Rueckzahlungsanspruch-Corona-Lockdown
Recht & Verwaltung23 August, 2022

Schließung von Fitnessstudios während Corona: Grundsätze des BGH zu Rückzahlungsansprüchen nach § 326 Abs. 4 BGB

Prof. Dr. Michael Stöber

Problemstellung: Unmöglichkeit der Leistung oder Störung der Geschäftsgrundlage

Mit dem Ziel, die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, verfügten die zuständigen Behörden in ganz Deutschland zunächst von März bis Mai/Juni 2020 und nochmals von November 2020 bis Mai/Juni 2021 die Schließung aller Fitnessstudios. Die Kunden konnten die Fitnessstudios in dieser Zeit nicht nutzen. Gleichwohl buchten viele Fitnessstudio-Betreiber die monatlichen Entgelte auf der Grundlage erteilter Einzugsermächtigungen weiter von den Bankkonten ihrer Kunden ab.

In der Folgezeit begehrten viele Kunden die Rückzahlung der für die Zeiten der Schließung abgebuchten Entgelte. Vor den Instanzgerichten hatten die allermeisten auf Rückzahlung gerichteten Klagen jedoch keinen Erfolg.

Einzelne Instanzgerichte verneinten bereits eine Unmöglichkeit der Leistung im Sinne der § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB und schon aus diesem Grund einen Rückzahlungsanspruch aus § 326 Abs. 4 BGB. Als Argument wurde angeführt, die vom Betreiber des Fitnessstudios geschuldete Leistung, dem Kunden das Fitnessstudio zur Nutzung zu überlassen, könne später nachgeholt werden und sei daher nicht unmöglich geworden. Viele Instanzgerichte nahmen eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB an. Dem Betreiber sei ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar. Vielmehr sei eine Anpassung des Fitnessstudio-Vertrags in der Weise vorzunehmen, dass der Vertrag sich nach Ablauf der regulären Laufzeit um die Zeit der Schließung verlängere.

Urteil des BGH vom 04.05.2022: Rückzahlungsanspruch aus § 326 Abs. 4 BGB

Diese Sichtweise vieler Instanzgerichte, es liege keine Unmöglichkeit vor, wurde im Schrifttum als verfehlt kritisiert. Der BGH hat sich mit Urteil vom 04.05.2022 (XII ZR 64/21) dieser Literaturansicht, die in diesen Fällen eine Unmöglichkeit als gegeben ansieht, angeschlossen und einen Rückzahlungsanspruch des Kunden aus § 326 Abs. 4 BGB zu Recht bejaht.

Objektive Unmöglichkeit der Leistung infolge behördlicher Schließung

Zutreffend nimmt der BGH an, dass der Betreiber des Fitnessstudios aus rechtlichen Gründen gehindert ist, das Fitnessstudio zu öffnen und den Kunden die vertraglich vereinbarte Nutzung zu ermöglichen, solange die behördliche Schließungsanordnung wirksam und vollziehbar ist. Nach dem Fitnessstudio-Vertrag, der ein Dauerschuldverhältnis ist, schuldet der Betreiber die regelmäßige und ganzjährige Ermöglichung der Nutzung des Studios auch in dem von der behördlichen Schließung betroffenen Zeitraum. Wegen Zeitablaufs kann der Betreiber die geschuldete Leistung für diesen Zeitraum später nicht mehr nachholen. Mithin liegt eine objektive Unmöglichkeit der Leistung auf Seiten des Betreibers des Fitnessstudios vor mit der Folge, dass dieser nach § 275 Abs. 1 BGB von der Pflicht zur Leistung befreit wird. Wenn wegen Unmöglichkeit der Leistung der Leistungsanspruch nach § 275 Abs. 1 BGB erlischt, entfällt bei einem gegenseitigen Vertrag wegen der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB auch der Anspruch auf die Gegenleistung. Das bedeutet, dass der Kunde für die Dauer der vollständigen Schließung des Fitnessstudios von der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts befreit wird. Sofern er das Entgelt bereits geleistet hat, kann er es nach § 326 Abs. 4 BGB vom Betreiber des Fitnessstudios zurückfordern.

Unanwendbarkeit der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB

Die in § 313 BGB enthaltenen Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage stehen einem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen; denn die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage sind, wie der BGH zu Recht angenommen hat, von vornherein nicht anwendbar. Ganz allgemein kann auf das in § 313 BGB geregelte Institut der Störung der Geschäftsgrundlage subsidiär nur dann zurückgegriffen werden, wenn sich weder im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB noch nach den in den §§ 280 ff., §§ 323 ff. BGB enthaltenen Regeln über die Nichtleistung trotz Möglichkeit, die Unmöglichkeit der Leistung und den Schuldnerverzug eine Lösung finden lässt. Auf den Fall der behördlichen Schließung von Fitnessstudios im Rahmen der staatlichen Corona-Maßnahmen sind jedoch, wie ausgeführt wurde, die Regeln über die Unmöglichkeit der Leistung anwendbar, so dass für eine Heranziehung der subsidiären Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage kein Raum ist.


