Recht & Verwaltung05 April, 2020

Quarantäne und Besoldung im Rahmen der Corona-Pandemie für Landes- und Bundesbeamte

Viele Landes- und Bundesbeamte können aufgrund der Quarantänemaßnahmen nicht mehr ihrem Dienst in der gewohnten Weise nachkommen. Sei es, dass sie z.B. nicht mehr ihr Dienstgebäude betreten dürfen oder ihre Kinder zusätzlich in ihrer Dienstzeit im Homeoffice betreuen müssen. Was passiert in solchen Fällen mit der Besoldung? Dieser Beitrag gibt einige Antworten.

von LMR Dr. Leonhard Kathke* | Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Die Quarantänemaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz führen dazu, dass Beamte nicht wie üblich ihrem Dienst nachkommen können. Dennoch müssen Beamte sich nicht um ihre Besoldung sorgen, wenn sie persönlich von Zwangsmaßnahmen betroffen sind. Denn vor dem Verlust der Besoldung gemäß § 9 BBesG und den entsprechenden landesrechtlichen Normen (§ 11 LBesGBW, Art. 9 BayBesG, § 9 BbgBesG, § 12 BremBesG, § 11 HmbBesG, § 8 HBesG, § 14 NBesG, §11 LBesG NRW, § 15 LBesG RP, § 9 LBesG LSA, § 14 SächsBesG, § 11 SHBesG, § 8 ThürBesG) schützen sie i.d.R. unterschiedliche Rechtfertigungsgründe.

Schutz durch Rechtfertigungsgründe

Allgemein als Rechtfertigungsgründe anzusehen sind alle Urlaubs- und Dienstbefreiungstatbestände, insbesondere auch für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen oder erkrankten Kindern. Nicht als Rechtfertigungsgrund anzusehen ist es hingegen, wenn Beamte mit der Begründung, sie müssten sich um ihre Kinder kümmern, da Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen aus Gründen des Infektionsschutzes geschlossen seien, nicht zum Dienst erscheinen wollen. Denn ohne ausdrückliche Regelung im Gesetz oder einer Verordnung wird die regelmäßig bestehende Dienstleistungspflicht nicht ausgesetzt. Soweit im Rahmen von Tele- oder Wohnraumarbeit durch die parallele heimische Kinderbetreuung die Arbeitsleistung quantitativ oder qualitativ beeinträchtigt ist, führt dies nicht zum Verlust der Besoldung, da der Beamte physisch am für die Dienstleistung vorgesehenen Ort ist. (Disziplinarische) Sanktionen sollten m.E. in der aktuellen Situation aufgrund des beidseitigen Dienst- und Treueverhältnis nur ergriffen werden, wenn es sich um erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen handelt, die der Beamte auch nicht bereit ist, auf ein akzeptables Maß zu reduzieren.

Die Überlegungen zu Quarantänemaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz sind auf vergleichbare Maßnahmen nach anderen Rechtsgrundlagen, wie z.B. der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 09.04.2020 (BayMBl Nr. 192 S. 1) entsprechend zu übertragen.

Erreichbarkeit des Dienstgebäudes

Sind Beamte aufgrund von Schutzmaßnahmen nach dem IfSG oder anderen Rechtsgrundlagen gehindert, ihr Dienstgebäude zu erreichen, da es z.B. in einem Sperrgebiet liegt, dass von außen nicht betreten werden darf, so haben sie ihre Dienstleistungsbereitschaft ohne schuldhaftes Zögern dem Dienstherrn in geeigneter Weise, insb. mittels Telefon oder E-Mail, anzuzeigen. Nur wenn der Dienstherr darauf nicht reagiert, liegt entsprechend dem eben Gesagten ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach einer Reaktion haben Beamte entsprechend den Weisungen ihren Dienst auszuüben.


*Der Beitrag gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Autors wieder.
Er wurde am 10.04.2020 abgeschlossen.

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