Umwandlung Bewilligung ALG II Darlehen
Recht & Verwaltung26 Juni, 2023

LSG: Rückwirkende Umwandlung einer Bewilligung von Alg II als Darlehen in einen Zuschuss

Redaktion eGovPraxis Jobcenter 

Wie ist das Begehren der Umwandlung von darlehensweise bewilligtem Alg II in einen Zuschuss rechtlich zu qualifizieren? Und wie sind Fristen bei einer rückwirkenden Umwandlung des bewilligten Darlehens in einen Zuschuss im Überprüfungsverfahren zu berücksichtigen?

Diesen Fragen musste sich das LSG Niedersachsen-Bremen stellen. Das Urteil ist zum SGB II ergangen. Da § 116a Nr. 2 SGB XII eine dem § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entsprechende Regelung enthält, ist es auf das SGB XII übertragbar.

Der Fall

Den Hilfesuchenden wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeiträume März bis August 2019 sowie September 2019 bis Februar 2020 jeweils darlehensweise gewährt.

Sie beantragten nachträglich die Überprüfung der Bescheide. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2021 entsprach das Jobcenter dem Antrag hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Januar 2020 in vollem Umfang. Hinsichtlich des Zeitraums 1. März bis 31. Dezember 2019 lehnte es den Antrag (die Bescheide vom 7. August bzw. 24. Oktober 2019 zurückzunehmen) ab.

Die Entscheidung

Das LSG bestätigt mit seiner Entscheidung das Jobcenter und das SG, welches die Klage abgewiesen hatte. Eine rückwirkende Umwandlung der darlehensweise erbrachten Leistungen aus dem Jahr 2019 könne nicht erfolgen. Denn: Die Erbringung von Alg II als Zuschuss sei ein Aliud zur darlehensweisen Leistungsbewilligung. Die Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide sei durch die im vorliegenden Fall zwingend und uneingeschränkt anwendbare Regelung des § 44 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen. Danach werden Sozialleistungen, falls ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, längstens für einen Zeitraum von einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. Der Zeitraum der Rücknahme wird von Beginn des Jahres angerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird.

Fazit

  • Darlehensweise erbrachte Leistungen sind ein Aliud zu gezahlten Zuschüssen.
  • Eine rückwirkende Umwandlung kann nur für den Zeitraum von einem Jahr vor Rücknahme des Bescheids bewilligt werden.

Quelle: Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.04.2023 - L 15 AS 19/23

Anmerkung der Redaktion:

Zur Verfallsfrist für die nachträgliche Erbringung der Leistung lesen Sie in der eGovPraxis Jobcenter die Ausführungen zu:

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