Auch wenn es bisher keine einzige erstinstanzliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren gibt, hat es, vor allem in einstweiligen Verfügungsverfahren, schon zahlreiche Anordnungen gegeben, die zum Teil sehr diffizile prozessuale Konstellationen betreffen. In diesem Artikel soll es um zwei Anordnungen gehen, in der die retroaktive Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts diskutiert wurde. Dies ist zum einen die Anordnung ORD 576853/2023 der Lokalkammer München (CFI 15/2023) sowie die Entscheidung CFI 214/2023 der Lokalkammer Helsinki. Diese seien kurz vorgestellt.

Die Autoren:
Patentanwalt Professor Dr. Aloys Hüttermann, Düsseldorf
Dr. Ferdinand Weber MLE, Habilitand, Universität Göttingen

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