Strompreis
Recht & Verwaltung25 April, 2024

BSG: Vorl. Entscheidung: Verrechnung der Heizkostennachforderung mit Stromkostenguthaben?


Redaktion eGovPraxis Jobcenter Darf der Leistungsträger eine Nachzahlung für Gas mit einem Guthaben aus dem Vertrag für Strom entsprechend der Jahresendrechnung des Energieversorgers verrechnen, wenn er vorläufige Leistungen für das Folgejahr gewährt? Diese Frage hatte das BSG zu entscheiden.

Der Fall

Im Streit stehen höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat. Das hilfesuchende Ehepaar bezog vorläufige Leistungen nach dem SGB II. Nach einer Gesamtabrechnung des Energieversorgers für das Jahr vor Antragstellung verrechnete der Leistungsträger eine Nachforderung für die Gaslieferung mit einem Stromkostenguthaben (ebenso wie zuvor das Energieversorgungsunternehmen). Den sich hieraus ergebenden Differenzbetrag forderte er sodann von dem hilfesuchenden Ehepaar. Nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden war, wehrten sich die Hilfesuchenden dagegen.

Die Entscheidung

Anders als das SG, welches die Verrechnung der Beträge für rechtswidrig erachtete, konnte das BSG die eingelegte Sprungrevision des Leistungsträgers nicht abschließend entscheiden, sondern verwies den Streit an das SG zurück.

Das BSG konnte nicht beurteilen, ob den Hilfesuchenden, auch unter Berücksichtigung höherer Aufwendungen für Heizung, Leistungen in der vom SG bezifferten zugesprochenen Höhe zustehen. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ändere nichts daran, dass im Rahmen der abschließenden Feststellung nach § 41a SGB II etwa das Erfordernis der Durchschnittseinkommensbildung und das des Ausgleichs von Überzahlungen und möglichen Nachzahlungen nur im Bewilligungszeitraum zu beachten sei. Die Mitteilung des Energieversorgungsunternehmens über einen letztlich noch auszugleichenden Betrag beziehe sich insoweit lediglich auf das Abrechnungsergebnis nach durchgeführter Aufrechnung. Anders als der Leistungsträger meinte, begrenzt dieses Abrechnungsergebnis den Bedarf nicht. Es verbleibe mit der in die Aufrechnung eingeflossenen Nachforderung für die Gaslieferung bei einer ernsthaften Forderung. Die Nachforderung für die Gaslieferung erhöhe den Bedarf der Hilfesuchenden für Heizung und das Guthaben bei der Stromlieferung sei nach § 22 Absatz 3 SGB II nicht als Einkommen bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen.

Fazit

  • Auch bei einer Beschränkung des Streitgegenstands auf die Bedarfe der Unterkunft und Heizung ist im Rahmen einer abschließenden Feststellung einer vorläufigen Leistungsgewährung das Erfordernis der Durchschnittseinkommensbildung und das des Ausgleichs von Überzahlungen und möglichen Nachzahlungen nur im Bewilligungszeitraum zu beachten.
  • Kommt es nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme zu Nachzahlungsverlangen, gehören solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Die in die Jahresrechnungen des Energieversorgungsunternehmens eingestellten Forderungen für Wärme (Forderung des Energieversorgungsunternehmens) und Strom (Forderung gegen das Energieversorgungsunternehmen) sind getrennt voneinander zu betrachten. Beiden Positionen liegen separate Verträge zugrunde.
  • Auch wenn das Energieversorgungsunternehmen die Beträge für Gas und Strom in einer Jahresabschlussrechnung miteinander verrechnet, ist der Bedarf des Hilfesuchenden für Heizung getrennt vom Strombedarf zu betrachten. Ein Guthaben aus der Stromlieferung ist nach § 22 Absatz 3 SGB II nicht als Einkommen bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen.

Quelle: Terminbericht zur Entscheidung des BSG vom 10.04.2024 - B 7 AS 21/22 R 

Bildnachweis: mpix-foto
Expertenlösung
eGovPraxis Jobcenter
Die digitale Expertenlösung für eine effizientere Sach- und Vorgangsbearbeitung in den Jobcentern der zugelassenen kommunalen Träger.
Back To Top