LSG: Beitragsrückerstattungen sind Einkommen
Recht & Verwaltung11 März, 2022

LSG: Beitragsrückerstattungen sind Einkommen

Die Verträge privater Krankenversicherungen sehen meist eine so genannte Beitragsrückerstattung vor. Voraussetzung ist, dass der Versicherte für das Jahr der Erstattung keine Belege eingereicht hat und bis zum 30. Juni des Auszahlungsjahres ohne Beitragsrückstand versichert ist. Es fragt sich, ob diese Beitragsrückerstattung berücksichtigungsfähiges Einkommen nach § 82 SGB XII darstellt.

Der Fall

Die hilfebedürftige Person bezog Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Sie ist privat kranken- und pflegeversichert. Nach Auszahlung einer Beitragsrückerstattung der Krankenkasse berechnete das Sozialamt die Höhe der Leistungen neu und rechnete den erstatteten Betrag als Einkommen für sechs Monate an. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

Die Entscheidung

Das LSG wies auch die Berufung zurück, weil die zugeflossene Beitragsrückerstattung als Einkommen anzurechnen und als einmalige Einnahme auf den Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen war. "Die Beitragsrückerstattung beruht auf einem vertraglichen Anspruch, der voraussetzt, dass der Versicherte für das Jahr der Erstattung keine Belege eingereicht hat und bis zum 30. Juni des Auszahlungsjahres ohne Beitragsrückstand versichert ist. Damit ist der Anspruch auf Beitragsrückerstattung des Klägers erst im Zeitraum der Bedürftigkeit entstanden und kann denknotwendig nicht vor dem 30. Juni des Auszahlungsjahres fällig geworden sein. (Sie ist auch) keine auf einer Vorauszahlung beruhende Rückerstattung i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII".

Fazit

Fließen der hilfebedürftigen Person während des Leistungsbezugs Beitragsrückerstattungen aus der privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu, sind sie als Einkommen nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bei der Leistungsvergabe zu berücksichtigen. Beitragsrückerstattungen stellen keine Erstattung einer Vorauszahlung i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII dar, auch wenn der Differenzbetrag zu den Leistungen nach § 32 SGB XII aus dem Regelsatz aufgewendet wurde.

Quelle: Urteil des LSG Hessen vom 13.10.2021 - L 4 SO 217/19
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