RSB-Reform-03
Recht & Verwaltung29 Januar, 2021

Interview mit Prof. Dr. Hugo Grote zum „Gesetz zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung“

Prof. Dr. Hugo Grote | Dozent RheinAhrCampus Remagen und Experte des Verbraucherinsolvenzrechts

Der Bundestag hat am 17.12.2020 die Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre ohne Mindestquote beschlossen (§ 287 Abs. 2 InsO). Das Gesetz ist zum Jahresende in Kraft getreten und gilt für alle natürlichen Personen. Allerdings soll auch der Missbrauch des Verfahrens erschwert werden. Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick, gefragt von Wolters Kluwer Deutschland an Prof. Dr. Hugo Grote:

Wenn Sie die Änderungen in einer Schlagzeile ausdrücken müssen, wie würde diese lauten?

„Verkürzung der Dauer der Restschuldbefreiung auf drei Jahre ohne Mindestquote – Neues Gesetz gilt sofort.“

Für welche Anträge gilt die Verkürzung der Dauer der Restschuldbefreiung?

„Rückwirkung für Anträge, die nach dem 01.10.2020 beantragt wurden.“
Die dreijährige Verkürzung gilt für alle Verfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden. Damit können auch Anträge, die vor der Verkündung des Gesetzes gestellt wurden, von der verkürzten Laufzeit profitieren.

Was ist mit Anträgen, die vor dem 01.10.2020 gestellt wurden?

„Es gilt eine sukzessive Verkürzung für Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden.“
Diese Verfahren kommen nicht in den Genuss der neuen Drei-Jahres-Frist, aber es kommt zu einer sukzessiven Verkürzung, die im Ergebnis dazu führt, dass alle Verfahren aus diesem Zeitraum im Juli 2025 enden (Art. 103 k EG InsO, § 287 Abs. 2 InsO).

Können Sie uns einen schnellen Überblick über die Verfahrenslaufzeiten für Anträge vor dem 01.10.2020 geben?

„Ja, ich habe eine Tabelle über die Verfahrenslaufzeiten für alte und neue Verfahren (Restschuldbefreiung) erstellt:"

Datum der Antragstellung

Reguläre Laufzeit

Verkürzungsmöglichkeit

 vor dem 17.12.2019  6 Jahre ab Eröffnung

 
 Verkürzugs-
 möglichkeit 
 auf fünf Jahre
 bei
 Kostendeckung

 (§ 300 Abs. 1 Nr. 3 InsO)

 
 
 
 Verkürzungs-
 möglichkeit
 auf drei Jahre
 bei Kostendeckung

 und 35%
 Mindestquote
 (§ 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO)

 Antrag ab 17.12.2019  5 Jahre 7 Monate
 Antrag ab 17.01.2020  5 Jahre 6 Monate

 Antrag ab 17.02.2020

 5 Jahre 5 Monate
 Antrag ab 17.03.2020  5 Jahre 4 Monate
 Antrag ab 17.04.2020  5 Jahre 3 Monate
 Antrag ab 17.05.2020  5 Jahre 2 Monate
 Antrag ab 17.06.2020  5 Jahre 1 Monate
 Antrag ab 17.07.2020  5 Jahre 0 Monate  
 Antrag ab 17.08.2020  4 Jahre 11 Monate  
 Antrag ab 17.09.2020 bis 30.09.2020  4 Jahre 10 Monate  
 ab dem 01.10.2020  3 Jahre    

Gibt es wegen der Wartezeit Änderungen bei den Antragsvoraussetzungen?

„Ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch aus den letzten 12 Monaten vor Antragstellung hat weiterhin Gültigkeit.“
Damit ältere Einigungsversuche gem. § 305 InsO nicht wiederholt werden müssen, lässt Artikel 103k EGInsO es übergangsweise bis zum 30. Juni 2021 ausreichen, wenn das Scheitern der Einigungsversuche nicht länger als 12 Monate zurückliegt. 

Können die alten Antragsformulare noch verwendet werden?

„Ja, das ist bis zum 31.03.2021 möglich.“ 
Nach dem neu eingefügten § 2a ist es zulässig, noch bis zum 31.03.2021 die alten Formulare zu verwenden und die Laufzeit der Abtretung an die Gesetzeslage anzupassen und zu berichtigen.

Werden die Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung verschärft?

„Schenkungen sind in der Treuhandperiode zukünftig zur Hälfte herauszugeben.“
Bislang waren nur Schenkungen in Hinblick auf ein zukünftiges Erbrecht von der Herausgabeobliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 2 erfasst. Im eröffneten Verfahren waren Schenkungen auch bisher schon vom Insolvenzbeschlag umfasst, was allerdings in der Praxis keine erkennbaren Auswirkungen hatte. Nunmehr besteht in Verfahren, die nach dem 01.10.2020 beantragt wurden, die Obliegenheit des Schuldners die Hälfte des Werts einer Schenkung an den Treuhänder herauszugeben. Ausgenommen hiervon sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke von geringem Wert. Liegt der Wert der Geschenke darüber, so besteht eine Herausgabepflicht, allerdings nur zur Hälfte des Wertes. 
Nach Ansicht des Gesetzgebers liegen die Grenzen bei 200,00 Euro einmalig und 500,00 Euro pro Jahr. Diese Grenzen sind als Freigrenze zu verstehen. Es ist also nur die Hälfte des diese Grenzen übersteigenden Wertes herauszugeben.

Erfahren Sie mehr zum Thema

Das vollständige Interview mit Prof. Dr. Hugo Grote zu den wichtigsten Neuregelungen erhalten Sie nach Absenden des Formulars kostenfrei direkt als Download. 

Prof-Grote

Professor Dr.

Hugo Grote

Prof. Dr. Hugo Grote lehrt Wirtschaftsrecht am RheinAhrCampus Remagen und ist ausgewiesener Experte des Verbraucherinsolvenzrechts. Er ist Mitherausgeber der Zeitschrift ZInsO und Schriftleiter der InsbürO. Er war als Experte aktiv in die jüngste Reform des Gesetzes involviert.

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