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Recht & Verwaltung07 Juli, 2021

LSG: Kein Mehrbedarf in SGB II und SGB XII für Corona-Schutzmasken

Die Kosten für die pandemiebedingte Beschaffung von Schutzmasken bewegen seit einiger Zeit die Rechtsprechung der Sozialgerichte. Die Landessozialgerichte in Nordrhein-Westfalen  und Hessen entschieden wie die meisten Gerichte gegen einen Mehrbedarf für Bezieher von Leistungen des SGB II und des SGB XII.

Seit April 2020 gilt in allen Bundesländern eine Pflicht zum Tragen von Schutzmasken im öffentlichen Nahverkehr und beim Einkauf. Seitdem mussten sich viele Sozialgerichte mit der Frage beschäftigen, ob diese Maskenpflicht eine Erhöhung des Regelsatzes auf Grund der stärkeren finanziellen Belastung nach sich ziehen müsse. Die Entscheidungen sind meistens im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergangen (insbesondere zu § 21 Abs. 6 SGB II), lassen sich aber grundsätzlich auch auf die Rechtsbereiche des SGB XII übertragen. 

Entscheidungen der Landessozialgerichte

Auf Landesebene entschied im Frühjahr das LSG Nordrhein-Westfalen über mehrere Fälle dieser Art.

Die Antragsteller begehrten jeweils vergeblich vom Jobcenter bzw. kommunalen Sozialamt die Gewährung eines Mehrbedarfes in Form einer bestimmten Anzahl von Masken mit FFP2/KN95/N95- oder vergleichbarem Standard, hilfsweise eines Barbetrags zur Beschaffung. Das im einstweiligen Rechtsschutzverfahren angerufene LSG lehnte die Beschwerden ab. Zur Begründung führt es in seiner Pressemeldung aus:

Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Bereitstellung von solchen Masken bzw. auf Deckung eines entsprechenden finanziellen Mehrbedarfs hätten. Für die Bereitstellung der Masken als Sachleistung fehle schon eine Rechtsgrundlage. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II/§ 27 Abs. 4 SGB XII als Geldleistung nicht erfüllt. Denn ein im Einzelfall unabweisbarer, besonderer Bedarf sei nicht erkennbar. Der geltend gemachte Bedarf betreffe keinen Einzelfall, sondern ausnahmslos sämtliche Personen einschließlich sämtlicher Leistungsberechtigten nach dem SGB II/XII. Denn die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske gelte grundsätzlich für alle natürlichen Personen im Geltungsbereich der landesrechtlichen CoronaSchutzV. Zunächst hätten die Antragsteller ihren Anspruch auf Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung geltend zu machen. Überdies sei es ihnen zumutbar, ihren Bedarf vorübergehend aus dem Regelbedarf zu decken. Denn dieser bestehe lediglich für sog. "OP-Masken", die nach der CoronaSchV NRW ebenfalls getragen werden dürften und die 0,10 bis 0,20 Euro pro Stück kosteten. Ab Mai 2021 könnten die Antragsteller zudem einmalig 150 Euro zum Ausgleich der mit der Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen beanspruchen (§ 70 SGB II/§ 144 SGB XII).

Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2021 zu den Beschlüssen vom 03.03.2021, L 9 SO 18/21 B ER ; 29.03.2021, L 12 AS 377/21 B ER; 13.04.2021, L 7 AS 498/21 B ER und 19.04.2021, L 19 AS 391/21 B ER

Das LSG Hessen ist ebenfalls der Ansicht, dass die Kosten für FFP2-Masken keinen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II darstellen. Das Gericht verweist in seiner Begründung insbesondere auf die pandemiebedingte Einmalzahlung.

Quelle: Beschluss des LSG Hessen vom 07.05.2021 - L 9 AS 158/21 B ER

Damit setzen die  LSG die derzeit vorherrschende Rechtsprechung zu diesem Thema fort. Für die Praxis bedeutet das, dass weiterhin ausdrücklich auf den Einzelfall und dessen möglicherweise besonderen Umstände geschaut werden muss. In der Mehrzahl der vor Gericht entschiedenen Fälle war aber keine Situation gegeben, die die Gewährung eines Mehrbedarfs gerechtfertigt hätte.

Entscheidungen der Sozialgerichte

Die überwiegende Mehrheit der Sozialgerichte kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass kein unabweisbarer, besonderer Bedarf für die Beschaffung von FFP2- Masken oder medizinische Schutzmasken bestehe, da ausnahmslos sämtliche Personen dazu verpflichtet und die Kosten für medizinische Masken gering sind. So z.B. die Beschlüsse des

  • SG Kiel vom 18.03.2021 - S 31 AS 21/21 ER
  • SG Saarbrücken vom 12.03.2021 - S 16 AS 35/21 ER
  • SG Speyer vom 12.03.2021 - S 3 AS 232/21 ER
  • SG Frankfurt vom 09.03.2021 - S 9 AS 157/21 ER
  • SG Oldenburg vom 08.03.2021 - S 37 AS 48/21 ER
  • SG Mannheim vom 01.03.2021 - S 5 AS 456/21 ER
  • SG Dresden vom 01.03.2021 - S 29 AS 289/21 ER
  • SG München vom 22.02.2021 – S 52 AS 127/21 ER.

Das SG München lehnt mit Beschluss vom 03.02.2021 - S 46 SO 29/21 ER einen Anspruch auf höhere Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 Satz 1 Nummer 2 SGB XII ab, weil der Mehrbedarf wegen FFP2-Masken nicht in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt und außerdem die Mehraufwendungen durch Minderausgaben in anderen Bedarfsbereichen ausgeglichen werden können.

Ausnahmefall

Eine andere Auffassung vertritt das SG Karlsruhe im Beschluss vom 11.02.2021 - S 12 AS 213/21 ER, das einen Mehrbedarf in Höhe von kalendermonatlich 129,- € für die Beschaffung von Masken ansetzt.
Das Gericht führt seine Auffassung fort, indem es im Beschluss vom 24.03.2021 - S 12 AS 711/21 ER die Einmalzahlung aus dem Sozialschutzpaket III für verfassungswidrig erachtet und eine Erhöhung des Regelsatzes von ca. 100 Euro für jeden Pandemiemonat als erforderlich ansieht.

Praxistipp

Dier Gegebenheiten des Einzelfalls sind jeweils zu Berücksichtigen. Insbesondere die letztgenannte Entscheidung scheint stark von den BEsonderheiten des Einzelfalles geprägt zu sein, was gegen eine generelle Verallgemeinerung spricht.

Autor: Redaktion eGovPraxis

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