Finanzen 25 Oktober, 2022

Teil 3: Neue Herausforderungen an die Rechnungslegung multinationaler Konzerne durch die Veränderung des internationalen Steuerrechts – Auswirkungen der globalen Mindestbesteuerung

Welche Herausforderungen gibt es in Bezug auf die Berechnung der Ausgangsgrößen GloBE -Income“ und „Adjusted Covered Tax“

Ich hatte bereits weiter oben beschrieben, dass wir bei der Ermittlung der Top-Up Tax von den Größen aus den Jahresabschlüssen ausgehen, genauer gesagt von der HBII. Darüber hinaus sind strukturelle und inhaltliche Korrekturen notwendig, um die „relevanten“ Kennzahlen zu ermitteln. Im deutschen Steuerrecht ist es Usus, von vorhandenen Größen zu starten, um dann in einer „Mehr-und-Weniger-Rechnung“ die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln. 

Organisatorisch bedeutet dies, dass die Ausgangsgrößen länderbezogen umgegliedert werden müssen, incl. aller Betriebsstätten. Der Begriff Betriebsstätte, der Ihnen, liebe Leser, geläufig ist, ist ein steuerrechtlicher Begriff. Aufgrund einer „physischen Verfestigung“ im Ausland ist der Tatbestand erfüllt (§49 (2) EstG). Die Betriebsstätte ist juristisch nicht existent und muss mit fiktiven Größen (Verrechnungspreisen etc.) den Gewinn ermitteln (Gewinnaufzeichnungsverordnung z.B. in Deutschland und vergleichbare Regelwerke im Ausland), ein gutes Beispiel für ein von der klassischen Konzernrechnungslegung abweichendes Zahlenwerk. Das bedeutet, es kann nicht einfach der Gewinn z.B. einer Landesgesellschaft ungefiltert genutzt werden. Gleiches gilt für Personengesellschaften, die nach deutschem Steuerrecht wie Betriebsstätten behandelt werden. Ich erspare Ihnen, liebe Leser, die Gewinn- und Steueraufteilungen in Bezug auf Betriebsstätten und Personengesellschaften, da dieses Thema wiederum Fallunterscheidungen nach weiteren steuerrechtlichen Begriffen wie Tax-Transparent-Entity, Reverse-Hybrid-Entity sowie Hybrid- Entity bedeutet. Merken Sie sich an dieser Stelle bitte, dass die Aufteilung der Berechnungsgrundlagen bei der organisatorischen Betrachtung in Bezug auf Betriebsstätten und Personengesellschaften nicht trivial ist. Der Rat und die Unterstützung von Steuerpraktiker sind hier eine Voraussetzung.

In Bezug auf die inhaltlichen Korrekturen kann man von ca. 150 Datenpunkten pro Entity ausgehen, so dass ein Konzept/Projekt der Datenermittlung für die Berechnungsgrößen wohl zwingend sein wird.

Das GloBe-Income wird z.B. um steuerrechtliche Anpassungen korrigiert, die nach IFRS oder Handelsgesetz im Ergebnis enthalten sind, nach Steuerrecht jedoch zu korrigieren sind (Geldbußen oder andere unzulässige Aufwendungen) sowie Größen, die im Tax-Accounting so nicht relevant sind wie Dividenden, At-Equity Ergebnisse, OCI etc. Wechselkurseffekte sind ebenfalls zu korrigieren

Die Adjusted Covered Tax sind augenscheinlich die erhobenen Ertragssteuern, die in der HB II ausgewiesen sind, allerdings müssen ebenfalls Themen wie zum Beispiel die Hinzurechnungsbesteuerung betrachtet werden. Aus diesem Grund ist der Betrag nicht zwingend gleichzusetzen mit dem Steuerbetrag der Constituent Entities. Darüber hinaus werden die latenten Steuern korrigiert (sowohl auf einen Steuersatz von 15% wie auch in Bezug auf dauerhafte passive latente Steuern), Ergebnisse aus Betriebsprüfungen sowie Verlustvorträge sind ebenfalls zu betrachten. Die Korrektur der latenten Steuern kann allein ein erheblicher zeitlicher wie auch Datentechnischer Aufwand sein.

Sie sehen, liebe Leser, die Korrektur und die Allokation der Ausgangsgrößen wird vermutlich zwingend ein zusätzliches Accounting bedingen. Man könnte es Pillar 2 Bilanz nennen, angelehnt an Handelsbilanz und Steuerbilanz.

Das Schaubild zeigt, dass im Zuge der Einzelschritte bis hin zur Steuererklärung, Beteiligte aus unterschiedlichen Unternehmensbereichen eingebunden sind. Neben einer Systementscheidung, also welches IT-System wird für das Thema genutzt, wird es immer eine inhaltliche Wartung und Pflege des Systems geben müssen. Das ist im Regelfall ein Corporate-Thema. Es gibt jedoch neben der Legal Entity Sicht auch die Landessicht und es gibt die Accounting- sowie die Steuersicht. Unterschiedliche Disziplinen müssen sich finden und abstimmen. Optimal wäre somit für die Umsetzung ein System, welches bereits technisch etabliert ist, bei dem die Datensammlungsprozesse schon „eingeschliffen“ sind.  

Wünschenswert wäre ebenfalls ein System, das bereits auf den Ausgangsgrößen aufsetzt und die nötige Flexibilität besitzt, eine parallele Rechenwelt abzubilden.

Und last but not least ist es wünschenswert, dass die IT-Lösung vom Hersteller fertig ausgeliefert wird und die inhaltlichen Änderungen dem Wartungsvertrag unterliegen.

Fazit

Vor dem Hintergrund der weltpolitischen und ökonomischen Lage bleibt abzuwarten, wann BEPS Pillar 2 nun seine Umsetzung findet, alle Experten gehen davon aus, dass die Pläne nicht mehr verändert werden.

Es ist nur zu raten, liebe Leser, dass Sie sich Unterstützung zur Umsetzung im ersten Halbjahr 2023 einkaufen und dass Sie bereits dann mit Software-Herstellern sprechen, denn Steuerexperten sind im Regelfall keine IT-Experten.

Bilden Sie bereits jetzt eine Task-Force aus Accounting, Steuern, IT und einem Beratungshaus Ihres Vertrauens.

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Joerg Plass
Director Operations CCH Tagetik DACH, Wolters Kluwer

Jörg Plass ist Experte für Corporate Performance Management Lösungen, speziell für Konzernrechnungslegung und Finanzplanung und seit 25 Jahren in diesem Bereich als Berater tätig.

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