Schlüssige Darlegung des Anspruchs ist ausreichend
Das OLG Düsseldorf stellt fest, dass es für die Klage auf Gewährung einer Sicherheit nach § 648a BGB in der Regel (nur) einer schlüssigen Begründung des Anspruchs bedarf. Hierzu muss der Unternehmer darlegen, welcher Werklohn ihm nach dem Hauptvertrag und/oder durch Zusatzaufträge zusteht und in welcher Höhe dieser Werklohn noch nicht gezahlt ist.
Bei einer Kündigung des Vertrages muss der Unternehmer zur Darlegung der Werklohnforderung vortragen, welcher Anteil der Vergütung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt. Außerdem bedarf es zur schlüssigen Darlegung einer an den vertraglichen Voraussetzungen orientierten Abrechnung.
Laut Vertrag berechnet sich die Vergütung des AN auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen und Kosten. Daher reicht für eine schlüssige Darlegung im vorliegenden Fall eine Auflistung der tatsächlich bis zur Kündigung entstandenen Kosten nebst Vorlage der entsprechenden Rechnungen aus. Hieraus ergeben sich nach dem Vortrag des AN (nach Abzug Skonto) tatsächliche Kosten in Höhe von 1.563.837,13 €.
Auf diese Kosten darf der AN den vereinbarten Generalunternehmerzuschlag von pauschal 12,5 % beaufschlagen. Von dem sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von 1.759.316,77 € sind die geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.208.400,00 € abzuziehen. Der verbleibende Betrag in Höhe von 550.916,77 € übersteigt die geltend gemachte Sicherheit in Höhe von 478.987,90 €.
Soweit es um den Anspruch auf Stellung der Bauhandwerkersicherung geht, ist der AN nicht gezwungen, die hinter den einzelnen Rechnungen stehenden Arbeiten genauer zu erläutern. Denn für die Geltendmachung der Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB reicht es aus, dass der geltend gemachte Werklohn in der behaupteten Höhe entstanden sein kann. Der Vergütungsanspruch muss im Rahmen der Klage auf Vorlage der Sicherheit nur summarisch geprüft werden. Nur so erhält der Unternehmer schnell und effektiv die Sicherheit und kann sich des Insolvenzrisikos des Bestellers entledigen.
Bei der Bemessung der Höhe des dann zu berechnenden Sicherungsanspruchs im Hinblick auf Massen, Materialien, Arbeitsstunden etc. genügt ein schlüssiger Vortrag des Unternehmers. Das Verlangen nach Sicherheit soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mit einem Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendungen gegen den Vergütungsanspruch belastet werden, wenn hierdurch die Durchsetzung des Sicherungsverlangens verzögert würde.
Einwendungen des Bestellers sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind
Der AG wendet im Prozess ein, dass einzelne Rechnungspositionen nicht berechtigt seien. So macht er etwa geltend, dass bestimmte Leistungen doppelt abgerechnet worden seien. Auch sei die abgerechnete Anzahl an Stunden und Mengen nicht richtig. Darüber hinaus macht der AG geltend, dass die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vorlägen.
Diese Einwendungen sind allerdings laut OLG Düsseldorf im Prozess für die Gewährung einer Sicherheit nach § 648a BGB nicht zu prüfen (etwas anderes gilt im Hinblick auf die vom AN geltend gemachte Vergütungsforderung – diese ist jedoch nicht Gegenstand des Teilurteils).
Das OLG bezieht hierbei auf § 648a Abs. 1 S. 4 BGB (diese Regelung entspricht § 650f Abs. 1 S. 4. BGB n. F.). Danach bleiben Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann, bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Diese Vorschrift ist nach Feststellung des OLG Düsseldorf nur so zu verstehen, dass sie generell für alle streitigen Einwendungen gilt, die der Besteller gegen den Vergütungsanspruch erhebt. Denn eine Beweisaufnahme kommt im Sicherungsprozess wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung regelmäßig nicht in Betracht.
Fazit
Bekanntermaßen können Bauprozesse mitunter viele Jahre dauern, bis in der ersten Instanz ein Urteil ergeht. Will der Auftragnehmer eine offene Vergütungsforderung durchsetzen, besteht für ihn daher ein erhöhtes Risiko, dass der Auftraggeber vorher insolvent wird.
Dieses Risiko kann der Auftragnehmer dadurch reduzieren, dass er vom Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB (§ 648a BGB a. F.) verlangt. Soweit keine Ausnahme nach § 650f Abs. 6 Satz Nr. 1 BGB (der Besteller ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist) oder 650f Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BGB (der Besteller ist Verbraucher und es handelt sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u BGB) vorliegt, steht dem Auftragnehmer zwingend eine entsprechende Sicherheit zu. Eine Vereinbarung, die das Recht des Auftragnehmers auf eine Bauhandwerkersicherheit ausschließt, ist gemäß § 650f Abs. 7 BGB unwirksam.
Diese besondere Bedeutung der Bauhandwerkersicherheit wird auch durch § 650f Abs. 5 BGB verdeutlicht. Danach kann der Auftragnehmer nach § 650f Abs. 5 BGB die Arbeiten einstellen oder den Vertrag kündigen, wenn er den Auftraggeber zuvor erfolglos zur Stellung der Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert hat.
Anspruch zur Beschleunigung des Verfahrens isoliert einklagen
Darüber hinaus kann der Auftragnehmer seinen Anspruch auf Stellung der Bauhandwerkersicherheit selbständig einklagen. Hierbei empfiehlt es sich, diesen Anspruch zur Beschleunigung des Verfahrens isoliert einzuklagen, zumal die Gerichte in der Praxis eher zurückhaltend mit Teilurteilen sind. Will der Auftragnehmer zusätzlich seinen Vergütungsanspruch einklagen, sollte dies daher mit einer gesonderten Klage erfolgen und eine Klagehäufung vermieden werden. Das maßgebliche Ziel ist, möglichst schnell an die Sicherheit zu kommen.
Bei der Formulierung des Klageantrags ist zu beachten, dass der Auftraggeber nach seiner Wahl entscheiden darf, welche Sicherheit er dem Auftragnehmer stellt (im Wege der in § 232 BGB genannten Sicherungsmittel oder durch die Sicherungsmittel nach § 650f Abs. 2 BGB).
Im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist zu beachten, dass es sich bei der Stellung der Sicherheit um eine vertretbare Handlung handelt. Somit kommt nur eine Vollstreckung nach § 887 Abs. 1 ZPO in Betracht (vgl. hierzu und zur Zwangsvollstreckung des Anspruchs auf Stellung der Bauhandwerkersicherheit allgemein: Joussen in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 21. Auflage 2020, Anhang I Rn. 154 ff.).
Übrigens bestand in dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt die Besonderheit, dass der AG Eigentümer des Baugrundstücks war. Daher hätte der AN alternativ auch nach § 648 BGB a. F. (diese Regelung entspricht § 650e BGB n. F.) zur Absicherung seiner Forderung die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück in Höhe des hieran durch die erbrachten Leistungen erzielten Wertzuwachses verlangen können.
Diesen Anspruch wiederum hätte der AN kurzfristig im Wege der einstweiligen Verfügung durch Eintragung einer Vormerkung an der nächsten rangbereiten Stelle im Grundbuch absichern lassen können. Ob eine solche Vorgehensweise sinnvoll ist, hängt insbesondere davon ab, wie stark das Grundstück bereits mit anderweitigen Hypotheken und Grundschulden belastet ist. Diese Frage lässt sich unkompliziert durch Einsichtnahme in das Grundbuch klären.