Abschlag_fuer_Waermelieferung
Recht & Verwaltung09 Januar, 2024

LSG: Abschläge für Wärmelieferung und Heizanlage als Bedarfe der Unterkunft und Heizung

Redaktion eGovPraxis Jobcenter

 

Der anzuerkennende Bedarf für die Heizung richtet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Welcher Bedarf bei Eigentümern eines selbst bewohnten Einfamilienhauses anzuerkennen ist, wenn ein Auftrag zur Installation sowie zum Betrieb einer »Wärmeerzeugungsanlage mit Vollservice« mit einem privaten Versorgungsunternehmen abgeschlossen wurde, hatte das LSG Niedersachsen-Bremen zu entscheiden.

Der Fall

Die Leistungsberechtigte bezog Leistungen nach dem SGB II. Sie ist Eigentümerin eines selbst bewohnten Einfamilienhauses mit angemessener Größe. Vor Beginn der Leistungsberechtigung (2016) schloss sie einen »Wärme-Plus«-Vertrag mit einem Versorgungsunternehmen ab, der Installation, Betrieb und Unterhaltung einschließlich Reparatur im Schadensfall beinhaltet. Im Vertrag war eine Laufzeit von 10 Jahren vereinbart. Zu bezahlen war ein Grundpreis für die Heizungsanlage sowie ein verbrauchsabhängiger Preis für den Energieverbrauch.

Das Jobcenter befand die daraus entstehenden Heizkosten für die zweite Jahreshälfte 2020 als unangemessen hoch und forderte zur Kostensenkung auf. Es berief sich darauf, dass die monatlichen Zahlungen des Vertrages auch Tilgungsleistungen für die Heizungsanlage enthielten. Das SG schloss sich dieser Argumentation an, gewährte aber insgesamt höhere Leistungen für die Heizung.

 

Die Entscheidung

Das LSG entschied, dass die von einem Eigenheimbesitzer zu zahlenden monatlichen Abschläge aufgrund eines Vertrags über die Wärmelieferung und den Einbau einer Heizungsanlage durch ein Versorgungsunternehmen als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anerkannt werden können.

Die Anerkennung habe den Grundpreis für die Bereitstellung der Heizungsanlage inklusive Serviceleistungen zu umfassen, wenn vertraglich kein Eigentumserwerb stattfände. Im vorliegenden Fall sogar vollständig aufgrund der Corona-Sonderregelung des § 67 Abs. 3 SGB II.


Fazit

  • Heizkosten sind verbrauchsabhängige Kosten für Energie (Brennstoffe oder Bezug von Fernwärme).
  • Ihre Angemessenheit wird ausgehend vom Verbrauch beurteilt.
  • Steht in einem Vertrag mit einem Versorgungsunternehmen die Anmietung einer vollständigen Heizungsanlage inklusive Serviceleistungen im Mittelpunkt und ist ein Eigentumserwerb vertraglich ausgeschlossen (kein Mietkauf, kein Finanzierungsleasing), dient die Zahlung des Grundpreises nicht der Vermögensbildung.
  • Es handelt sich dann um Mietzahlungen für eine Heizungsanlage.

    Quelle: Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.09.2023 - L 13 AS 74/23
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