in der Gebäudereinigung ist zwingend von Arbeitgebern umzusetzen, da er aufgrund einer über Tarifverträgen stehenden Rechtsverordnung allgemein-
verbindlich ist.

II. Wichtige Änderungen im Tarifrecht

  • TV FlexAZ. ist zum 31. Dezember 2022 zunächst beendet.

  • TV COVID ist zum 31. Dezember 2022 außer Kraft getreten.

III. Wichtige Änderungen im Sozialversicherungsrecht

  • Wegfall des Sozialversicherungsausweises nach § 18h SGB IV. An die Stelle der Vorlagepflicht ist der Arbeitgeberabruf der Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung getreten (§ 28a Abs. 3a Satz 1 SGB IV).

  • Geltung des eAU-Verfahrens ab dem 1. Januar 2023. Der Arbeitgeber erhält die Krankschreibung gesetzlich Versicherter als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nun von der Krankenkasse (§ 109 SGB IV).

  • Auch der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht von Minijobbern kann dem Arbeitgeber elektronisch überlassen werden (§ 6 Abs. 1b Satz 2 SGB VI).

  • Unbegrenzter Hinzuverdienst ist bei vorgezogener Altersrente ab 1. Januar 2023 möglich. Für Erwerbsgeminderte bleiben je nach Rentenbezug bis zu 35.647,50 Euro Hinzuverdienst anrechnungsfrei.

  • Ab dem 1. Januar 2023 wird die bisherige optionale elektronische Übermittlung von Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen verpflichtend.

IV. Wichtige Änderungen im Lohnsteuerrecht

  • Die Arbeitslohngrenze für optionale Pauschalversteuerung des Arbeitgebers erhöht sich zum 1. Januar 2023 von 120 Euro auf 150 Euro (§ 40a Abs. 1 EStG).
  • Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Pfändbarkeit oder dem Insolvenzbeschlag (§ 122 Satz 2 EStG).
Bildnachweis: contrastwerkstatt/stock.adobe.com
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