uwg-reform-2022
Recht & Verwaltung24 Mai, 2022

UWG-Reform 2022: Alle Änderungen ab 28.05.2022

Von Univ.-Prof. Dr. Gerhard Ring

Am 28.05.2022 treten mit dem Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3504) in Umsetzung der RL (EU) 2019/2161 vom 27.11.2019 u.a. auch umfängliche Neuerungen des UWG in Kraft (umfassend Ring, Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht zum 28.05.2022, NJ 2022, 206).

1. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Angesichts der aktuellen Diskussion über neue Kommunikationsformen und das Internet- (z.B. Influencer-)Marketing stellt § 1 Abs. 2 UWG klar, dass Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den allgemeinen UWG-Regelungen vorgehen.


2. Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen in § 2 UWG werden alphabetisch gereiht und in den Nrn. 2, 6 und 7 inhaltlich geändert.


2.1 Geschäftliche Handlung

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG stellt klar, dass zu Waren „digitale Inhalte“ und zu Dienstleistungen „digitale Dienstleistungen“ zählen. Der Zusammenhang mit der Absatzförderung muss nicht nur objektiv, sondern auch unmittelbar sein. So kann z.B. bei bestimmten Formen der Förderung des eigenen Unternehmens kein unmittelbarer Zusammenhang zur Absatzförderung bestehen, wenn ein Influencer Waren/Dienstleistungen empfiehlt oder erwähnt und hierfür kein Entgelt oder ähnliche Gegenleistung erhält und die Erwähnung nur seine eigene Bekanntheit fördert.


2.2 Online-Marktplatz

Online-Marktplatz ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich (eines Teils) einer Website oder einer Anwendung Fernabsatzverträge i.S.v. § 312c BGB mit anderen Unternehmern und Verbrauchern abzuschließen. Erfasst werden sowohl dem Waren- oder Dienstleistungsvertrieb dienende Internet-Plattformen als auch Bewertungs- und Vergleichsportale – sofern Verbraucher auf diesen unmittelbar Verträge abschließen können. Nicht erfasst sind Preisvergleichsseiten bzw. Bewertungsportale oder Online-Shops von Unternehmern, in denen diese nur ihre eigenen Waren/Dienstleistungen anbieten.


2.3 Ranking

Ranking ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln.


3. Doppelqualität von Waren (Dual Quality)

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung des Warenherstellers irreführend, wenn mit ihr eine Ware (Dienstleistungen werden nicht erfasst) in einem EU-Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen EU-Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist (z. B. durch Vorgaben des nationalen Rechts, Verfügbarkeit oder Saisonabhängigkeit von Rohstoffen oder freiwillige Strategien zur Verbesserung des Zugangs zu gesunden und nährstoffreichen Lebensmitteln).
Unternehmen können so auch künftig Waren, die unter derselben Marke auf dem Markt bereitgestellt werden, in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten in verschiedener Beschaffenheit anbieten, wenn und soweit die Unterschiede, sofern sie für die Kaufentscheidung der Verbraucher wesentlich sind, nur klar erkennbar sind (beispielsweise in Form von Etikettierung). Irreführend ist es aber, wenn entsprechende Waren trotz wesentlicher Unterschiede in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen als identisch vermarktet werden.


4. Unterlassen der Kenntlichmachung des kommerziellen Zwecks

Nach § 5a Abs. 4 S. 1 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder (jetzt auch) den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 
Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens gemäß § 5a Abs. 4 S. 2 UWG nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung (z.B. Provision, Produkte, die ihm von fremden Unternehmen zugesandt werden, und die der Handelnde nutzen oder behalten darf) für die Handlung vom fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt.
Der Unternehmer, zugunsten dessen die Handlung erfolgt, muss die Gegenleistung veranlassen. Eine vom Unternehmer nicht veranlasste Gegenleistung durch unabhängige Dritte muss er sich hingegen nicht zurechnen lassen.
§ 5a Abs. 4 S. 2 UWG will vor allem Influencern einen sicheren Rechtsrahmen bieten, wenn sie Waren/Dienstleistungen anderer Unternehmen empfehlen, ohne selbst daran finanziell zu partizipieren. Die bloße Steigerung der eigenen Bekanntheit stellt keine Gegenleistung dar – ebenso wenig die bloße Hoffnung auf eine Gegenleistung. Geregelt ist nur, ob eine Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens vorliegt, nicht, ob eine unentgeltlich abgegebene Empfehlung des Influencers auch eine geschäftliche Handlung darstellt, die den Zweck der Förderung des eigenen Unternehmens verfolgt. Letzteres beurteilt sich nach § 5a Abs. 4 S. 1 UWG bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG.
Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird nach § 5a Abs. 4 S. 3 UWG vermutet, es sei denn, der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.


