Das Land weist den Kommunen monatlich asylsuchende Personen zur Unterbringung und Versorgung zu. Für die mit der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung verbundenen Kosten wird den Gemeinden vom Land monatlich ein pauschalierter Betrag erstattet. Die Mittelverteilung erfolgt pro zugewiesenem und anwesendem Flüchtling und ist ausgeschlossen, wenn die asylsuchende Person aufgrund von Einkommen oder Vermögen keine Leistungen nach dem AsylbLG erhält. Was aber ist maßgeblich, wenn eine asylsuchende Person Leistungen erhält, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein?
Der Fall
Das Land forderte nach einer Vor-Ort-Prüfung bei der Stadt X in neun Fällen die Pauschalen zurück, weil die von der Stadt in diesen Fällen geltend gemachte Leistung nach dem AsylbLG zu Unrecht erfolgt sei.
Die Entscheidung
Die Klage der Stadt war teilweise erfolgreich, soweit die Stadt die Gewährung der Leistungen nachweisen konnte. In den anderen Fällen wies das VG die Klage ab. "Dem insoweit maßgeblichen Gesetzeswortlaut lasse sich nur das Erfordernis des tatsächlichen Gewährens und Empfangens der Leistungen nach dem AsylbLG entnehmen. Es komme nicht darauf an, ob die Gewährung rechtmäßig gewesen sei oder der Asylsuchende einen Anspruch auf die Leistungen gehabt habe. Die den Kommunen zur Verfügung gestellte Landespauschale stelle eine Kompensation der durch die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG entstandenen Aufwendungen dar. Daher müsse die Kommune zum Erhalt der Landespauschale die tatsächliche Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz personenscharf nachweisen." Gegen das Urteil kann vor dem OVG Berufung eingelegt werden.
Fazit
Entscheidend für die Gewährung der Mittelverteilung ist also, dass die Kommune für jede einzelnen zugewiesene asylsuchende Person die tatsächliche Gewährung und den Empfang der Leistung nachweisen kann und entsprechend dokumentiert, damit die Mittelzuweisung der Überprüfung standhält.
Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf zu seiner Entscheidung vom 19.11.2021 - 1 K 195/21
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