Schulsponsoring – Diese rechtlichen Vorgaben gelten
Recht & Verwaltung18 August, 2022

Schulsponsoring – Diese rechtlichen Vorgaben gelten

Schulrecht:

Es gelten die Regelungen der einzelnen 16 Bundesländer, die bedarfsbezogen aktuell bei den jeweiligen zuständigen Ministerien angefordert werden können. Die Vorgaben ähneln sich allerdings stark, sodass die Passagen aus dem Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen (NRW) gut geeignet sind, den Kern der rechtlichen Regelungen zu verdeutlichen. Zentral ist die Aussage, dass die Gegenleistungen deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktreten müssen, dieser also nachweislich im Vordergrund steht. Selbstverständlich darf es auch keine Beeinflussung von Lehrplänen oder andere Eingriffsversuche in schulische Belange geben. In den Bundesländern Berlin, Bremen und Sachsen-Anhalt sind die Regelungen hinsichtlich möglicher Gegenleistungen offener gehalten, diese sind dort im Einzelfall einzuholen.

Merke:

Insbesondere stehen die Fachkonferenzen in der Verantwortung zu prüfen, ob von außerschulischen Partnern zur Verfügung gestellte Unterrichtsmaterialien einseitig manipulierenden Charakter haben oder dem Bildungs- und Erziehungsauftrag widersprechen. Ein Einsatz solcher Materialien verbietet sich dann.

Als Veranschaulichung nun die Auszüge aus dem Schulgesetz in NRW:

§ 98 Schulgesetz NRW – Zuwendungen

  1. Schulen können für den Schulträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sach- und Geldzuwendungen Dritter unterstützt werden. Der Schulträger stellt sicher, dass einzelne Schulen nicht unangemessen bevorzugt oder benachteiligt werden.
  2. Zuwendungen entbinden den Schulträger nicht von seinen finanziellen Verpflichtungen nach diesem Gesetz.

§ 99 Schulgesetz NRW – Sponsoring , Werbung

  1. Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Schulträger Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring ), wenn diese Hinweise mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sind und die Werbewirkung deutlich hinter den schulischen Nutzen zurücktritt. Die Entscheidung trifft die Schulleiter/-innen mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers.
  2. Im Übrigen ist Werbung, die nicht schulischen Zwecken dient, in der Schule grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet das Ministerium.
  3. § 98 Abs. 2 gilt entsprechend.

Die in § 99 Abs. 1 erwähnten Ausführungen sind erklärungsbedürftig.

Grundsätzlich geht es einerseits darum, dass die Gegenleistung der Schule zurückhaltend erfolgt. Es geht um die angemessene Kommunikation der Unterstützung durch einen außerschulischen Partner, keinesfalls darf die Schule für Marketingaktionen des Sponsors instrumentalisiert und somit zweckentfremdet werden.

Zulässige Gegenleistungen sind z.B.:

  • Platzierung in einem Sponsorenboard auf der Schulhomepage.
  • Erwähnung oder Präsenz des Sponsors während Schulveranstaltungen (z.B. Schulfeste, Projektwochen).
  • Erwähnung des Sponsors bei Schulpublikationen.
  • Nutzung des Sponsorenlogos bei eigenen Veröffentlichungen (z.B. Schuljahrbuch, Schülerzeitung).
  • Erwähnung des Sponsors bei Pressemeldungen und/oder gemeinsamen Pressekonferenzen.
  • Firmenlogos auf gesponserten Gegenständen (z.B. Computer, Beamer, Whiteboards).
  • Präsenz des Sponsorenlogos in Schaukästen/Vitrinen der Schule.
  • Freigabe des Schulsponsoring-Projekts zur Nutzung in der unternehmensinternen Kommunikation.

Andererseits ist darauf zu achten, dass die Unterstützung tragfähig und nachhaltig ausfällt und sie den Bildungs- und Erziehungsauftrag in seriöser Form begleitet.

Erfolgt die Zuwendung des Sponsors durch Dienstleistungen, so ist zu gewährleisten, dass bei allen unterrichtlichen Aktivitäten die Aufsichtspflicht durch Lehrer/-innen der Schule gewährleistet ist.

Außerunterrichtlichen Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung des Schulleiters / der Schulleiterin, damit sie als Schulveranstaltung gelten und voller Versicherungsschutz für alle Beteiligten gilt.

Ferner sind folgende Rechtsaspekte bundesländerübergreifend zu berücksichtigen:

Das Rechtsverhältnis Schule-Schulträgerlevel1=":

Der Schulträger ist zuständig für die so genannten äußeren Angelegenheiten und im Zuge einer sich immer stärker entwickelnden aktiven Schulträgerschaft auch im Rahmen der Entwicklung einer kommunalen Schullandschaft in der Verantwortung.

