Kindeswohlgefährdung in der Kita Header
Recht & Verwaltung13 Oktober, 2021

Kindeswohlgefährdung in der Kita

von Florian Esser-Greassidou und Kai Esser

Praxishinweise zum Verfahren

Der Gesetzgeber versieht jede pädagogische Fachkraft gemäß § 8a SGB VIII mit einem Schutzauftrag. Das aufmerksame Beobachten und konsequente Einschreiten zum Wohle des Kindes ist somit keine Option, sondern eine ausgewiesene Pflicht der Fachkraft. Gewalt klingt abstrakt, irgendwie weit weg und nicht fassbar. Gewalt und Kinder passen für uns rational nicht zusammen. Jedes Kind hat das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung.

Ein Blick in das Achte Gesetzbuch zeigt, dass der Gesetzgeber einen idealtypischen Verlauf im Falle einer Kindeswohlgefährdung skizziert hat.

In § 8a ist zu lesen:

»In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

  1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
  2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
  3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend
    hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann«.
Doch wann ist es legitim oder gar unvermeidbar, von einer Kindeswohlgefährdung zu sprechen? »Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dann vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Dabei entsteht die begründete Besorgnis in aller Regel aus Vorfällen in der Vergangenheit. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Sorgeberechtigten muss Anlass zur Besorgnis bestehen. Die zu erwartende erhebliche Schädigung, die mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen sein muss, macht es erforderlich, in dem konkreten Fall das Kindeswohl zu definieren«.

Eine konkrete Definition was unter Kindeswohl zu verstehen ist, kann nicht zufriedenstellend gegeben werden, da jedes Kind(eswohl) einer individuellen Einschätzung bedarf und die Betrachtung des Einzelfalls zwingend erforderlich macht. Grundsätzlich gilt aber, dass das Recht des Kindes auf die Entwicklung zur
eigenverantwortlichen Persönlichkeit (gem. § 1 SGB VIII ) dem Kindeswohl entspricht. Demnach sind Kinder vor gefährdenden Einflüssen zu schützen sowie in ihrer Entscheidungsfähigkeit und der Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen zu fördern. Das heißt, eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn Kinder
in ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung gegenwärtig gefährdet sind bzw. wenn Verletzungen und Schädigungen des Kindeswohls bereits eingetreten sind und die schädigenden Einflüsse fortdauern. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Grundbedürfnisse des Kindes in einem erheblichen Umfang vernachlässigt werden durch elterliches Fehlverhalten bzw. Unterlassen angemessener Fürsorge oder durch das Verhalten Dritter. Dies stellt sich als Vernachlässigung (schuldhaftes oder schuldloses Unterlassen) dar, Missbrauch des Sorgerechts (schuldhaftes oder schuldloses Handeln der Eltern) oder wenn Eltern nicht bereit oder nur bedingt in der Lage sind, ein kindesgefährdendes Verhalten Dritter wirksam zu unterbinden.

Der Umstand der Kindeswohlgefährdung lässt sich wiederum in vier Arten unterteilen:
  • Vernachlässigung
  • Gewalt/körperliche Misshandlung
  • Seelische Misshandlung
  • Sexueller Missbrauch/sexualisierte Gewalt

Dabei können die verschiedenen Formen der Gewalt teilweise parallel auftreten und nicht trennscharf voneinander unterschieden werden. Jede dieser vier Arten kann unterschiedlich stark ausgeprägt sein und lässt sich unter Umständen nur schwierig feststellen bzw. belegen. Damit ein Verdacht »gerichtsfest« und evident wird, braucht es einen längeren Beobachtungszeitraum von mehreren Wochen sowie eine akribische Dokumentation der Beobachtungen durch die Fachkräfte. Oft sind Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen die einzigen Bezugspersonen, die außerhalb der Familien in einer kontinuierlichen Beziehung zu den Kindern stehen. Umso bedeutsamer ist die Rolle der Fachkraft als achtsame und einfühlsame Beobachter*in und zugewandte Vertrauensperson. Allein 2019 fanden 173.000 Verfahren zur Einschätzung der Gefährdung des Kindeswohls in Deutschland statt, von denen sich etwa 55.000 Verdachtsfälle bestätigten. Zudem wurden im Jahr 2019 auf 100.000 Einwohner in Deutschland 16,5 Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern polizeilich registriert. In einer Stadt wie Köln sind statistisch etwa 165 Kinder betroffen. Hierbei wurden die drei weiteren Arten von Kindeswohlgefährdung nicht berücksichtig. Die Dunkelziffer dürfte demnach um einiges höher sein. Hinter jeder dieser Zahlen steckt ein junger Mensch, eine reale Person, ein Kind.

