Recht & Verwaltung03 September, 2020

BSG: Pflegegeld muss ggf. von Erben für Beerdigung verwendet werden.

Pflegegeld, das einer Ehefrau für die bis zu seinem Tod erfolgte  Pflege Ihres Ehemanns gezahlt wurde, muss sie gegebenenfalls für die Bestattung verwenden.

Zur Entscheidung vom 11.09.2020, B 8 SO 8/19 R führt das BSG in seinem Terminbericht aus:

"War der Anspruch auf das Pflegegeld vor dem Tod noch nicht erfüllt und ist die Klägerin wegen dieses Anspruchs Sonderrechtsnachfolgerin geworden, gehört das nach dem Tod auf dem Konto gutgeschriebene Pflegegeld nicht zum Nachlass. Soweit im Zeitpunkt der Fälligkeit der Bestattungskosten dann überhaupt noch den Schonbetrag von 5000 Euro übersteigendes Vermögen der Klägerin vorhanden war, wird das LSG zu ermitteln haben, ob der dem Zweck entsprechende Einsatz des Pflegegeldes noch möglich war und das Vermögen unter diesem Gesichtspunkt geschützt war. Ist der Anspruch auf Pflegegeld dagegen durch die Gutschrift auf dem Bankkonto vor Eintritt des Todes erfüllt worden, gehörte der gutgeschriebene Betrag im Grundsatz zum Nachlass. Der vollständige Einsatz des Nachlasses ist den Erben aber stets zumutbar, ohne dass es noch auf den ursprünglichen Zweck der Zahlung ankommt."

Quelle: BSG Terminbericht vom 14.10.2020 zu B 8 SO 8/19 R

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