§ 93 SGB XII zählt zu den wichtigsten Vorschriften des Sozialhilferechts, um den Nachrang der Sozialhilfe (wieder) herzustellen. Geldwerte Ansprüche – z.B. Schenkungsrückforderungsansprüche (§ 528 BGB) oder Pflichtteilsansprüche (§§ 2303, 2325 BGB) – können mittels Verwaltungsakt auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, so dass der Anspruch für und an Stelle der leistungsberechtigten Person durch den Sozialhilfeträger geltend gemacht wird.

§ 93 SGB XII hat eine hohe rechtliche Bedeutung, zugleich aber auch praktischen Nutzen für den Leistungsträger: fallabhängig kann unter Umständen eine enorme Minderung der Sozialhilfeausgaben erreicht werden. Anwendung und Kenntnis der Norm lohnen sich also in jeder Hinsicht.

Zum Einstieg in die Thematik wird die entscheidenden Voraussetzungen von § 93 SGB XII erläutert. Fallbeispiele aus dem Schenkungs- und Pflichtteilsrecht sorgen für den notwendigen Praxisbezug.

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Dirk Weber

Regierungsdirektor sowie hauptamtlicher Dozent für Sozialrecht an der HSPV NRW. Darüber hinaus ist Herr Weber Autor der eGovPraxis Sozialhilfe von Wolters Kluwer.

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