Sicherung des Lebensunterhalts trotz Sperrzeit
Recht & Verwaltung13 Dezember, 2023

LSG: Keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei Sperrzeit durch die BA

Redaktion eGovPraxis Jobcenter

 

Stellt die Bundesagentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit fest, kann eine Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit als Voraussetzung für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht mehr bestätigt werden.

Der Fall

Die hilfesuchende Person ist bulgarische Staatsangehörige. Im Jahr 2016 war sie fünf Wochen lang versicherungspflichtig beschäftigt. Sie hatte die Anstellung selbst gekündigt und beantragte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese wurden verweigert, im anschließenden Gerichtsverfahren jedoch zum Teil anerkannt.

Von 2016 bis 2019 arbeitete sie erneut in einem versicherungspflichtigen Anstellungsverhältnis, welches sie durch Kündigung selbst beendete. Die Bundesagentur stellte einen Anspruch nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit fest. Im Anschluss beantragte die hilfesuchende Person erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, welche ihr verwehrt wurden.

Das nach erfolglos durchlaufenem Widerspruchsverfahren angerufene SG verurteilte das Jobcenter zur Zahlung der Leistungen. Im Nachgang wurde das LSG mit der Sache befasst. 


Die Entscheidung

Das LSG bestätigte die Rechtsauffassung des Jobcenters. Die hilfesuchende Person hatte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, da sie sich nicht auf eine nachwirkende Freizügigkeitsberechtigung berufen konnte. Für das Bestehen des Freizügigkeitsrechts ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU die Bestätigung der zuständigen Bundesagentur für Arbeit über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit Voraussetzung. Diese lag hier gerade nicht vor.

Es verblieb ihr lediglich ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche, welches nicht zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II berechtigt.

Fazit

  • Die Einbindung der Agentur für Arbeit in die Frage, ob die Arbeitslosigkeit freiwillig ist, ist von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. FreizügG/EU gewollt.
  • Diese hat sich dabei an den Kriterien für den Anspruch auf Arbeitslosigkeit nach dem SGB III bzw. dem Eintritt der Sperrzeit zu orientieren (vgl. §§ 137 ff. SGB III, § 159 SGB III).
  • Kommt es dabei zu einer Sperrzeit, kann auch keine unfreiwillige Arbeitslosigkeit bestätigt werden.

    Quelle: Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.06.2023 - L 7 AS 3328/21
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