Die sogenannte Gutscheinlösung nach Art. 240 § 5 EGBGB

Zusätzlich hat der BGH zur Begründung der Unanwendbarkeit der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage auf die spezielle Vorschrift des Art. 240 § 5 EGBGB verwiesen, die durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 15.05.2020 (BGBl. I 2020, S. 948) eingeführt worden ist. Art. 240 § 5 Abs. 2, 3 EGBGB bestimmt, dass der Betreiber einer Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeiteinrichtung – dazu gehören auch Sport- bzw. Fitnessstudios –, die aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war, berechtigt ist, dem Inhaber einer vor dem 08.03.2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein in Höhe des vollen Entgelts zu übergeben. Nach Ansicht des BGH hat der Gesetzgeber mit dieser sogenannten Gutscheinlösung eine besondere Regelung für den Fall der coronabedingten behördlichen Schließung von Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen getroffen, welche die subsidiären Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage verdrängt.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Inhaber eines solchen Gutscheins nach Art. 240 § 5 Abs. 5 Nr. 2 EGBGB von dem Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen kann, wenn er den Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst hat. Nach Ablauf des 31.12.2021 kann der Kunde also wieder die Erstattung gezahlter Entgelte verlangen, wenn er einen Gutschein bis dahin nicht eingelöst oder gar nicht erst erhalten hat.


Fazit und Folgerungen für vergleichbare Vertragsverhältnisse

Die Fitnessstudio-Kunden, bei denen Entgelte trotz der behördlichen Schließung weiter abgebucht worden sind, können nach der richtigen und eindeutigen Entscheidung des BGH nun auf der Grundlage des § 326 Abs. 4 BGB die Rückzahlung der auf die Schließungszeiträume entfallenden Entgelte verlangen. Den Betreibern von Fitnessstudios bleibt es unbenommen, individualvertraglich mit ihren Kunden zu vereinbaren, dass diese von der Geltendmachung ihres Rückzahlungsanspruchs absehen und sich der Vertrag am Ende der regulären Laufzeit um die Zeit der Schließung verlängert, ohne dass der Kunde erneut ein Entgelt zahlen muss. Die Kunden trifft indes keinerlei Rechtspflicht, sich auf eine solche Vereinbarung einzulassen; vielmehr können sie auf Rückzahlung der zu Unrecht abgebuchten Entgelte bestehen. 
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Die vom BGH für Fitnessstudio-Verträge aufgestellten Grundsätze sind ohne Weiteres auf andere Dauerschuldverhältnisse übertragbar, die ebenfalls auf die laufende Ermöglichung der Nutzung von oder des Zutritts zu bestimmten Einrichtungen gerichtet ist, sofern diese Einrichtungen ebenfalls von behördlichen Schließungen betroffen waren. Dies sind beispielsweise Verträge über die laufende Nutzung von

  • Schwimmbädern
  • Sauna- oder Spa-Einrichtungen
  • Yogastudios
  • Tennis- oder Golfanlagen und
  • Schießsportanlagen.

Praxishinweise

Bei Fitnessstudio-Verträgen und vergleichbaren Dauerschuldverhältnissen ist das Entgelt in der Regel nach Monaten bemessen. Wenn die behördliche Schließung sich nur auf einen Teil eines Monats erstreckte, kann für den betreffenden Monat auch nur ein Tag genau zu berechnender Teil des Entgelts zurückgefordert werden. Beträgt beispielsweise das monatliche Entgelt 50,00 EUR und war das Fitnessstudio im Monat März 2020 ab dem 17.03.2020 und mithin für 15 von 31 Tagen geschlossen, kann nur ein zeitanteiliger Betrag von 23,44 EUR zurückgefordert werden.

Weil ein Ausnahmefall für einen Verzug ohne Mahnung in der Regel nicht gegeben ist, kommt der Betreiber des Fitnessstudios erst nach der erstmaligen Geltendmachung und Bezifferung des Rückzahlungsanspruchs und einer danach oder zeitgleich erfolgenden Mahnung in Schuldnerverzug 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Erst nach einer Mahnung schuldet der Betreiber des Fitnessstudios die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Kosten für einen mit der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs beauftragten Rechtsanwalt sind nur und erst dann als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB ersatzfähig, wenn vor der Beauftragung des Rechtsanwalts der Kunde selbst den Betreiber des Fitnessstudios durch Mahnung in Verzug gesetzt hat.

Der Rückzahlungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Für Rückzahlungsansprüche, die Schließungszeiträume im Jahr 2020 betreffen, endet die Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2023; sind Schließungszeiträume im Jahr 2021 betroffen, läuft die Verjährungsfrist grundsätzlich am 31.12.2024 ab.

Unser Autor
Michael-Stoeber
Prof. Dr. Michael Stöber
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsches und internationales Steuer-, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Zivilverfahrensrecht

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Bildnachweis: Svitlana/stock.adobe.com
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