5. Information über die Unternehmereigenschaft auf Online-Marktplätzen

Werden Verbrauchern Waren/Dienstleistungen über einen Online-Marktplatz angeboten, ist für diese nicht immer leicht erkennbar, ob der Anbieter als potenzieller späterer Vertragspartner Unternehmer (mit korrespondierender Anwendbarkeit des EU-Verbraucherschutzrechts) ist.
Wenn Waren/Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass durchschnittliche Verbraucher das Geschäft abschließen können, gelten nach § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG die Informationen, ob es sich bei dem Anbieter nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Online-Marktplatz-Betreiber um einen Unternehmer handelt, als „wesentlich“, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. § 7 Abs. 2 TMG verpflichtet die Betreiber aber nicht, den Status des Anbieters anlassunabhängig zu überprüfen.
Artikel
Die wesentlichen Neuerungen durch die sogenannte Omnibus-Richtlinie zum 28. Mai 2022
Neue Informationspflichten im Online-Handel und Geldbußen bei der Verletzung von Verbraucherinteressen: Die wesentlichen Neuerungen im Überblick.

6. Angebotsranking in den Ergebnissen einer Online-Suchanfrage

Eine gute Positionierung im Ranking bzw. eine hervorgehobene Platzierung von Angeboten in den Ergebnissen einer Online-Suchanfrage haben erhebliche Auswirkungen auf die geschäftliche Entscheidung von Verbrauchern. Unternehmer, die Verbrauchern Online-Suchanfragen nach Waren/Dienstleistungen verschiedener Anbieter ermöglichen, müssen daher nach § 5b Abs. 2 UWG im Interesse einer sachgerechten Verbraucherbeurteilung – unabhängig davon, wo das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden kann – über die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings und auch die Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern informieren.
Die Transparenzpflicht, die unbeschadet der Richtlinie (EU) 2016/943 gilt (womit der Unternehmer nicht verpflichtet ist, die Funktionsweise seines Ranking-Systems, einschließlich der Algorithmen, im Detail offenzulegen), erfasst im Unterschied zu § 5b Abs. 1 Nr. 6 UWG nicht nur Online-Marktplätze, sondern auch sonstige Vermittlungsdienste (wie Vergleichsplattformen), unabhängig davon, ob den Verbrauchern auf der Plattform die Möglichkeit eines Vertragsschlusses eröffnet wird. Online-Shops von Unternehmern, die nur eigene Waren oder Dienstleistungen anbieten, werden vom Anwendungsbereich der Regelung nicht erfasst.
Die genannten Informationen müssen gemäß § 5b Abs. 2 UWG von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein.
Von den Vorgaben ausgenommen sind Betreiber von Online-Suchmaschinen i.S.v. Art. 2 Nr. 6 der VO (EU) 2019/1150, da diese nach Art. 5 Abs. 2 dieser VO bereits einer Pflicht zur öffentlichen Information über die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings und deren relativer Gewichtung verpflichtet sind.
Nach Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG dürfen Rankings auch nicht durch eine versteckte Werbung oder versteckte Zahlungen beeinflusst werden.

7. Verbot gefälschter Verbraucherbewertungen

§ 5b Abs. 3 UWG zielt - weil Verbraucherbewertungen und Empfehlungen als Informationsquelle für die Kaufentscheidung anderer Verbraucher eine zunehmende Rolle spielen – auf die Vermeidung einer Irreführung über die Authentizität solcher Bewertungen: Macht ein Unternehmer Verbraucherbewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren/Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als „wesentlich“ Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren/Dienstleistungen auch tatsächlich genutzt oder erworben haben.
Vgl. auch die Ergänzungen in den besonderen Unlauterkeitstatbeständen im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG: Ein Unternehmer darf nicht behaupten, dass eine Bewertung von Verbrauchern stammt, wenn er keine angemessenen und verhältnismäßigen Schritte unternommen hat, um zu überprüfen, dass dies auch der Fall ist (Nr. 23b). Er darf auch keine gefälschten Verbraucherbewertungen abgeben oder andere hierzu beauftragen (Nr. 23c).


8. Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen

Nach § 19 UWG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Abs. 1 UWG Verbraucherinteressen verletzt, was nach § 19 Abs. 2 UWG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro oder ggf. bis zu 4% des Jahresumsatzes geahndet werden kann.
Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen – nämlich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. den Nrn. 1 bis 31 des Anhangs, § 4a Abs. 1 S. 1 UWG, § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 UWG bzw. ein fortgesetzter Verstoß gegen § 3 Abs. 1 UWG (der durch eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde i.S.d. Art. 3 Nr. 6 der VO (EU) 2017/2394 oder durch eine vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts untersagt worden ist, sofern die Handlung nicht bereits von den vorgenannten Normen erfasst wird) – ist nach § 5c Abs. 1 UWG verboten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Art. 3 Nr. 3 der VO (EU) 2019/2394 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Art. 3 Nr. 4 der VO (EU) 2017/2394 handelt.
§ 5c Abs. 3 UWG stellt sicher, dass auch grenzüberschreitende Verstöße von in Deutschland ansässigen Unternehmen gegen Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten, die das betreffende verbraucherschützende Unionsrecht umsetzen, mit einer Geldbuße belegt werden können.


9. Ergänzung des Sanktionensystems um einen Schadensersatzanspruch zugunsten von Verbrauchern 

§ 9 Abs. 2 UWG gewährt in Vervollständigung des Verbraucherschutzes (vgl. Schutzzwecktrias des § 1 Abs. 1 UWG) Verbrauchern erstmals einen individuellen Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer: Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die diese andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet – was allerdings nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 UWG sowie solche nach Nr. 32 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG gilt. § 9 Abs. 2 UWG tritt zwecks Schließung von Schutzlücken in freie Anspruchskonkurrenz neben ggf. parallel dazu bestehende Ansprüche und Rechte nach dem BGB.


10. Änderungen des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Schwarze Liste)

Ohne inhaltliche Änderung erfolgt eine Angleichung der Nummerierung an jene des Anhangs der UGP-RL und damit auch eine Aufteilung der Tatbestände nach irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen mit entsprechenden Zwischenüberschriften zur Verbesserung der Orientierung. Neuregelungen finden sich in Nr. 11a (Verbot verdeckter Werbung in Suchergebnissen), Nr. 23a (Verbot des Wiederverkaufs von Eintrittskarten für Veranstaltungen), Nr. 23b (Verbot einer Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen), Nr. 23c (Verbot gefälschter Verbraucherbewertungen), Nr. 26 (unzulässiges hartnäckiges Ansprechen über Fernabsatzmittel) und in Nr. 32 (Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des Vertragsschlusses).


11. Zusammenfassung

Die UWG-Reform verbessert den Verbraucherschutz im Zusammenhang mit digitalen Geschäftsmodellen, insbesondere die Transparenz im Online-Handel auf Online-Marktplätzen und Verkaufsplattformen. Die Verbraucherinformationen bei Rankings und Verbraucherbewertungen werden verbessert. Die Rechtssicherheit bei kommerzieller Kommunikation in sozialen Medien wird gestärkt. Im Zusammenhang mit dem Influencer-Marketing wird klargestellt, in welchen Fällen Inhalte in sozialen Medien einen kennzeichnungspflichtigen kommerziellen Zweck verfolgen. Unterschiedliche Waren dürfen nicht als identisch vermarktet werden. Dem Verbraucher wird schließlich ein individueller Schadensersatzanspruch im Falle einer schuldhaft begangenen unlauteren Geschäftshandlung durch einen Unternehmer eingeräumt.

Autor

Gerhard Ring
TU Bergakademie Freiberg

Univ.-Prof. Dr. Gerhard Ring

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht

Bildnachweis: tippapatt/stock.adobe.com

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