Die Verwendung des „Z-Symbols“ als beamtenrechtliche Dienstpflichtverletzung – eine rechtliche Einordnung von Eike Ziekow
Recht & Verwaltung24 Mai, 2022

Die Verwendung des „Z-Symbols“ als beamtenrechtliche Dienstpflichtverletzung

Eine rechtliche Einordnung von Eike Ziekow.

Am 24. Februar 2022 begann Russland seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine, der weiterhin mit unverminderter Intensität fortgeführt wird. Die durch die russische Regierung verbreitete Propaganda hat hierbei zunehmend als Symbol für den Angriffskrieg, welcher in Russland nur „spezielle Militäroperation“ genannt werden darf, ein „Z“ verwendet. Dies steht für „za probedu“ und bedeutet „Für den Sieg“. Zunächst befand sich dieses Symbol auf Panzern und Uniformen von russischen Soldatinnen und Soldaten, hat sich jedoch immer stärker in der russischen Zivilgesellschaft verankert, wie auch die Feierlichkeiten zum 9. Mai 2022 jüngst zeigten. Mittlerweile wird jedoch dieses Zeichen auch auf prorussischen Demonstrationen in der Bundesrepublik Deutschland verwendet. Diesbezüglich haben nun zahlreiche Staatsanwaltschaften Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts einer Strafbarkeit gemäß § 140 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet, dessen Einschlägigkeit in der strafrechtlichen Wissenschaft bejaht wird (siehe hierzu den Gastbeitrag von Prof. Dr. Stein bei LTO.de vom 16.03.2022). Allerdings sind hierzu noch keine strafgerichtlichen Entscheidungen ergangen. Aufgrund der derzeitigen russischen Propaganda auch mittels Social Media in der Bundesrepublik Deutschland steht zu befürchten, dass auch Beamtinnen und Beamte das „Z“ auf Demonstrationen verwenden. Hierauf muss beamtenrechtlich differenziert reagiert werden.

Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue

Die Verwendung des „Z“-Symbols kann im gewissen Rahmen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) darstellen, wonach die Verpflichtung besteht, durch das äußere Verhalten für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Dies ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Allerdings bezieht sich diese Pflicht nur auf die Beziehung zur Bundesrepublik Deutschland und nicht auf andere souveräne Staaten. Mit der Selbstbestimmung des Volkes ist ausschließlich das deutsche Volk im Sinne des Grundgesetzes gemeint. Auch die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte ändern hieran nichts, da auch dieses Merkmal sich ausschließlich auf die deutsche Staatsgewalt bezieht. Daher verletzt das Gutheißen eines Angriffskriegs eines Staates gegen einen anderen Staat, welcher nicht die Bundesrepublik Deutschland darstellt, nicht die Pflicht zur Verfassungstreue. Wird jedoch, wie zunehmend auch von einigen Propagandistinnen und Propagandisten in Russland gefordert, ein Angriff auf die Bundesrepublik Deutschland gebilligt, liegt eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht vor, da dies unter anderem das Selbstbestimmungsrecht des Volkes negiert. Ist dies zu bejahen, ist die Beamtin bzw. der Beamte zwingend aus dem Dienst zu entfernen.

Weitere Pflichtverletzungen möglich

Jedoch liegt eine Pflichtverletzung hinsichtlich der Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG vor. Demnach muss das Verhalten der Beamtin bzw. des Beamten sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, welche der Beruf der Beamtin bzw. des Beamten erfordern. Der Personenkreis muss sich so verhalten, wie es die Sitte, der Anstand und die Ehre es am Maßstab der dienstlichen Stellung der Beamtin bzw. des Beamten erfordern. Das Verhalten darf nicht das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums gefährden, jedoch sind Beamtinnen und Beamte nicht verpflichtet, einer allumfassenden Vorbildfunktion Genüge zu tun. Daher sind bei außerdienstlichen Handlungen die Anforderungen an eine Bejahung einer Pflichtverletzung erheblich strenger.

Durch die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 140 Nr. 2 StGB geht die Störung des öffentlichen Friedens einher. Es besteht nämlich durch den russischen Angriffskrieg die Möglichkeit, dass sich andere autoritäre Staaten ermutigt fühlen, ihre Interessen ebenfalls mithilfe von Angriffskriegen durchzusetzen (siehe hierzu auch den Gastbeitrag von Prof. Dr. Stein bei LTO.de vom 16.03.2022). Dadurch wird auch die Bundesrepublik Deutschland zumindest mittelbar in Mitleidenschaft gezogen, da durch eine solche Entwicklung eine regel- und friedensbasierte Rechtsordnung erheblich in ihrem Bestand gefährdet wird. Durch die zunehmende russische Kriegspropaganda und durch anhaltende Drohungen wird ein Gefühl der Unsicherheit in der deutschen Bevölkerung hervorgerufen.

Ob jedoch die Beamtin bzw. der Beamte einen strafrechtlich zu wertenden Vorsatz hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung hat, ist für die Annahme einer Pflichtverletzung zunächst irrelevant, da das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums durch das Handeln dennoch gefährdet wird. Hierfür trägt die Beamtin bzw. der Beamte nach den beamtenrechtlichen Regeln des Verschuldens einer Pflichtverletzung die Verantwortung, ohne dass es auf eine Strafbewehrung notwendig ist. Allerdings ist dies bei der disziplinarischen Ahnung zugunsten der bzw. des Betroffenen zu berücksichtigen, sodass hier lediglich ein Verweis als Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt. Ansonsten erscheint eine disziplinarische Maßnahme je nach den Umständen des Einzelfalls bis zur Kürzung der Dienstbezüge als gerechtfertigt.

Aus den soeben geschilderten Gründen liegt durch die Verwendung des „Z“-Symbols auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung aus § 33 Abs. 2 BeamtStG vor.

Strafgerichtlichen Entscheidungen nötig

Nach derzeitigem Stand der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion stellt die Verwendung des „Z-Symbols“ eine strafbare Handlung im Sinne des § 140 Nr. 2 StGB dar, wobei es hierzu noch keine strafgerichtlichen Entscheidungen gibt. Disziplinarrechtlich zu ahnden ist dann bereits die Erfüllung des objektiven Tatbestands des § 140 Nr. 2 StGB, da durch die Gefährdung des öffentlichen Friedens ebenfalls das Vertrauen in die Integrität des Berufsbeamtentums gefährdet wird, sodass in der Regel die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes verletzt wurde. Wird zudem ein Angriff auf die Bundesrepublik Deutschland gutgeheißen, so ist auch die Pflicht zur Verfassungstreue verletzt.

Zusätzlich sollte beachtet werden, dass disziplinarrechtliche Maßnahmen dann nicht in Betracht kommen, wenn strafgerichtlich abschließend festgestellt wird, dass bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Daher ist es ratsam, zunächst strafgerichtliche Verfahren und deren Ausgang abzuwarten.

Eine detaillierte Analyse der Thematik befindet sich im Content Hub der Expertenlösung eGovPraxis Personal von Wolters Kluwer.

Eike Ziekow ist Regierungsdirektor und hauptamtlich Lehrender an der Hochschule des Bundes. Er ist auch Autor im Beamtenrecht NRW der eGovPraxis Personal von Wolters Kluwer.
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