Corona-Zuschläge und Leistungsanspruch ukrainischer Flüchtlinge nach dem SGB II ab 01.06.2022 beschlossen
Recht & Verwaltung24 Mai, 2022

Corona-Zuschläge und Leistungsanspruch ukrainischer Flüchtlinge nach dem SGB II ab 01.06.2022 beschlossen

Corona-Zuschläge und Leistungsanspruch ukrainischer Flüchtlinge nach dem SGB II ab 01.06.2022 beschlossen.
Der Bundesrat hat am 20.05.2022 dem Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze zugestimmt.

Corona-Zuschläge für Familien

Beschlossen wurde eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro für Leistungsberechtigte in den sozialen Sicherungssystemen im Monat Juli 2022 sowie ein Sofortzuschlag für leistungsberechtigte Kinder ab 01.07.2022 in Höhe von monatlich 20 Euro.

Überführung von ukrainischen Flüchtlingen in das Leistungssystem des SGB II

Aus der Ukraine geflüchtete Menschen erhalten zum 01.06.2022 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII, werden also anerkannten Asylbewerberinnen und -bewerbern gleichgestellt.

Quelle: Bundesrat kompakt TOP 36 der 1021. Sitzung am 20.05.2022

Bildnachweis: halfpoint/stock.adobe.com
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