WP-HOAI-2021-EI
Recht & Verwaltung23 März, 2021

Die wesentlichen Änderungen der HOAI 2021

Seit Anfang des Jahres gilt die HOAI 2021. Im Zuge der Novellierung hat es einige Änderungen gegeben, auf die wir hier näher eingehen und aufzeigen, was es dabei zu beachten gilt.

Streng genommen ist die Bezeichnung „HOAI 2021“ nicht ganz zutreffend, denn im Grunde handelt es sich um eine erste Änderungsverordnung zur HOAI von 2013. Notwendig wurde dies aufgrund des EuGH-Urteils vom 04.07.2019, laut dem das verbindliche Preisrahmenrecht der HAOI nicht mit europäischem Recht vereinbar sei und die Bundesrepublik Deutschland es pflichtwidrig unterlassen habe, insoweit die Dienstleistungsrichtlinie korrekt in nationales Recht umzusetzen.

Interessanterweise hätte der EuGH eigentlich das Preisrahmenrecht der HOAI akzeptiert. Da aber keinerlei berufliche Voraussetzung und Qualifikation für die Erbringung und den Verkauf von Planungsleistungen notwendig sei (mit Ausnahme der Bauvorlageberechtigung), erklärte der EuGH das System insgesamt für inkohärent und kippte deshalb das Preisrahmenrecht. In einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren war die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet das Urteil umzusetzen. Dies geschah durch eine Änderung der HOAI.

Gesetzgeberische Entscheidung

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat ein Änderungsgesetz erlassen, mit dem die Ermächtigungsgrundlage der HOAI angepasst wurde und nun nicht mehr zwingend vorschreibt, dass in der Honorarordnung, die in Ausführung dieses Ermächtigungsgesetzes dann vom zuständigen Ministerium erlassen wird, ein Preisrahmenrecht vorhanden sein muss. Durch die entsprechende Änderungsverordnung ist die HOAI europarechtlich angepasst worden.

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Blick auf die wesentlichen Änderungen

Der Kern der Änderungen konzentriert sich auf den allgemeinen Teil der HOAI. Für die Leistungsbilder der verschiedenen Objektplanungen sowie der Fachplanungen gibt es inhaltlich keine Veränderungen.

Es gibt nun kein vorgeschriebenes Preisrahmenrecht mehr für die Honorare für Grundleistungen der Leistungsbilder. Entsprechend sind die Begrifflichkeiten angepasst: statt Mindestsatz heißt es nun „Basissatz“. Die Honorartafeln stellen „Orientierungswerte“ dar. Das System aus Grundleistungen und besonderen Leistungen ist beibehalten worden.

Eine durchgreifende Veränderung im Sinne einer rechtlichen Modernisierung ist dadurch eingetreten, dass die Formvorschriften für die Gültigkeit von Honorarvereinbarungen weitgehend abgeschafft wurden. Ein Planungsvertrag war schon immer formfrei, auch ein mündlich erteilter Planungsauftrag also wirksam. Sollte jedoch eine konkrete Honorarvereinbarung dafür getroffen wer-den, bedurfte nur diese Honorarvereinbarung der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB).

Sie musste zusätzlich zeitlich „spätestens bei Auftragserteilung“ abgeschlossen sein und das sich daraus errechnende Ergebnis für das Honorar musste einer Vergleichsberechnung nach den Mindest- und Höchstpreisparametern der HOAI standhalten, durfte also das fiktiv im Vergleich zu berechnende Mindestpreishonorar nicht unterschreiten und das Höchstpreishonorar nicht überschreiten (§ 7 Abs. 1 HOAI 2013 a.F.).

Honorarvereinbarung in Textform

Die gesetzliche Schriftform ist nun abgeschafft. Es ist aber deshalb weiterhin nicht zulässig, Honorarvereinbarungen mündlich oder durch schlüssiges Handeln (konkludent) abzuschließen (den Planungsvertrag als solches aber weiterhin durchaus). Der Verordnungsgeber hat hierzu immer noch eine Mindestschwelle vorgegeben, nämlich die Textform (§ 126b BGB). Demnach genügt eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.

Damit ist es nun auch möglich, eine wirksame Honorarvereinbarung durch den bloßen Austausch von Korrespondenz im Original oder per Fax (z.B. Angebot einerseits und Annahme mit separatem Antwortschreiben andererseits) oder eben auch per E-Mail abzuschließen.

Eine Verschärfung der Formvorschriften ist in Bezug auf alle Leistungen eingetreten, die nicht Grundleistungen der Leistungsbilder sind, also Besondere Leistungen und Beratungsleistungen. Hierzu gab es bislang keine Formvorschriften: auch mündliche Honorarabsprachen waren gültig. Die Formvorgabe „Textform“ ist nun aber auf alle Leistungen erstreckt: Grund-, Besondere- und Beratungsleistungen.

Genügt eine Honorarvereinbarung nicht mindestens der Textform, bleibt - wie auch schon bisher - der Planungsvertrag als solcher gültig, die Planungsleistungen sind zu erbringen. Sie sind dann aber zu bezahlen nach den Berechnungsregeln der HOAI unter Anwendung des Basishonorarsatzes, soweit es sich um Grundleistungen der geregelten Leistungsbilder handelt. Bei Besonderen und Beratungsleistungen entsteht ohne (formgültige) Honorarvereinbarung ein Zahlungsanspruch in Höhe der „üblichen Vergütung" gemäß § 632 Abs. 2 BGB.

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