Redaktion eGovPraxis Sozialhilfe
Neben der Bedarfsermittlung stellt die Berücksichtigung von Einkommen im Bedarfszeitraum einen zentralen Punkt in der Antragsbearbeitung dar. Für die rechtliche Bewertung einmaliger Einnahmen der leistungsberechtigten Person hat der Gesetzgeber Sonderregelungen geschaffen. Mit diesen hatte sich das LSG Baden-Württemberg im nachfolgenden Fall zu beschäftigen.
Der Fall
Die leistungsberechtigte Person bezog Leistungen nach dem SGB XII bis einschließlich Juni 2020. Sie erschlich sich mittels Unterschriftenfälschung 5000,00 Euro, die ihr im Juni 2020 auf ihrem Taschengeldkonto gutgeschrieben wurden. Davon waren nach der Entdeckung noch 2000,00 Euro auf dem Konto vorhanden. Der Träger der Sozialhilfe forderte daraufhin die geleisteten Leistungen für den Monat Juni 2020 in voller Höhe zurück. Die Aufteilung der einmaligen Einnahme lehnte der Sozialhilfeträger aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung ab. Vor dem SG war die Klage der leistungsberechtigten Person erfolgreich.
Die Entscheidung
Das LSG entschied, dass die Rückforderung des Erlangten im Eingangsmonat rechtwidrig ist. Als Gründe führte es an:
- Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
- Ob die Gutschrift als Einnahme oder als Vermögen zu werten ist, lässt das Gericht offen.
- Als einmalige Einnahme ist der erschlichene Geldeingang auf dem Konto zwingend erst im Folgemonat zu berücksichtigen (§ 82 Abs. 7 Satz 1 SGB XII).
- Das Abweichen von dieser Zuflussregelung kann nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erfolgen.
Fazit
Einmalige Einnahmen sind grundsätzlich nach § 82 Abs. 7 Satz 1 SGB XII ab dem Folgemonat zu berücksichtigen und gegebenenfalls nach § 82 Abs. 7 Satz 2 SGB XII auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen.
Quelle: Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.11.2022 - L 7 SO 2709/21
Anmerkung der Redaktion
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