Rundum informiert
Newsletter KITA AKTUELL
Bleiben Sie rundum gut informiert. Wir halten Sie regelmäßig über neue Beschlüsse, aktuelle Geschehnisse sowie mit weiteren spannenden Inhalten wie der Vermittlung von Managementkompetenzen auf dem Laufenden.

Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung

Steht ein Verdacht im Raum gilt es als oberstes Gebot, Objektivität zu bewahren und sich nicht auf das betreffende Kind »einzuschießen«. D.h. zwar wachsam und sensibel zu bleiben, aber nicht jeden Wesenszug des Kindes der vermuteten Gefährdung des Kindeswohls zuzuschreiben. Um den diffusen Verdacht von »Da
ist doch was« zu konkretisieren, ist die sogenannte »Kiwo-Skala« ein nützliches Tool. Mit ihr lässt sich eine Einschätzung über die Gefährdung des Kindes treffen. Hierbei füllt jede*r Mitarbeiter*in, die*der mit dem betroffenen Kind arbeitet, zunächst allein für sich die Skala aus und nimmt dabei eine Einschätzung über die subjektive Gefährdung des Kindeswohls vor. Im zweiten Schritt vergleichen die Kolleg*innen ihre Einschätzungen. Die inhaltliche Übereinstimmung oder Diskrepanz taugt als relativ treffsicheres Stimmungsbarometer. Sie hilft, dem unguten Gefühl, dieser düsteren Vorahnung, einen nummerischen Wert zuzuschreiben und gegenständlich zu machen.

Info

Alle Materialien zur Kiwo-Skala finden Sie im Internet unter:
https://www.kvjs.de/jugend/kinderschutz/kiwo-skala-kinderschutz-in-tageseinrichtungen/#c26633

Im nächsten Schritt ist eine »insoweit erfahrene Fachkraft« hinzuzuziehen. Sie besitzt einen nüchternen Blick von außen, ist emotional nicht involviert und kann die Verdachtsmomente objektiv bewerten. Sie ist erste Anlaufstelle und Vertrauensperson und wird als Lotse die weiteren Schritte einleiten. Die insoweit erfahrene Fachkraft und ihre Kontaktdaten sollten den Fachkräften bekannt und zugänglich sein. Eine Notfallmappe mit den Handlungsleitfäden und den Ansprechpartnern sollte in jeder KiTa an geeigneter Stelle hinterlegt und für die Fachkräfte jederzeit nutzbar sein. Einrichtungsintern empfiehlt es sich, eine Fachkraft zu benennen, die sich um die »Begleitung« eines solchen Falls kümmert. Dies muss nicht zwangsläufig die Einrichtungsleitung sein. Um zum Zeitpunkt eines Vor- oder Verdachtfalls auf sexualisierte Gewalt vorbereitet zu sein, ist es sinnvoll eine Notfallmappe für die Einrichtung zusammenzustellen. Hier sind auch die Ansprechpartner des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) des jeweiligen Jugendamtes und entsprechende Beratungsstellen sowie die Erstanlaufstellen einzufügen. Die Eltern sollten erst dann mit auf diesen Weg genommen werden,
wenn eine tatsächliche Kindeswohlgefährdung bzw. ein konkreter Verdacht vorliegt und das Wohl des Kindes in akuter Not ist.

