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Recht & Verwaltung25 August, 2021

BSG: Reisekosten zu Asylverfahren kein atypischer Bedarf

Das BSG sieht in Fahrt- und Übernachtungskosten Analogleistungsberechtigter zur Wahrnehmung eines Anhörungstermins im Asylverfahren keinen atypischen Bedarf i.S. des § 73 SGB XII. Hier fehle es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Der Fall

Die Kläger legten beim Sozialamt der Stadt Hildesheim die Ladung des BAMF zur Anhörung für einen Termin um 8.00 Uhr morgens in Ingolstadt vor und erkundigten sich wegen der Übernahme von Fahrt- und Hotelkosten. Nachdem sie erfolglos die Verlegung der Anhörung zu der Außenstelle des BAMF in Braunschweig beantragt hatten, begaben sie sich mit ihrem Sohn und der Mutter des Klägers - in deren Pkw - am Vortag der Anhörung nach Ingolstadt und übernachteten dort in einem Hotel. Die Kosten für die Fahrt und das Familienzimmer wurden (zunächst) von der Mutter des Klägers getragen. Im Verfahren begehren sie nun die Übernahme der für die Wahrnehmung des Anhörungstermins im Asylverfahren gemachten Kosten.

Die Entscheidung

Das BSG entschied nun auf eine Ablehnung einer  "...zuschussweisen Übernahme der im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Anhörungstermine im Asylverfahren entstandenen Kosten. Solche Fahrt- und Übernachtungskosten stellen entgegen der Auffassung des LSG der vorinstanz keine "unbenannten" atypischen Bedarfe in analoger Anwendung des § 73 SGB XII dar, weil sowohl "sonstige Verwaltungsgebühren" als auch Mobilitätsbedarfe bzw Verkehrsdienstleistungen und auch Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen als typischerweise anfallende Bedarfe bei der Bemessung des Regelbedarfs in den Blick genommen worden sind.
Die ausdrückliche Benennung entsprechender Bedarfe für Grundleistungsberechtigte in § 6 Abs 1 AsylbLG (sonstige Leistungen zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht) führt nicht zur Annahme eines normativ vorgegebenen "Sonderbedarfs" für alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG.
Im Einzelfall anfallende Bedarfe für Anhörungstermine können für Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG - nach den konkreten Lebensumständen - zwar unabweisbar sein, sind aber, wenn sie in größeren Zeitabständen nur einmalig auftreten, nicht zuschussweise zu decken, sondern werden systematisch über die darlehensweise Gewährung von Leistungen analog § 37 SGB XII aufgefangen."

Fazit

  • Analogleistungsberechtigte müssen für das Asylverfahren erforderlich werdende Reisekosten aus dem Regelsatz bestreiten.
  • Können sie dies unmittelbar nicht leisten, ist der Bedarf mit einem Darlehen analog
    § 37 SGB XII zu decken.
  • Ein Sonderbedarf nach § 73 SGB XII besteht nicht.

Autor: Redaktion eGovPraxis

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