Eine Abtretung von Grundsicherungsansprüchen nach dem SGB II zur Tilgung von Altschulden liegt nicht im wohlverstandenen Interesse der leistungsberechtigten Person und ist damit unwirksam.
Der Fall
Ein Vermieter verlangte vom Jobcenter die Auszahlung von Grundsicherungsleistungen seiner ehemaligen Mieterin. Sie hatte ihm unwiderruflich monatliche Beträge in Höhe von 50 € von der Regelleistung abgetreten, um ausstehende Betriebs- und Nebenkosten aus den Vorjahren zu tilgen. Das Jobcenter lehnte eine monatliche Abzweigung ab, weil eine solche Auszahlung nicht im wohlverstandenen Interesse der Frau liege.
Die Entscheidung
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Eine Abtretung sei nach den gesetzlichen Vorgaben nur im wohlverstandenen Interesse der leistungsberechtigten Person zulässig. Dies setze einen gleichwertigen Vermögensvorteil, wie etwa der Schutz der aktuellen Wohnung vor Kündigung, voraus. Der Auszug der Frau, der mit der Regelleistung verfolgte Zweck und die Höhe des Tilgungsbetrages (mehr als 10 % der Regelleistung) widersprechen dem Gedanken der aktuellen Sicherung des Lebensnotwendigen. Nach dem Auszug aus der Wohnung dürfe das Jobcenter der Frau auch kein Darlehen zur Tilgung der Mietschulden mehr gewähren.
Fazit
- Altschulden aus früheren Mietverhältnissen können nicht aus der laufenden Regelleistung getilgt werden.
- Grundsicherungsleistungen dienen nicht der Schuldentilgung, sondern der laufenden Existenzsicherung.
- Eine Abtretung aus der Regelleistung ist nur im wohlverstandenen Interesse der leistungsberechtigten Person zulässig.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.07.2021 zum Urteil vom 03.05.2021 – L 11 AS 234/18
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