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Recht & Verwaltung03 September, 2021

BSG: UHK bei Umgangsrecht mit ehemaligem Pflegekind

Mehr Platzbedarf und höhere Heizkosten können auch entstehen, wenn Personen nicht dauerhaft in einer Wohnung leben. Umgangsrechte können sich hier auswirken, wie das BSG jüngst entschieden hat.

Der Fall

Ein mittlerweile in einer Einrichtung lebendes Pflegekind verbrachte regelmäßig die Wochenenden bei den ehemaligen Pflegeeltern. Das BSG prüfte, inwieweit sich dies auf die Bewertung der angemessenen Unterkunftskosten nach dem SGB II auswirkte und ob die Aufforderung zur Kostensenkung durch den Leistungsträger wirksam war.

Die Entscheidung

Wenn ein Kind zur Wahrnehmung des sozial-familiären Umgangsrechts die Wochenenden regelmäßig in der Wohnung der ehemaligen Pflegefamilie verbringt, führt das laut BSG zwar nicht zur Erhöhung der abstrakten Angemessenheitswerte für die Unterkunft, kann aber nach den Umständen des Einzelfalls den Betrag der konkret angemessenen Aufwendungen erhöhen.

Eine fehlerhafte Angabe zu den angemessenen Kosten macht die Kostensenkungsaufforderung laut BSG nicht direkt unwirksam. Es muss aber geprüft werden, ob dieser Fehler die Suche nach angemessenem Wohnraum in wesentlichem Umfang eingeschränkt hat.

Fazit

1. Auch Umgangsrechte außerhalb eines Eltern-Kind-Verhältnisses, die keinen Lebensmittelpunkt des Kindes begründen, können die konkret angemessenen Unterkunftskosten erhöhen.

2. Wenn die Angaben zur Angemessenheit in der Kostensenkungsaufforderung fehlerhaft waren, muss geprüft werden, ob eine Umsetzung dadurch wesentlich erschwert wurde, dass der falsche Betrag die Wohnungssuche in starkem Umfang eingeschränkt hat.

Praxishinweis:
Diese Entscheidung ist auch auf Fälle nach dem SGB XII übertragbar.

Quelle: BSG Terminbericht zur Entscheidung vom 21.07.2021 B 14 AS 31/20 R

Autor: Redaktion eGovPraxis

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