HAOI Nachträge
Recht & Verwaltung02 Dezember, 2021

"Verbesserung der HOAI bei Nachträgen"

Nach rund einem Jahr HOAI 2021 ist es Zeit für eine erste Zwischenbilanz. Dr. Richard Althoff blickt auf mögliche Optimierungspotentiale und erste Erkenntnisse aus der anwaltlichen Praxis.

Seit Anfang 2021 gilt die neue HOAI. In welchen Bereichen hat die Novellierung eine deutliche Verbesserung gebracht?

Die Novelle hat vor allem Veränderungen gebracht. Ob dies „Verbesserung“ sind, ist eine Frage der Perspektive. Die zentrale Änderung ist die Aufhebung der Verbindlichkeit von Mindest- und Höchstsätzen. Höchstsätze gibt es nicht mehr. Der Mindestsatz heißt jetzt Basishonorarsatz. Das gesamte Preisrahmenrecht der HOAI ist jetzt eine reine Angebotsregelung: man kann es in seinen Vertrag integrieren und somit weiterhin von der HOAI Gebrauch machen, wie bisher.

Die Parteien sind aber auch berechtigt, Leistungen und Honorar völlig individuell, also unabhängig von der HOAI, zu konzipieren und zu vereinbaren. Eine fiktive Gegenkontrolle nach dem bisherigen gesetzlichen Mindestpreisrecht findet nicht mehr statt. Die Honorarvereinbarung bleibt gültig.

Und wo sehen Sie konkret Verbesserungen?

Eine Verbesserung ist am ehesten in der zweiten wesentlichen Veränderung zu sehen: die Modernisierung der Formvorschriften für eine Honorarvereinbarung. Der Abschluss eines Planungsvertrags war schon immer formfrei möglich, also z.B. auch stillschweigend, ohne jedes Stück Papier, ohne jede Email. „Nur“ wenn die Parteien eine Absprache zum Honorar treffen wollten, muss diese Honorarvereinbarung der gesetzlichen Schriftform genügen: zwei Originalunterschriften auf einem Dokument.

Außerdem musste die Honorarabrede (in Schriftform) spätestens gleichzeitig mit der Erteilung des Planungsauftrags getroffen werden; später war unzulässig und führte zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung, während der übrige Vertrag gültig blieb.

Das hat die HOAI 2021 modernisiert, aber – bitte unbedingt beachten- nicht völlig abgeschafft: für die Gültigkeit einer Honorarvereinbarung genügt nun die Einhaltung der Textform. Demnach reicht z.B. ein Email-Austausch. Zudem kann die Honorarvereinbarung jetzt auch noch nach Erteilung des Planungsauftrags getroffen werden. Damit passt sich die HOAI deutlich den modernen Bedürfnissen der Praxis an.

In welchen Bereichen hätten Sie im Zuge der HOAI 2021 noch Änderungen für notwendig erachtet?

Die aktuelle HOAI-Novelle hat sich ganz bewusst im Moment erst einmal allein auf eine Anpassung an die europarechtlichen Forderungen konzentriert. Das war eine Zeitfrage. Die europarechtliche Anpassung musste jetzt kommen, um die Festsetzung von Strafzahlungen durch die EU-Kommission zu vermeiden.

Weitere Änderungen bzw. Modernisierungen sind ebenfalls ein drängendes Bedürfnis der Praxis. Aber dafür braucht es mehr Zeit. Die Struktur der HOAI-Honorartatbestände in den Leistungsbildern und deren einzelnen Leistungsphasen folgt noch einem traditionellen Standardablauf eines nicht allzu komplexen Neubauvorhabens. Die besondere Attraktivität der HOAI besteht aber nun gerade darin, ihre Honorartatbestände zu benutzen, sie in eine Art Leistungsverzeichnis für die bestellt Planungsleistung zu transferieren.

Das macht auch Sinn. Soll den Projektparteien auf diese Weise weiter geholfen werden – und wollen die Planer auf diesem Weg dann mit den HOAI-Honoraren ein auskömmliches Honorar sichern -, ist die HOAI auch an dieser Stelle modernisierungsbedürftig. Die Leistungsbilder und Leistungsphasen gehören insgesamt auf den Prüfstand.

