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Der gesetzliche Mindesturlaub der Beschäftigten ist im BUrlG geregelt. Nach § 3 BUrlG beträgt der Urlaub jährlich 24 Werktage. Nach § 26 Abs. 1 TVöD-V beträgt der Erholungsurlaub im Kalenderjahr 30 Urlaubstage. Die tarifliche Regelung geht dabei von einer Fünf-Tage-Woche aus und erfasst in diesen 30 Urlaubstagen sowohl den gesetzlichen Urlaubsanspruch als auch den tariflichen Urlaubsanspruch („tariflicher Mehrurlaub“).

Bei der Arbeitsbefreiung regelt § 29 TVöD-V verschiedene Freistellungsgründe, die entweder einen Anspruch der Beschäftigten begründen oder deren Gewährung im Ermessen des Arbeitgebers steht, u.a.:
• Verhinderung aus persönlichen Gründen
• Verhinderung aus sonstigen dringenden Gründen
• Verhinderung in begründeten Einzelfällen

Damit im Rahmen der Personalarbeit keine Fehler entstehen, die die aus Arbeitgebersicht gewünschten Rechtsfolgen verhindern, müssen Sie auch bei diesen Themen neben den gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen vor allem die Maßgaben der Rechtsprechung kennen, die einer stetigen Entwicklung unterworfen ist.

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Sie erhalten nach dem Online-Seminar per E-Mail eine gekürzte Urteilszusammenfassung (PDF) mit Gericht und Aktenzeichen zur Entscheidung plus Orientierungssatz bzw. amtlicher Leitsatz und praktische Bedeutung. Bitte beachten Sie, dass die Bereitstellung der PDF einige Tage in Anspruch nehmen kann.

Bitte beachten Sie, dass für dieses Online-Seminar keine Teilnahmebescheinigung ausgestellt wird.


Torsten Herbert
Herr Herbert ist Rechtsanwalt und Geschäftsführer des kommunalen Arbeitgeberverbands NRW. Er führt Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht und ist

  • Chief Editor und Autor „eGovPraxis Personal“, Wolters Kluwer
  • Mitherausgeber und Autor der Kommentierung „Litschen/Herbert, Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst“ im Luchterhand Verlag
  • Autor zahlreicher Veröffentlichungen in Fachzeitschriften
  • Städtischer Rechtsdirektor a.D.
  • Richter am Verwaltungsgericht a.D.

Bildnachweis: BullRun/stock.adobe.com

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