(Miet-)Aufwendungen Wohnrecht
Recht & Verwaltung31 August, 2023

LSG Sachsen: Einordnung von (Miet-)Aufwendungen bei bestehendem dinglichen Wohnrecht

Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe

Ein dingliches Wohnrecht und ein Mietvertrag können nebeneinander bestehen. Fraglich ist jedoch, ob die Mietzinszahlungen bei bestehendem dinglichen Wohnrecht als Unterkunftskosten vom Sozialleistungsträger anzuerkennen sind.

Der Fall

Die leistungsberechtigten Personen, ein Ehepaar, bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Ehefrau veräußerte das selbstgenutzte Hausgrundstück an ihren Sohn, der den leistungsberechtigten Personen ein lebenslanges, schuldrechtlich bis auf die Tragung der Unterhaltungskosten unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoss einräumte. Durch die Veräußerung wurden die Leistungsberechtigten schuldenfrei. Sie schlossen mit ihrem Sohn einen Mietvertrag, der vom Leistungsträger teilweise anerkannt wurde. Streit besteht um die vollständige Anerkennung des Mietvertrages.

Die Entscheidung

Das LSG entschied, dass die Aufwendungen der leistungsberechtigten Personen als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen sind, weil sie als Gegenleistungen für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum anzusehen seien bzw. damit im unmittelbaren Zusammenhang stehen.

Als Voraussetzungen der Anerkennung prüfte das Gericht:

  • Das Vorliegen eines wirksamen Mietvertrages,
  • der kein Scheingeschäft darstellt oder sittenwidrig ist oder sonst gegen das Gesetz verstößt und
  • einer Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB standhält.

Fazit

Auch bei Bestehen eines dinglichen Wohnrechts zwischen Verwandten kann ein Bedarf für Unterkunft bestehen, wenn die Beteiligten einen wirksamen Mietvertrag geschlossen haben, der einem Fremdvergleich standhält und rechtlich wirksam ist. Ob bei Vereinbarungen unter Verwandten ein entsprechender rechtlicher Bindungswille besteht, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Quelle: Urteil des LSG Sachsen vom 29.06.2023 - L 7 AS 573/19

Anmerkung der Redaktion

Lesen Sie hierzu vertiefend auch die Ausführungen zu Mietverhältnissen unter Verwandten in der eGovPraxis Sozialhilfe:

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