BVerwG zu Disziplinarmaßnahmen bei Fernbleiben vom Dienst
Recht & Verwaltung31 Oktober, 2023

BVerwG zu Disziplinarmaßnahmen bei Fernbleiben vom Dienst

Von Redaktion eGovPraxis Personal

 Zum Sachverhalt

Der beklagte Beamte wendet sich gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Er erwarb nach einer Ausbildung zum Bankkaufmann die beiden juristischen Staatsexamina. Nach mehreren Verwendungen im Bereich des Bundes war der Beklagte seit Mai 2002 bei der Klägerin tätig, zuletzt im Amt eines Oberregierungsrats (Besoldungsgruppe A 14 BBesO). Die Klägerin setzte den Beklagten als Referenten in verschiedenen Abteilungen ein.

Im März 2015 stellte das für Gleitzeitfragen zuständige Referat der Klägerin fest, dass der Beklagte seit April 2014 den Dienst vielfach erst nach dem Beginn der Kernzeit angetreten hatte und führte das nach der Dienstvereinbarung bei Arbeitszeitverstößen vorgesehene Anhörungsverfahren durch.

Mit Verfügung vom November 2015 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten wegen verspäteten Dienstantritts in 253 Fällen in der Zeit vom 14.04.2014 bis zum 16.09.2015 sowie wegen der Zuspät- und Nichterledigung von Arbeitsaufträgen und des unangemessenen Verhaltens gegenüber seiner Referatsleiterin ein. Im August und November 2016 sowie im Juni 2018 dehnte die Klägerin das Disziplinarverfahren auf weitere Verstöße gegen den Beginn der Kernarbeitszeit und auf den Vorwurf der Nichtbeachtung einer behördlichen Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung aus.

Auf die Disziplinarklage der Klägerin hat das VG den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das OVG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit seiner Revision.


Zur Entscheidung

Das BVerwG hat mit diesem Urteil zu der angemessenen Disziplinarmaßnahme zur Ahndung des innerdienstlichen Dienstvergehens des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst in Form verspäteter Dienstantritte Stellung genommen. Das BVerwG hat entschieden, dass hier auf eine mildere Disziplinarmaßnahme anstatt der disziplinaren Höchstmaßnahme zu erkennen ist.

→ Angemessene Disziplinarmaßnahme zur Ahndung des genannten Dienstvergehens sei die Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Regierungsrats (Besoldungsgruppe A 13 BBesO).

Der beklagte Beamte habe vorsätzlich und schuldhaft ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. Er habe den Dienst an 816 Tagen bewusst erst nach dem Beginn der Kernzeit angetreten, davon in 673 Fällen mit einer Verspätung von mehr als einer Stunde. Der Umfang der vorwerfbaren Verspätungen summiere sich auf 1.614 Stunden. Der Beklagte habe diese Verspätungen auch nicht durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung entschuldigt. Durch das festgestellte Verhalten habe der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft ein innerdienstliches Dienstvergehen Sinne von § 77 Abs. 1 S. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) begangen. Der Beklagte sei dem Dienst unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 S. 1 BBG unerlaubt ferngeblieben und habe die Pflicht zum vollen beruflichen Einsatz nach § 61 Abs. 1 S. 1 BBG sowie zur Befolgung dienstlicher Anordnungen seiner Vorgesetzten nach § 62 Abs. 1 S. 2 BBG verletzt. Gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 BBG dürfen Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben.

Das BVerwG teilt nicht die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem zu maßregelnden Verhalten als eine Art Dauerdelikt oder fortgesetzte Handlung habe sich keine Zäsur ergeben, die eine frühere Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens ermöglicht hätte.

→ Verstöße gegen Kernarbeitszeitregelungen bedürften einer zeitnahen disziplinarischen Pflichtenmahnung und gegebenenfalls einer stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen.

→ Der Dienstherr habe auf den Beamten rechtzeitig, d. h. alsbald nach Kenntniserlangung von der Pflichtverletzung pflichtenmahnend einzuwirken und ihn zum pflichtgemäßen Dienstantritt anzuhalten.

Außerdem müsse er bei fortgesetzten Verstößen je nach Umfang und Dauer über dienstliche Weisungen (Anordnungen) hinaus weitere niederschwellige Disziplinarmaßnahmen ergreifen. Dazu gehörten die Erteilung eines Verweises gemäß § 6 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG), die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 7 BDG und die Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 BDG.

Wenn es der Dienstherr rechtsfehlerhaft unterlässt, die zeitlich gestreckt aufgetretenen Dienstpflichtverletzungen zunächst durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen pflichtenmahnend zu ahnden, so stellt dies nach Auffassung des BVerwG einen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens dar, der bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als mildernder Umstand zu berücksichtigen ist.

Das BVerwG teilt auch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme sei hier indiziert, weil die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen beim Dienstantritt in ihrer Schwere einem monatelangen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst gleichkomme.

→ Die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen sei in ihrer Schwere nicht einem monatelangen unerlaubten - gänzlichen - Fernbleiben vom Dienst gleichzusetzen.

Wegen der Schwere des Dienstvergehens sei hier eine Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Regierungsrats (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) erforderlich, um ihn künftig zu einem beanstandungsfreien dienstlichen Verhalten zu veranlassen. Der beklagte Beamte müsse sich bewusst sein, dass bei einem erneuten gewichtigen Verstoß gegen seine Dienstpflichten die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme geboten sein kann.

Hierbei sei als mildernder Umstand zu berücksichtigen gewesen, dass die Klägerin nicht unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach dem Gedanken der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen zeitnah eine niederschwellige Maßnahme durch Disziplinarverfügung verhängt, sondern zugewartet habe.


Bedeutung für die Praxis

  • Das BVerwG macht in diesem Urteil deutlich, dass der Tatbestand des Fernbleibens vom Dienst auch dann erfüllt ist, wenn der Beamte (wie hier im Fall) stundenweise nicht am Arbeitsplatz erscheint (BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 - 2 A 5.09).

  • Nach Auffassung des BVerwG trifft den Dienstvorgesetzten außerdem eine Einleitungspflicht, sobald er erstmals Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten erlangt, die den Verdacht eines Dienstvergehens begründen. Er darf, wenn die Voraussetzungen zur Einleitung vorliegen, nicht abwarten und weiteres Belastungsmaterial sammeln (BVerwG, Urteil vom 15.11.2018 - 2 C 60.17).

  • Diese frühzeitige Einleitungspflicht bestehe für den Dienstvorgesetzten auch in der Konstellation einer Vielzahl gleichartiger, zeitlich aufeinanderfolgender Dienstpflichtverletzungen in Form von Kernzeitverstößen.

  • Aus Sicht des BVerwG ist zudem ein Zuwarten des Dienstherrn über einen längeren Zeitraum, um sodann im Wege einer Gesamtschau die schärfste Disziplinarmaßnahme - die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - zu verhängen, unzulässig.

    Quelle: BVerwG, Urteil vom 28.03.2023 – 2 C 20.21
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