Differenzierte Preisabrede bei Vorkaufrecht des Mieters
Recht & Verwaltung27 März, 2023

Transparenz und Preis bei Stromlieferverträgen gem. § 41 EnWG

Aus der Redaktion von Wolters Kluwer Online

Auch bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung muss der Energieversorger den Verbraucher über beabsichtigte Preisänderungen umfassend informieren. Er muss Anlass, Voraussetzungen und Umfang dieser Preisänderung mitteilen. Dabei hat der Energieversorger die einzelnen im Strompreis enthaltenen Preisbestandteile vor und nach der Anpassung aufzuschlüsseln und gegenüberzustellen. Anderenfalls kann der Versorger auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Sachverhalt: Strompreisänderung ohne Darstellung der Preisbestandteile

Der Kläger ist ein eingetragener Verbraucherschutzverein. Er streitet mit der beklagten Energieversorgerin über die Ausgestaltung der Ankündigung einer Preiserhöhung. Die Beklagte hat ihren Kunden Sonderverträge für die Belieferung mit Strom und Gas angeboten.

Im März 2018 übersandte das Energieversorgungsunternehmen einem ihrer Kunden die Stromverbrauchsabrechnung für Februar 2017 bis Februar 2018 per E-Mail. Dabei unterrichtete sie ihn auch über eine zum Mai 2018 beabsichtigte Strompreisänderung. Die Nachricht enthielt weder eine Gegenüberstellung des vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises noch eine solche für jeden einzelnen, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Strompreis enthaltenen Preisbestandteil. Der Kläger mahnte daraufhin die Beklagte erfolglos ab.

Mit der Klage hat der Kläger das Unternehmen unter anderem auf Unterlassung der Ankündigung von Strompreisänderungen gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung in der erfolgten Form in Anspruch genommen.

Die Klage hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. 

Auf die Berufung des Klägers ist die Beklagte zur Unterlassung entsprechend dem Hauptantrag verurteilt worden. Die Beklagte habe das Transparenzgebot gemäß § 41 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) a.F. verletzt, da sie die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht dargestellt habe.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Begründung: Notwendige Einhaltung der Tranzparenzanforderungen gemäß § 41 EnWG bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung

Mit dem vorliegenden Urteil vom 21.12.2022 - VIII ZR 199/20 - hat der BGH zu den Transparenzanforderungen bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung Stellung genommen.

Der BGH hat entschieden, dass der klagende Verbraucherschutzverein von der beklagten Energieversorgerin nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 2, 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG in der vom 04.08.2011 bis zum 26.07.2021 geltenden alten Fassung (a.F.) Unterlassung von Ankündigungen über Preisänderungen gegenüber Verbrauchern als Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung verlangen kann, die keine Gegenüberstellung der einzelnen im Strompreis enthaltenen Preisbestandteile vor und nach der Preisanpassung enthalten.

Nach § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG a.F. haben Lieferanten den Letztverbraucher rechtzeitig "auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte" zu unterrichten. Zu diesen Vertragsbedingungen gehört nach Worten des BGH auch der Kaufpreis in Gestalt des für die zu erbringenden Stromlieferungen vereinbarten Entgelts.

Die angestrebte Transparenz für den Verbraucher erfordert es, dass in der Unterrichtung

  • Anlass,
  • Voraussetzungen und
  • Umfang 

der Preisänderung mitgeteilt werden. Damit der Kunde anbieterübergreifende Vergleichsmöglichkeiten hat, sind dabei nicht lediglich der bisherige und der neue Gesamtpreis anzugeben. Vielmehr muss aus Sicht des BGH eine Aufschlüsselung in diejenigen Preisbestandteile erfolgen, die nach dem Vertrag Bestandteil des Gesamtpreises sind. Für diese Preisbestandteile sind die jeweils vor und nach der Preisänderung geltenden Preise gegenüberzustellen.

Der unionsrechtlich geprägte Regelungszweck des § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG a.F. lässt sich bezogen auf Änderungen des Energiepreises während des bestehenden Versorgungsverhältnisses nur dann erreichen, wenn der Kunde alle für seine Entscheidungsfindung maßgeblichen Umstände kennt. Dies hat zur Voraussetzung, dass in der Unterrichtung des Kunden selbst nicht nur der bisherige und der neue Gesamtpreis genannt werden müssen. Vielmehr hat auch eine Aufschlüsselung in die einzelnen Preisbestandteile und eine Gegenüberstellung der jeweiligen Preise vor und nach der Preisänderung zu erfolgen.

Im konkreten Fall hat das beklagte Unternehmen mit der Preisänderungsankündigung vom 15.03.2018 gegen das Transparenzgebot des § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG a.F. verstoßen. Der Inhalt der Mitteilung in der Verbrauchsabrechnung der Beklagten genügt den Anforderungen nicht. Denn sie schlüsselt die einzelnen Preisbestandteile, die nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten in dem vom Kunden zu zahlenden Strompreis enthalten sind, nicht auf und nimmt daher auch keine Gegenüberstellung der für die einzelnen Preisbestandteile vor und nach der Preisänderung geltenden Preise vor.

Praktische Bedeutung des Urteils vom 21.12.2022, VIII ZR 199/20

Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass für Stromkunden außerhalb der Grundversorgung kein geringeres Informationsbedürfnis besteht. Dementsprechend sieht § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG n.F. nach Worten des BGH nun auch ausdrücklich für Lieferverträge außerhalb der Grundversorgung vor, dass die Unterrichtung über Preisänderungen "auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen" zu erfolgen hat.

Der BGH weist außerdem darauf hin, dass es dem Kunden des Energieversorgers nur bei der erforderlichen Aufschlüsselung des Strompreises und bei einer Gegenüberstellung der jeweiligen aktuellen und künftigen Preise möglich ist, die angekündigte Preisänderung und ihre Berechtigung anhand der vertraglichen Regelungen ausreichend nachzuvollziehen sowie nach Grund und Höhe zu bewerten, zudem die Leistungen und Preise seines Energieversorgers mit denen anderer Anbieter zu vergleichen und schließlich auf dieser Grundlage die Wettbewerber zur Unterbreitung eines Angebots aufzufordern.

Für den Kunden ist es aus Sicht des BGH bei einer angekündigten Preiserhöhung von großer Bedeutung, bereits anhand der Unterrichtung beurteilen zu können, ob der angekündigte höhere Gesamtpreis auf der Veränderung eines von seinem Energieversorger beeinflussbaren Preisbestandteils basiert und deshalb die Einholung eines Vergleichsangebots eines Wettbewerbers zur Prüfung eines Versorgerwechsels sinnvoll ist.

Bildnachweis: Blackosaka/stock.adobe.com
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