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Rückblick: HOAI 2021
Dr. Alexander Zahn gibt einen umfassenden Rückblick auf die vergangenen Monate seit Inkrafttreten der HOAI 2021 und geht unter anderem auf die aktuellen Entwicklungen ein.

Gibt es noch weitere Punkte mit Optimierungspotential?

Nach Wegfall des „Sozialschutzes“ durch ein verbindliches Mindesthonorar sind die Planer nun gänzlich für ihr Honorar selbst verantwortlich. Da kann es sich niemand mehr leisten, auf die Honorarpotenziale der diversen Nachtragssachverhalte, die sich im Laufe jedes Projekts auch für den Planer ergeben, zu verzichten.

Schon seit der HOAI 2009 ist das Thema „Nachträge für Planer“ außerordentlich honorarrelevant. Im Vergleich zu Nachträgen im Bauausführungsbereich führt es aber – kaum zu glauben – auch nach über 10 Jahren noch immer ein vergleichsweise untergeordnetes Dasein im Projektalltag. Wobei sich die Verhältnisse allerdings Jahr um Jahr spürbar verändern; die Planer sind hierzu bereits deutlich aufmerksamer geworden.

Die aktuellen Regelungen zum Thema Nachträge sind in der HOAI allerdings trotz der Verbesserungen in der HOAI 2013 nach wie vor unglücklich, unpraktikabel und schwer verständlich. Das ist deutlich verbesserungsfähig.

Auch die Bedeutung von Planungsprojekten zu Bestandsgebäuden oder die Digitalisierung des Planungsprozesses z.B. durch BIM müssen Eingang in eine zeitgemäße Honorarordnung finden.

Im Grunde sind die Honorare nach der HOAI nicht mehr zwingend. Was muss konkret bei der Vertragsgestaltung beachtet werden?

Was ich als Planer jetzt an Honorar vereinbare, das gilt. Ich kann nicht erst einmal nachgeben mit dem Hintergedanken: „Schauen wir mal, wie es läuft. Wenn ich mit dem vereinbarten Honorar nicht hinkomme oder wenn ich mich schlecht behandelt fühle, kann ich ja bei der Schlussrechnung noch die Mindestsätze geltend machen.“ Das funktioniert nicht mehr, das ist vorbei.

Deshalb muss der Planer jetzt umso genauer kalkulieren und auf ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung achten. Wo das anfänglich noch nicht möglich ist, müssen geeignete Öffnungsklauseln vereinbart werden oder eine spätere Nachjustierung möglich sein. Vor einer Pauschalhonorarvereinbarung bei einem Auftrag über mehrere Leistungsphasen, gar bei einem Vollauftrag, oder bei einem Bauvorhaben im Bestand ist dringend zu warnen!

Laufen schon Vorbereitungen für eine HOAI 202X? Was sind die nächsten Schritte, die die Architekt:innen erwarten können?

Ja, Vorbereitungen für die nächste HOAI-Reform sind bereits gestartet, und zwar auf unterschiedlichen Ebenen. Sowohl auf Ebene der Kammern und Verbände und – schon mit konkreten Vorschlägen – auf der privaten Ebene des Deutschen Baugerichtstags e.V. gibt es Initiativen und Vorschläge. Gleichwohl – das Thema ist komplex, viele sind beteiligt. Wir werden noch Geduld haben müssen.

Zum Schluss noch eine eher technische Doppel-Frage:

Kommt es in Ihrer anwaltlichen Praxis oft vor, dass Sie das Architektenhonorar ausrechnen? Und falls ja, setzen Sie dabei auf Excel-Berechnungen des Honorars oder benutzen Sie dazu HOAI-Rechner?

Im Grundsatz führen wir Anwälte keine Honorarberechnungen durch, schon aus Haftungsgründen. Es kommt aber vor, dass wir Berechnungen nachvollziehen oder informationshalber alternative Berechnungen mit geänderten Parametern durchführen. Das kann z.B. sinnvoll sein, um in einer streitigen Situation unterschiedliche Sichtweisen in Zahlen umzusetzen und Eckwerte für eventuelle Einigungen auszuloten. Dafür greifen wir auf HOAI-Rechner zurück.

Autoren

Dr. Richard Althoff

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Partner der Sozietät ALTHOFF KIERNER – Kanzlei für Bau- und Planungsrecht – PmbB in Dresden.

Bildnachweis: sirichai/stock.adobe.com

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