Schulen als so genannte nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts können zwar in vielen Bereichen selbstständig agieren, sind aber nicht autonom. Deshalb ist aus rechtlichen Gründen hinsichtlich der Verwaltung von eingenommenen Geldern eine Zusammenarbeit mit dem Schulträger notwendig.

Inzwischen haben viele Schulen Schulgirokonten, die für zusätzliche Einnahmen genutzt werden können.

Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten:

  1. Bereitstellung der Mittel auf dem Konto des Schulträgers (Hinweis: möglichst ein Sonderkonto für die Schule), der sie dann der Schule zur Verfügung stellt.
  2. Überweisung der Summe auf das Konto eines Schulfördervereins. Mit Blick auf den Vertragsabschluss mit einem Förderverein muss aber geklärt werden, dass die Vertragsabsprachen besonders hinsichtlich der Gegenleistungen entsprechend in der Schule umgesetzt werden können. Dieses Feld ist »Hoheitsgebiet« der Schule und des Schulträgers.
  3. Die Schule verfügt über ein eigenes Budget und ein eigenes Schulkonto im Rahmen der kommunalen Budgetierung. Hier ist eine direkte Überweisung auf das Schulkonto möglich.

Was möglich ist, sollte vorab mit dem Schulträger geklärt werden.

Dies gilt auch für die zulässigen Gegenleistungen der Schule, wenn z.B. ein Sponsorenboard im Forum der Schule aufgehängt werden soll.

Das Wettbewerbsrechtlevel1="Wettbewerbsrecht:

Staatliche Schulen dürfen keine Exklusivverträge abschließen. Sollte eine Auswahl zwischen mehreren Sponsoren getroffen werden, ist die Chancengleichheit der Unternehmen zu wahren und Transparenz bei der Entscheidungsfindung herzustellen.

Praxistipp: Sollte es mehrere Sponsoren für dasselbe Projekt geben, wäre es klug, alternative Projekte bereit und darstellungsfähig zu haben, damit auch diese potenziellen Unterstützer überzeugt werden können, dass ihr Engagement die Schulentwicklung voranbringt.

Das Dienstrecht:

Zur Korruptionsbekämpfung und Verhinderung von Vorteilsannahme ist es wichtig, sicherzustellen, dass alle Gelder oder auch Sachsponsoring-Aktivitäten nur für die Schule angenommen werden und nicht persönlich von Kolleginnen und Kollegen.

Eine Einflussnahme von Sponsoren auf Unterricht oder Schulleben ist in jeder Hinsicht unzulässig und grundsätzlich abzulehnen.

Der Datenschutz:

Und selbstverständlich gilt für alle Felder von Sponsoring-Aktivitäten, dass gängige Datenschutzregelungen, insbesondere das Persönlichkeitsrecht von Schüler/-innen sowie Eltern, gewahrt bleiben.

Steuerrecht:

Ertragssteuerrechtlich gelten die Regelungen des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 18.02.1998, umsatzsteuerrechtlich die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 13.12.2012. Hierin ist detailliert festgelegt, wann Schulsponsoring nicht zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt, der dann steuerpflichtig wäre. Diese Erlasse sind im Einzelnen zu beachten, um steuerrechtliche Aspekte entsprechend wahrzunehmen. Als Beispiel für den ertragssteuerrechtlichen Rahmen dient dieser Auszug aus dem Erlass des BMF vom 18.02.1998:

Die Seite des Gesponserten:

  • Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist.
  • Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch einen Sponsor lediglich hinweist.
  • Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung, erfolgen.
  • Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt.

Der Passus zur Umsatzsteuer lautet:

Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoring-Vertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches: Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.

Somit deckt sich der Rechtsrahmen des bundesweit geltenden Steuerrechts hinsichtlich der Gegenleistungen zufälligerweise mit den Vorschriften des Schulrechts, da bei defensiver Gegenleistung in der geschilderten Form der schulrechtliche Rahmen eingehalten wird und auch keine Steuern (ggf. Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) anfallen.

Es ist ratsam, in Zweifelsfällen professionelle Hilfe eines Steuerberaters oder des Finanzamtes einzuholen.

Ergänzende Arbeitshilfen

So kann Schulsponsoring aussehen – Beispiele aus der Praxis
Das Spektrum für mögliche Sponsoring-Maßnahmen ist groß und lässt sich individuell von Schule zu Schule und Partner zu Partner definieren. Ob es finanzielle oder materielle Unterstützung ist oder spezifisches Fachwissen angeboten wird – an diesen Beispielen können Sie sich orientieren.
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Bildnachweis: merklicht.de/stock.adobe.com
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