Krisengespräch mit den Eltern

Zu dem Gespräch sollten die Eltern mit einer Frist von 5 bis 7 Tagen schriftlich eingeladen werden. Das verschafft den Fachkräften Zeit, sich auf das Gespräch entsprechend vorzubereiten. Wichtiger Grundsatz: Fakten vor Vermutungen. Nüchternheit und rationale Vernunftschlüsse sollten das Handeln bestimmen, um in diesen teils zugespitzten und hoch emotionalen Prozessen Handlungssicherheit zu gewinnen. Zudem tut die Fachkraft gut daran den Eltern nicht mit Argwohn und vorgefertigter Meinung zu begegnen. Fällt das schwer? Ja, durchaus und trotzdem haben die Eltern ein Recht darauf als gleichwertige Partner behandelt zu werden. Zunächst gilt die Unschuldsvermutung. Denn das Kind spürt diese latente Spannung rund um seine Person und ist ausnahmslos der Leidtragende dieser angespannten Situation. Hier hilft es, sich das »Warum« permanent zu vergegenwärtigen: das Kindeswohl. Die Fachkraft sollte bei ihrem Einsatz für das Kind prüfen, ob sie nicht selbst im Begriff ist, das Kindeswohl des Kindes zu gefährden. Es darf nie zum Ringen um das Kind, nach dem Motto »Wir gegen die« kommen. Kollegialer Austausch in einem geschützten Rahmen ist unerlässlich. Beklemmende Befürchtungen oder Vermutungen können in diesem Rahmen verschwiegen ausgesprochen werden, um die Seele zu erleichtern und seine Gedanken zu teilen. Eine Zuspitzung auf ein gemeinsames Horroszenario sollte allerdings tunlichst vermieden werden. Letztlich dient die Fantasie nicht als fundiertes Beweisstück. Denn ein Verdacht macht noch lange keinen Täter. Um einen validen Gesamteindruck gewinnen zu können, ist eine disziplinierte Dokumentation unabdingbar. Solch ein brisantes, mitunter hoch strittiges Gespräch mit den Eltern, sollte nie allein geführt werden. Während eine Fachkraft die Anhaltspunkte klar und sachlich vorträgt, führt eine andere Fachkraft Protokoll. Die gesprächsführende Fachkraft sollte auf Anschuldigungen, Bagatellisierungen und Vorwürfe verzichten. Vielmehr sollte Sie den Eltern konkrete Hilfe anbieten und auf die Inanspruchnahme der Hilfe durch die Eltern hinwirken. Zum Ende des Gesprächs werden getroffene Vereinbarungen schriftlich fixiert und ein Termin für ein Folgegespräch vereinbart. Die Eltern erhalten die Chance, die durch die Fachkraft angesprochenen Sachverhalte zu zeitnah zu ändern. Sollten die Eltern keine Bereitschaft zur Kooperation zeigen, wird das ebenfalls dokumentiert. Erfolgt dann im Nachgang an das Gespräch keine spürbare Verbesserung der gegenwärtigen Situation für das Wohl des betroffenen Kindes, ist das Jugendamt zwingend einzuschalten.

Literatur

Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Hrsg.) (o.J.): Kinder in Berlin. Kinder fördern und schützen! Zusammenarbeit von Kindertageseinrichtungen und Gesundheits- und Jugendämtern.
Statistisches Bundesamt (2019): Statistiken der Kinder- und Jugenhilfe. Gefährdungseinschätzung nach § 8a Abs. 1 SGB VIII . URL:
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Soziales/Kinderhilfe-Jugendhilfe/Publikationen/Downloads-Kinder-(Zugriff am 26.04.2021).
Bundeskriminalamt (2019): Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) 2019 – Zeitreihen ab 2000 – Opfer nach Alter und Geschlecht.

Kita-Autor Florian Esser-Greassidou

Kitaleitung aus Aachen

Florian Esser-Greassidou

Kita-Autor_Kai-Esser
Koordinator bei einem ambulanten Träger der Kinder- und Jugendhilfe

Kai Esser

Erfahren Sie mehr

Dieser Artikel ist Teil unserer Fachzeitschrift KiTa aktuell. Wenn Sie weitere spannende Artikel lesen möchten, abonnieren Sie jetzt eine unserer sechs Regionalausgaben. In einem praxisbezogenen Mix aus aktuellen Berichten zu Personal-, Rechts- und Leitungsfragen, Trends und Meinungen erhalten Sie als Leitung, Fachkraft oder Träger der Kindertagesbetreuung monatlich kompetentes Fachwissen rund um das professionelle Kita-Management.
Jetzt abonnieren
unsere Fachzeitschrift

KiTa aktuell

Erhalten Sie monatlich kompetentes Fachwissen rund um das professionelle Kita-Management.

Newsletter: 

Lesen Sie weitere Artikel aus unserem Newsletter KiTa aktuell

Back To Top